Besteuerung von Dienstleistungen bei Firmensitz in Dubai

19. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
globetrotter123mitglied
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
Besteuerung von Dienstleistungen bei Firmensitz in Dubai

Guten Tag,

leider finde ich via Internet-Suche zu diesem doch wohl sehr komplexen Thema keine detaillierten Angaben, daher möchte ich hier gerne fragen in der Hoffnung, jemand kann mir weiterhelfen. Es geht konkret um zwei Beispiele.

Beispiel 1:

Eine Person (Deutschstämmig, Geburtsland D) betreibt eine Webseite die online Menschen zu einem Thema berät, im Rahmen einer Onlineberatung. Die Dienstleistungen umfassen ausschließlich die beratende Tätigkeit, wobei die "Leistung"/Beratung einzig auf dem elektronischen Wege (E-Mails) stattfindet (die menschliche Arbeit steht im Vordergrund. Es werden keine automatisierten Antworten erstellt). Diese Person wandert nach Dubai aus und meldet ebenso sein Unternehmen ordnungsgemäß in Dubai an. Die Kundenklientel befindet sich in erster Linie in D, zumindest aber in der EU. Wie müssen die Rechnungen für die Onlineberatung erstellt werden - mit Ausweisen von MwSt. oder ohne?

Beispiel 2:

Gleicher Fall, wie oben beschrieben. Besagte Person verlegt jedoch seinen privaten Wohnsitz nach Asien. Das Unternehmen bleibt weiterhin allerdings in Dubai angemeldet und Rechnungsstellung erfolgt weiterhin von der Firma aus Dubai. Wie verhält es sich in dem Falle mit dem Ausweisen der MwSt. auf den Rechnungen?

Ich bedanke mich schon im Voraus recht herzlich für Ihre Mühe,
mit freundlichen Grüßen

-- Editier von globetrotter123mitglied am 19.04.2016 04:31

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

meine Meinung:
Bei Leistung an ein Unternehmen in D muss dieses hier die Umsatzsteuer abführen. Da gehört diese dann auch nicht auf die Rechnung.
Bei Leistung an eine Privatperson in D ist die Umsatzsteuer auszuweisen. Ansprechpartner sollte hier das Finanzamt Berlin-Neukölln sein.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Charlie@098
Status:
Schüler
(441 Beiträge, 264x hilfreich)

1. Umsatzsteuerrechtlich gibt es nur Inland und Ausland. Dementsprechend ist die Person in beiden Fällen ein ausländischer Unternehmer.
2. Da bei diesen Dienstleistungen das menschliche Faktor im Vordergrund steht, handelt es sich nicht um die Leistungen im Sinne vom par. 3a.Abs.5 S.2 UstG. Nur in diesem Fall hätten die Rechnung mit der deutschen Umsatzsteuer ausgestellt werden müssen, falls der Empfänger der Leistungen eine Privatperson gewesen wäre. Ansonsten greift hier das par. 3a Abs.1 und 2 Ustg. Unabhängig davon, ob der Kunde ein Unternehmer oder Privatperson ist müssen die Rechnungen ohne deutscher Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Wenn der Kunde ein Unternehmer ist, soll in der Rechnung ein Hinweis auf Reversibel Charge stehen.

1x Hilfreiche Antwort

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