Eigenheimzulage im Zweifamilienwohnhaus

6. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
raloaras
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Eigenheimzulage im Zweifamilienwohnhaus

Hallo und frohes neues Jahr,
Habe in 2006 zusammen mit meiner Tochter ein 2-Familienwohnhaus gebaut, welches wir im Jan. 2007 bezogen haben.
Das Objekt beinhaltet 2 abgeschossene Wohnungen, die von beiden Parteien selbst bewohnt werden.
Das Finanzamt verweigert jetzt die volle EHZ von jew. 1.250 €,
mit dem Vermerk auf ein BMF-Rundschreiben vom 21. Dez. 2004,
wonach die EHZ nur im Verhältnis zum Miteigentumsanteil
( 50 % ) gewährt werden kann.
Ist die Auffassung der Finanzbehörden richtig, zumal ich von Bekannten weis, daß bei exakt gleich gelagertem Fall die EHZ in voller Höhe bewilligt wurde.
Was kann man tun ?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Das Schreiben des BMF findet man wie folgt:

http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/121,templateId=raw,property=publicationFile.pdf


Bitte kopieren und einfügen, das Forum hier verfügt bedauerlicherweise nicht über eine Direktverlinkungsfunktion.

Sie haben wohl die Wohnungen nicht nach dem WEG aufteilen lassen? In dem Fall hat das FA richtig gehandelt.



.

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#2
 Von 
raloaras
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

War die Bewilligungspraxis der Finanzämter vor 2005 ggfls. anders? Mir sind aus dem Bekanntenkreis mindestens 2 Fälle bekannt, bei denen ohne Bildung von Wohnungseigentum
die volle EHZ bewilligt wurde.

Sollte die Rechtsposition des Finanzamtes richtig sein, ergibt sich für mich die Frage, ob durch die nachträgliche Bildung von Wohnungseigentum der Vorgang geheilt werden kann. Oder spricht hier dagegen, daß
die Eigenheimzulage mit Wirkung vom 1.1.06 abgeschafft wurde?

:???:

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Vorausetzung dafür, dass überhaupt eine Anspruch auf Eigenheimzulage besteht, ist natürlich, dass der Bauantrag vor dem 01.01.2006 gestellt wurde.

Ansonsten halte ich die Entscheidung des FA auch für korrekt.

Deine Fälle aus dem Bekanntenkreis kann man kaum beurteilen ohne detaillierte Kenntnis der Sachlage. Hier können durchaus Dinge entscheidend sein, die einem Laien unwichtig erscheinen.

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#4
 Von 
raloaras
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Bauantrag wurde selbstverständlich in 2005 gestellt, sonst wäre ja keine EHZ bewilligt worden. Seit Jahren beziehe ich die Lose-Blatt-Sammlung "Steuertips für Angestellte".
vom Verlag Akademische Arbeitsgemeinschaft. Dort heißt es wörtlich: " Bauen oder kaufen Miteigentümer ein Zwei- oder Mehrfamilienwohnhaus, kann grundsätzlich jeder Miteigentümer für die von ihm selbst genutzte oder unentgeltlich überlassene Wohnung die EHZ beantragen. Eltern können z.B. zusammen mit dem erwachsenen Sohn ein Zweifamilienwohnhaus bauen und jede Generation kann für eine Wohnung die EHZ beantragen". Wie ist diese Aussage einer Fachzeitschrift zu werten ?
Kann durch eine nachträgliche Bildung von Wohnungseigentum der Vorgang noch geheilt werden, oder ist durch die Abschaffung der EHZ ab 1.1.2006 solch eine Lösung versperrt.

:augenroll:

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#5
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Ihr Problem ist, dass das ganze Haus als ein Objekt gewertet wird, weil es keine Wohnungsaufteilung gegeben hat. Jeder der Parteien ist nun zu 50% "beteiligt" und deshalb erhält jeder nur max. 50% des Fördergrundbetrags.

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#6
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2025x hilfreich)

..dass das ganze Haus als ein Objekt gewertet wird, weil es keine Wohnungsaufteilung gegeben hat.


Es sind 2 abgeschlossene Eigentumswohnungen.

Ist in Kaufvertrag, Bauantrag, Baurechnungen nicht ersichtlich welche Wohnung wer angeschafft und die Baukosten getragen hat ?

1x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
raloaras
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Muss nun leider zur Kenntnis nehmen, dass alle Leserbeiträge die Auffassung des Finanzamtes teilen, sodass wir wohl leer
ausgehen, obwohl ich die Logik nicht ganz verstehe, da zwei Personen 2 abgeschlossene
Wohnungen errichtet haben und diese jeweils auch selbst bewohnen. Wo ist da der Unterschied zu 2 Eigentumswohnungen?
Der wirtschaftliche Schaden für uns beläuft sich somit auf 625 € X 2 Wohnungen x 8 Jahre = insgesamt 10.000,-- € !!!
Wie ist es möglich, daß ein renomierter
Fachverlag wie die Akademische Arbeitsgemeinschaft hier klar eine andere Meinung vertrat. Darauf ist bisher keiner der Kommentatoren eingegangen. Vielleicht könnt ihr hierzu auch noch Eure Ansicht mitteilen.
:(

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
oerdiz.
Status:
Praktikant
(564 Beiträge, 133x hilfreich)

Es gibt einen Spruch, den eine Userin in einem anderen Forum geprägt hat:

"Keine Steuerberatung ist oft teurer als eine Steuerberatung"

Der Inhalt des Eigenheimzulagengesetzes geht über reines Laienverständnis hinaus, auch wenn das Gesetz nur 19 Paragraphen hat.

Ihr Objekt ist rechtlich ein Objekt. Daran sind zwei Personen beteiligt. Somit kann jeder nur die Hälfte des gesamten Fördergrundbetrags in Anspruch nehmen, auch wenn die vollen Anschaffungskosten jedem zugerechnet werden (zur Hälfte wohl). Das bringt jedoch nichts, wenn der Fördergrundbetrag nur 625 € beträgt.

Hätten Sie die Wohnungen nach (dem WEG) aufteilen lassen, so wären es rechtl. zwei Eigentumswohnungen, so dass jeder den vollen Fördergrundbetrag hätte erhalten können, wenn denn die Anschaffungskosten dies zulassen.

Hier ist jetzt leider nichts mehr zu machen.


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