Hallo liebe Community,
ich habe seit dem 01.02.2015 ein Gewerbe am laufen und hätte jetzt eine Frage zu meinen Belegen der Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. der Umsatzsteuererklärung die in einem Jahr fällig ist.
Ich handle in meinem Gewerbe mit Bitcoins und weiß jetzt nicht ganz wie ich meine Beschaffungen/Einkäufe belegen muss, sodass
es dem Finanzamt ausreicht. (zum Verständnis Bitcoin ist eine Online-Crypto-Währung)
Wofür muss ich Belege bereitstellen?
Mein Geschäftsprozess ist wie folgt:
Ich kaufe mir Bitcoins
Ich tausche bzw. kaufe mir mit diesen Bitcoins Softwareprodukte
Ich verkaufe die Software über Ebay
Beim ersten Schritt kann ich noch belegen woher ich die Bitcoins bekomme und somit auch steuerlich geltend machen.
Für den zweiten Schritt habe ich allerdings keine Belege. Ich kann nicht nachweisen wer mir die Software gegen Bitcoins
tauscht ! Und drittens ist ja klar muss ich Rechnungen selber ausstellen.
Im Internet finde ich nun Artikel wie diesen:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Bitcoin---f228068.html
In dem steht das ich für den 2. Schritt auch keine Belege benötige, aber ist das wirklich so,
dass ich nicht belegen muss wie ich die Softwareprodukte beschafft habe? (egal ob Vorsteueranmeldung oder die jährliche
Umsatzsteuererklärung?)
Wie seht ihr die Sache ?
Um auf meine Eigentliche Frage zurückzukommen.. In wie weit muss ich jetzt meine Beschaffungen belegen?
A) Ich belege den Kauf der Bitcoins. Ich hänge also den Kaufbeleg(in Euro) der Bitcoins mit an meine Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. der jährlichen Umsatzsteuererklärung.
Bsp.:
Ich kaufe 100 Bitcoins für 1000 Euro und belege diesen Kauf
Was ich dann mit den Bitcoins anstelle wird nicht belegt
B) Ich muss für den Kauf der Software mit Bitcoins die einzelnen Zahlungen umrechnen und belegen. Dies ist allerdings
problematisch, da ich keinerlei Belege für die Käufe mit Bitcoins erhalte!
Bsp.:
Ich kaufe 100 Bitcoins für 1000 Euro und belege diesen Kauf nicht
Ich kaufe dann für 10 Bitcoins ein Softwareprodukt belege diesen und rechne ihn um (geht aber nicht weil ich dafür
keinen Beleg erhalten habe![BitCoin=Anonymer Zahlungsempfänger])
Also meine Frage:
Wie sollte ich es machen und wie kann ich es machen?
Mit freundlichen Grüßen
PlatinX
Ps.: Das Geschäft läuft schon, also wie soll ich nun vorgehen?
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Bitcoin Umsatzsteuer und Belege
Haben Sie sich versteuert?
Haben Sie sich versteuert?
@ Eugenie: Ich denke, soweit ist der TE schon.
@ platinx:
Belege brauchen Sie insofern keine, als dass der Wandel von Bitcoins zu Software keine klassische Einnahme oder Ausgabe ist. Allerdings kann es gut sein, dass sich das Finanzamt trotzdem dafür interessiert. Könnte ja sonst sein, dass sie die Bitcoins teilweise privat ausgeben.
Wo und wie kaufen Sie die Software? Normalerweise hat man ja auch da einen Transaktionsbeleg/Produktbeschreibung/Emails/... Eventuell lassen sich die Käufe (Anzahl und Preise der Software) aus einem Bitcoin-Kontoauszüg ableiten?
Ansonsten könnten Sie auch direkt beim Finanzamt nachfragen, eventuell helfen die Ihnen weiter.
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@teador
Genau so hab ich das auch verstanden.
Ich werde als Nachweise einen Screenshot der gewonnenen Auktion machen und die Bitcoin-Überweisung(Blockchain) anhängen.
Zwar ist hier noch nicht ersichtlich wo der Verkäufer seinen Sitz hat, aber Produkte, Preise und das Transaktionsziel sind dann aufgeführt.
Wäre das so okey?
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quote:
Wäre das so okey?
Das hängt immer vom Prüfer ab. Theoretisch langt es nicht als Nachweis, aber da die Finanz-Gesetze viele lebensfremde Nachweise und andere Dinge erfordern, würde es meiner Meinung nach akzeptiert werden.
Wirklich schwer zu sagen. Ein Prüfer wird hier möglicherweise § 160
der Abgabenordnung ins Feld führen:
quote:<hr size=1 noshade>§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger oder die Empfänger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberührt.
(2) § 102 bleibt unberührt. <hr size=1 noshade>
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