Als angestellter macht man 1x Einkommen-Steuererklärung
(Lohnsteuerausgleich).
Stimmt es, dass man danach dann immer jährlich
machen muß ? Und nicht nach Lust und Laune mal tun mal nicht, je nach Günstigkeit, in welchem Jahr mit Steueerstattung zu erwarten ist.
Einkommen-Steuererklärung
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
Stimmt es, dass man danach dann immer jährlich
machen muß ? Nö, das ist lediglich ein offenbar schwer auszurottendes Gerücht. Wann ein Arbeitnehmer eine Steuererklärung machen muß, legt § 46 des EStG
fest - und da steht nirgends, wer einmal die Veranlagung beantragt habe, müsse das nun lebenslänglich tun. Freilich gibt es natürlich Situationen, wo man auch als Arbeitnehmer eine Erklärung abgeben muß - es geht also nicht immer nach "Lust und Laune". Aber das ist schon wieder eine andere Geschichte...
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
-- Editiert muemmel am 11.05.2014 17:46
Es führen alle mir bekannten Fälle, in denen eine Steuernachzahlung denkbar ist, zu einer Abgabepflicht.
Nur wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist, wäre eine Einkommensteuererklärung freiwillig.
Ein Lohnsteuerjahresausgleich ist übrigens nicht das Gleiche wie eine Einkommensteuererklärung obwohl das gerne verwechselt wird. Einen Lohnsteuerjahresausgleich kann nur ein Arbeitgeber durchführen.
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quote:
Fälle, in denen eine Steuernachzahlung denkbar ist, zu einer Abgabepflicht.
Bei Angestellten (ohne Nebenverdienst) sind die Steuerklassen vorher schon festgelegt, und entsprechend versteuert, Steuer direkt vom Arbeitgeber abgeführt.
Wie kann es zur Nachzahlung kommen ?
Wie kann es zur Nachzahlung kommen ?
Da gibt es diverse Varianten - sehr bekannt ist z. B. die, daß unser Angestellter verheiratet ist und die Steuerklasse 3 gewählt hat.
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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"
quote:<hr size=1 noshade>Wie kann es zur Nachzahlung kommen ? <hr size=1 noshade>
da gibt es eine ganze Reihe von Möglichkeiten. In § 46 EStG sind insgesamt 10 verschiedene Dinge aufgeführt, die bei Arbeitnehmern zu einer Abgabepflicht führen. Diese Möglichkeiten sind nur deshalb dort aufgeführt, weil eine Nachzahlung denkbar wäre.
quote:<hr size=1 noshade>sehr bekannt ist z. B. die, daß unser Angestellter verheiratet ist und die Steuerklasse 3 gewählt hat. <hr size=1 noshade>
Diese Möglichkeit gehört jedoch nicht dazu.
Gemeint hat muemmel wahrscheinlich den Fall, dass bei Verheirateten ein Ehegatte auf Steuerklasse 5 gearbeitet hat. Wenn ein Ehegatte auf Stkl. 3 arbeitet und der andere nicht arbeitet, dann besteht keine Abgabepflicht.
Weitere Möglichkeiten sind folgende:
- Der AN hat Lohnersatzleistungen bezogen (z.B. Krankengeld, ALG I usw.)
- Der AN hat einen Zweitjob auf Stkl. 6 gemacht
- Der AN hat Vorsorgeaufwendungen unterhalb des Vorsorgemindestbetrages gehabt (z.B. Beamte mit freier heilfürsorge
- Bei Verehirateten hat ein Ehegatte Arbeitslohn in den Steuerklasse V, VI oder IV-Faktor bezogen.
- Auf der Steuerkarte (bzw. in ElStAM) ist ein Freibetrag eingetragen.
- Wenn Gehaltsteile nach der Fünftelregelung versteuert wurden
usw.
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" "
quote:
nach der Fünftelregelung
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