Guten Tag,
ein etwas komplexere Situation bei der ich nicht genau verstehe, ob ich hier Einkünfte meines Ehepartners melden muss und ob diese in die Berechnung einfließen.
Bis Mai 2017 war ich zusammen mit meinem ausländischen Ehepartner im Nicht-EU Ausland erwerbstätig und in Deutschland dementsprechend steuerbefreit. Seit Mai bin ich in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtig.
Meine Ehefrau ist im September nach Deutschland gezogen und seitdem habe ich Zusammenveranlagung beantragt. Die Ehefrau war in Deutschland nie erwerbstätig.
Mir ist klar, dass meine Einkünfte aus meiner Auslandszeit für 2017 zwecks Steuervorbehalt berücksichtigt werden.
Hat jemand Erfahrung mit solchen Themen? Muss ich auch die im Ausland versteuerten Einkünfte meiner Ehefrau angeben? Werden diese genauso wie meine Einkünfte zwecks Steuervorbehalt berechnet obwohl die Zusammenveranlagung erst später beantragt wurde?
Danke im Voraus!
Best Grüße,
sc
Besteuerung im Ausland - Auslandseinkommen des Ehepartners als Welteinkommen?
23. Mai 2018
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Frage vom 23. Mai 2018 | 11:57
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Besteuerung im Ausland - Auslandseinkommen des Ehepartners als Welteinkommen?
Haben Sie sich versteuert?
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#1
Antwort vom 23. Mai 2018 | 12:11
Von
Status: Unbeschreiblich (47472 Beiträge, 16805x hilfreich)
Zitat:und seitdem habe ich Zusammenveranlagung beantragt.
Die Zusammenveranlagung wird erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt und gilt grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr.
Zitat:Muss ich auch die im Ausland versteuerten Einkünfte meiner Ehefrau angeben?
Ja
Zitat:Werden diese genauso wie meine Einkünfte zwecks Steuervorbehalt berechnet obwohl die Zusammenveranlagung erst später beantragt wurde?
Ich nehme an, dass Du die Steuerklasse 3 beantragt hast. Die setzt zwar das Recht auf Zusammenveranlagung voraus, ist aber kein Antrag auf Zusammenveranlagung. Wenn die Zusammenveranlagung für 2017 beantragt wird, dann gilt sie für das gesamte Kalenderjahr.
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