DHH Haushaltsführung - Unzutreffende Besteuerung

15. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
redskins
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)
DHH Haushaltsführung - Unzutreffende Besteuerung

Hallo,

ich benötige eine Einschätzung von einem Fachmann/frau für meine Steuererklärung 2008! Ich habe mir ältere Beiträge zum Thema hier schon angeschaut, führen mich jedoch nicht ans Ziel.

Ich habe vom Finanzamt meine DHH anerkannt bekommen, jedoch nicht die Heimfahrten, da ich diese nicht anhand von Belegen nachweisen konnte. Dafür habe ich dann allerdings eine Bestätigung meiner Familie und eines Freundes zur Verfügung gestellt.

Die Begründung für die nicht Anerkennung der Fahrtkosten lautet:

„ Aufwendung für Familienheimfahrten im Rahmen er DHH können nicht anerkannt werden, da nicht die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen (Kostenbeteiligung Mitfahrgelegenheit; Tankbelege für ein geliehenes Fahrzeug) nachgewiesen wurden. Sie sind nicht mit dem eigenen PKW gefahren, daher dürfen die anzusetzenden Pauschal nicht zu einer unzutreffenden Besteuerung führen, was der Fall ist wenn die tatsächlichen Aufwendungen niedriger waren, als die durch Ansatz der Entfernungspauschale pauschal berechneten Aufwendungen. „

Fakten:

• Ich bin wegen des Jobs nach längerer Jobsuche von Kiel nach Köln gezogen. (Juni2007). Habe davor mein ganzes Leben in dem Haus in Kiel gewohnt.
• Ich habe erstmalig 2007 doppelte Haushaltsführung geltend gemacht und bin nicht aufgefordert worden, meine Heimfahrten nachzuweisen. Doppelte Haushaltsführung wurde anerkannt. Erforderlich waren dafür eine Begründung für die DHH (Lebensmittelpunkt) sowie Bestätigung/Nachweis meines Vermieters.
• Wohnung in Kiel habe ich nach wie vor, da sich mein Lebensmittelpunkt in Kiel befindet.
• Ich fahre jedes Wochenende nach Hause.
• Das Finanzamt fragt mich nach Nachweisen, dass ich tatsächlich zu meiner Familie gefahren bin. Ich verfüge über keine Belege, da ich die kostengünstigste Methode, nämlich die Mitfahrgelegenheit nutze und im letzten Jahr auch keinen Nachweis erbringen musste habe ich keine Daten (Kennzeichen, Nachname, etc.) gesammelt.
• Zudem habe ich eine Bestätigung meiner Familie, dass ich immer vor Ort gewesen bin.

Inwieweit sind meine oben genannten Nachweise zu akzeptieren?

Ich verfüge über eine Liste mit allen Mitfahrgelegenheiten mit Preis, Datum und Vornamen der Fahrer um einen Ausgabenüberblick für mich zu haben. Diese habe ich dem FA nicht vorgelegt, da viele persönliche Notizen mit drauf sind, sollte ich die nachreichen?

Welche Parapraphen greifen hier?
Hinweise zu Urteilen, Richtlinien und § sind gewünscht uns sehr hilfreich!
Wi reagiere ich darauf?
Vielen Dank.

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

quote:
Ich verfüge über eine Liste mit allen Mitfahrgelegenheiten mit Preis, Datum und Vornamen der Fahrer um einen Ausgabenüberblick für mich zu haben. Diese habe ich dem FA nicht vorgelegt, da viele persönliche Notizen mit drauf sind, sollte ich die nachreichen?


Ja, das solltest Du machen. Ggf. machst Du zunächst eine Kopie und schwärzt die persönliche Angaben.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
redskins
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 5x hilfreich)

Danke für Deine Antwort.

Losgelöst von der Möglichkeit der einzusendenden Fahrtenliste/Kalendern, könntet Ihr die u.a. Vorgehensweise zu kommentieren.

Grundsätzlich erkennt das FA meine DHH an, lediglich die Fahrtkosten sind betroffen.

Müsste in diesem Fall nicht das Urteil vom Bundesfinanzhof von 2006 gelten, der festgestellt hat dass es sich bei der Entfernungspauschale, die ich angesetzt habe um einen Rechtsanspruch handelt. Den Nachweis, dass ich die Heimfahrten durchgeführt habe, habe ich bereits erbracht. Es ging nur um die Höhe der Kosten.

Hier der Link zum Urteil:

http://www.bundesfinanzhof.de/www/index3.html
Urteil vom 4.4.2006, VI R 44/03
---
Ausschnitt aus dem Urteil:

14
b) Fahrtkosten


15
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 4 und 5 EStG unterliegen Familienheimfahrten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung verschiedenen Beschränkungen. So können Aufwendungen jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden (zur Behandlung der Fahrtkosten vgl. Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 9 EStG Anm. 491, und Schmidt/Drenseck, a.a.O., 16. Aufl. 1997, Rz. 155). Hinsichtlich der Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen bezieht sich Satz 5 ausdrücklich auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG . Dies bedeutet für die Streitjahre 1996 und 1997, dass bei Benutzung eines (eigenen) Kraftwagens je Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen (Haupt-) Hausstands und dem Beschäftigungsort ein Pauschbetrag in Höhe von 0,70 DM anzusetzen ist. Auch insoweit handelt es sich --entgegen der Auffassung des FG-- um einen gesetzlichen Pauschbetrag, auf den der Kläger der Höhe nach --wie bei den Mehrverpflegungsaufwendungen (siehe oben zu Ziff. 1a)-- einen Rechtsanspruch hat."

-----
Dieses würde ich dem FA vorlegen.

Danke!


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-- Editiert am 16.10.2009 09:31

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