FA merkt seinen Fehler u. fordert Geld zurück

22. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
kacerac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
FA merkt seinen Fehler u. fordert Geld zurück

Das Finanzamt hat nach einem Jahr (bei der Bearbeitung der meiner Stuererklärung 2008) gemerkt, dass es bei der Bearbeitung meiner Stuererklärung 2007 Fehler gemacht hat und fordert nun durch einen neuen Bescheid das zu viel ausgezahlte Geld wieder zurück. Kann das FA das Geld zurückfordern?????
Hintergrund: Das FA hat nämlich bei der Festsetzung der Steuer für 2007 vergessen das Insovlensgeld, obwohl dieses mit angegeben war und durch eine Bescheinigung vom AA belegt wurde, mit in die Berechnung einzubeziehen.

-- Editiert am 22.06.2009 21:56

-- Editiert am 22.06.2009 21:57

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Ja, eine derartige offenbare Unrichtigkeit darf auch noch nach einem Jahr vom Finanzamt korrigiert werden (§ 129 AO ).

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#2
 Von 
kacerac
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Aber ich habe auch nur 4 Wochen Zeit um Einspruch zu erheben???

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#3
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Becksgold
Status:
Praktikant
(629 Beiträge, 347x hilfreich)

Das ist immer so eine Sache mit dem § 129 AO .

Der BFH stellt hier immer auf die EInzelfallprüfung ab.

Ein Rechtsirrtum kann hiebei ausgeschlossen werden, wenn die Steuerakte des Steuerpflichtigen beim Finanzamt keinen Hinweis auf anzuwendene Besteuerungstatbestände beim vergessenen Insolvenzgeld beinhaltet.

Man kann davon ausgehen, dass solche Sachverhalte voraussichtlich zumindest bis zu einem Prozeß verschwunden sein werden.

Ich denke auch, dass das Finanzamt mit § 129 AO durchkommt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47607 Beiträge, 16828x hilfreich)

Bei einer offenbaren Unrichtigkeit (z.B. Rechenfehler) zu Lasten des Steuerpflichtigen kann der § 129 AO auch angewendet werden. In so einem Fall würde die Einspruchsfrist von einem Monat also nicht gelten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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