Eigenheimzinsen absetzbar nach Umzug?

23. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)
Eigenheimzinsen absetzbar nach Umzug?

Liebes Forum,

wenn nach Ablauf der Eigenheimförderung jemand sich eine größere Wohnung kauft und seine alte, selbstgenutzte und geförderte Wohnung vermietet, sind die Zinsen der ursprünglichen Finanzierung diser alten Wohnung als Werbungskosten absetzbar?

Welche alternativen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bestehen?

Für Eure Antworten möchte ich mich jetzt schon bedanken.

Mit freundlichen Grüßen,
JHG

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

sind die Zinsen der ursprünglichen Finanzierung diser alten Wohnung als Werbungskosten absetzbar?
Ja

Rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten gibt da eigentlich nicht.

Da natürlich nur die Zinsen für das Darlehen, das für die vermietete Wohnung aufgenommen wird, als Werbungskosten geltend gemacht werden können, sollte die Tilgung möglichst niedrig sein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)

Lieber HH,

vielleicht habe ich mich mssverständlich ausgedrückt:

1998 Erwerb einer DGW, Förderung mit Eigenheimzulage, 100 als Darlehen;

2006 Erwerb einer anderen Whg und Auszug, die DGW wird vermietet. Von den 100 sind 90 Restschuld übrig. Können die Zinsen für die 90 als Werbungskosten geltend gemacht werden?

Vielen Dank im voraus,
mit freundlichen Grüßen,
JHG

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JHG
Status:
Schüler
(210 Beiträge, 23x hilfreich)

doppelt

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Ja, die können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zudem kann eine Abschreibung von 2% des Gebäudewertes (Kaufpreis zzgl. Nebenkosten aber ohne Grundstücksanteil) als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Auch sämtliche anderen seit Deinem Auszug im Zusammenhang mit der Wohnung entstandenen Kosten können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Nenneswerte Gestaltungsmöglichkeiten sehe ich da nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harmless
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)

Werbungskosten sind jene Kosten, die dir zwecks Einnahmenerzielung entstehen. Mieteinnahmen sind Einnahmen im Sinne des §21 EStG .

Die Kosten, die dir zwecks Finanzierung entstehen müssten Werbungskosten im Sinne des §9 Abs. 1 Nr. 2 EStG darstellen und könnten somit geltend gemacht werden. Einen Pauschbetrag aus §9a EStG gibt es nicht. Somit musst du die entsprechenden Aufwendungen nachweisen.

Zur Abschreibung:

Diese bestimmt sich gem. §7 Abs. 4 und Abs.5 EStG .

Die von Tao erwähnten 2% AfA sind anzusetzten, für Gebäude mit Wohnzweck, erbaut nach 31.12.1924.

Allerdings gibt Abs. 5 andere Möglichkeiten vor wenn:

- zu Wohnzwecken, von dir nach 01.01.1995 in Auftrag gegeben (Bauantrag) oder gekauft: im Jahre 2005 eine AfA i.H.v. 5%

- zu Wohnzwecken, von dir nach dem 28.02.1989 und vor dem 01.01.1996 in Auftrag gegeben (Bauantrag): im Jahre 2005 eine AfA i.H.v. 5%

- zu Wohnzwecken, von dir nach dem 31.12.1995 und vor dem 01.01.2004 in Auftrag gegeben (Bauantrag) oder gekauft: im Jahre 2005 eine AfA i.H.v. 5%

Am Besten ist zu versuchen, die entsprechende Vorschrift aus dem EStG §7 Abs. 4 und 5 raussuchen.

(Steuergesetze als NWB-Ausgabe für € 8.00) ;)



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-- Editiert von Harmless am 25.03.2006 00:43:06

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

JHG hat ja schon die Daten geliefert.

Die Nutzung der degrssiven Abschreibung ist vielleicht möglich (Neubau in 1998), aber wahrscheinlich auch dann nicht sinnvoll.

Die Abschreibungsfrist von 50 Jahren beginnt ja bereits in 1998. Damit sind bereits 8 Jahre vorüber. Bei einer linearen Abschreibung können noch 42 Jahre x 2% (=84%) abgeschrieben werden.

Bei der degressiven Abschreibung können nur noch 6 Jahre x 2,5% und danach 36 Jahre x 1,25 % (=60%) abgeschrieben werden. Einem geringen Vorteil in den nächsten 6 Jahren steht ein erheblicher Nachteil in den Folgejahren gegenüber. Die ersten 8 Jahre mit der Möglichkeit einer 5%-igen AfA sind ja bereits um.

Im Übrigen möchte ich bei einer derartigen Unkenntnis der Steuervorschriften im Falle der Vermietung empfehlen, einen Steuerberater mindestens im ersten Jahr der Vermietung hinzuzuziehen.

1x Hilfreiche Antwort

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