Außergewöhnliche Belastungen verschieben

26. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)
Außergewöhnliche Belastungen verschieben

Guten Abend,

ich hatte letztes Jahr (2016) ziemlich hohe Ausgaben (Arzt, OPs usw.) verursacht durch mein damals ungeborenes Kind. Kind wurde am 15 Jan diesen Jahr geboren. Jetzt wollte ich fragen, ob es eine Möglichkeit gibt:
1. Die außergewöhnliche Belastungen irgendwie in dieses Jahr zu verschieben? Rechnungen mussten natürlich alle sofort beglichen werden.
oder
2. Die Geburt des Kindes - weil es vielleicht so knapp an der Grenze geboren ist - in das Steuerjahr 2016 für die zumutbaren Belastungen zu bekommen?
Kennt jemand irgendwelche Ausnahme-Regelungen? Der eine % Punkt macht schon einen großen Unterschied.

Viele Grüße

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28 Antworten
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#1
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Zitat:
1. Die außergewöhnliche Belastungen irgendwie in dieses Jahr zu verschieben?


Nein, der Zeitpunkt des Abflusses ist maßgeblich.

Zitat:
Die Geburt des Kindes - weil es vielleicht so knapp an der Grenze geboren ist - in das Steuerjahr 2016 für die zumutbaren Belastungen zu bekommen?


Nein, maßgeblich ist das Jahr, für das die agwBel geltend gemacht werden und da war offenbar noch kein Kind geboren.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#2
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort. Leider habe ich mit so einer Antwort gerechnet, aber es kann doch nicht im Sinne der "Gerechtigkeit" sein solche Ereignisse tagesgenau zu beschränken und eine harte Deadline einzuführen... Gibt es dazu schon Urteile, ansonsten würde ich das gerne von einem Gericht prüfen lassen...

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#3
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Natürlich muss das so scharf getrennt werden! Man kann doch nicht ein Kind, das in 2017 geboren ist, in 2016 aus "Toleranz" berücksichtigen und umgekehrt, Zahlungen, die im Vorjahr geleistet wurde, in diesem Jahr ansetzen, was nicht mal in jedem Fall günstiger sein muss, da ein Einkommen regelmäßig wegfällt.
Wo wollen Sie sonst die Grenze setzen? Wäre sie am 10.01. würden Sie auch nichts gewonnen haben. Wäre sie am 31.01. fühlt sich der ungerecht behandelt, der wie Sie denkt und dessen Kind am 1.2. geboren wird.
Und jeder, der Anfang Januar heiratet, möchte auch bereits im Vorjahr Zusammenveranlagung?!
Es gilt die Abschnittsbesteuerung!

Das ist die gerechteste Lösung, denn sie gilt für alle und berücksichtigt das, was im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallen ist. Jede andere wäre weniger gerecht gewesen.
Salopp gesagt, hätten Sie die Rechnungen - nach Absprache - später bezahlen oder die Niederkunft früher planen müssen. ;-)

Urteile wird es vermutlich nicht geben, weil ich kein Problem erkenne. Aber es steht Ihnen natürlich frei, zu klagen!

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

ansonsten würde ich das gerne von einem Gericht prüfen lassen... Aber Sie wissen schon, daß auch die Finanzgerichte nicht gratis arbeiten? Und die Chance, hier das Verfahren zu gewinnen, dürfte so ziemlich bei null liegen - die Gerichtskosten sind dann folglich von Ihnen zu tragen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):

Wo wollen Sie sonst die Grenze setzen? Wäre sie am 10.01. würden Sie auch nichts gewonnen haben. Wäre sie am 31.01. fühlt sich der ungerecht behandelt, der wie Sie denkt und dessen Kind am 1.2. geboren wird.

Gibt sicherlich auch andere Modelle, gibt auch für Unternehmen unterschiedliche Modelle und nicht alles muss von 1.1 - 31.12 gelten.


Zitat (von Cybert.):

Das ist die gerechteste Lösung, denn sie gilt für alle und berücksichtigt das, was im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich angefallen ist. Jede andere wäre weniger gerecht gewesen.

Naja nur weil es für alle gilt, muss es noch lange nicht gerecht sein

Zitat (von Cybert.):

Salopp gesagt, hätten Sie die Rechnungen - nach Absprache - später bezahlen oder die Niederkunft früher planen müssen. ;-)

Das wäre doch zu einfach ;)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aber Sie wissen schon, daß auch die Finanzgerichte nicht gratis arbeiten? Und die Chance, hier das Verfahren zu gewinnen, dürfte so ziemlich bei null liegen - die Gerichtskosten sind dann folglich von Ihnen zu tragen...


Ja ist mir bewusst, ist auch nur eine Überlegung, habe mal was über so eine "Toleranz" bei einem anderen Fall gelesen, mal schauen ob ich das nochmal finde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Bei Unternehmern hat die Anzahl der Kinder grds. keine Auswirkung. Ansonsten würde auch bei einem bilanzierenden, der erst dieses Jahr die Aufwendungen zahlt, die er letztes Jahr hatte, im vergangenen Jahr berücksichtigt werden.
Alternativ können Aufwendungen bei Rückstellungen "vorgezogen", jedoch nicht nach hinten geschoben werden.

Wikipedia zu Gerechtigkeit: "Die Grundbedingung dafür, dass ein menschliches Verhalten als gerecht gilt, ist, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird."

Evtl. haben Sie hinsichtlich eines kurzen Zeitraums bei wiederkehrenden Aufwendungen/Erträgen wie z.B. Mieten etwas gelesen. Sodass die Dezember-Miete, die erst am 3.1. gezahlt wird, noch zum Dezember gerechnet würde.
Ihre Aufwendungen dürften jedoch keine regelmäßig wiederkehrenden gewesen sein.
Darüber hinaus müsste ich auch erst nachlesen, ob der § 11 EStG nur bei der Einkunftsermittlung oder auch bei den Sonderausgaben/außergewöhnlichen Belastungen gilt, wovon ich allerdings ausgehe.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Bei Unternehmern hat die Anzahl der Kinder grds. keine Auswirkung. Ansonsten würde auch bei einem bilanzierenden, der erst dieses Jahr die Aufwendungen zahlt, die er letztes Jahr hatte, im vergangenen Jahr berücksichtigt werden.
Alternativ können Aufwendungen bei Rückstellungen "vorgezogen", jedoch nicht nach hinten geschoben werden.


Hehe hab ja versucht das Kind vorzuziehen. Wollte aber nicht ;)

Zitat (von Cybert.):

Wikipedia zu Gerechtigkeit: "Die Grundbedingung dafür, dass ein menschliches Verhalten als gerecht gilt, ist, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird."


Also bei meinen wissenschaftlichen Arbeiten an der Uni, war Wikipedia meistens keine gute Quelle :) .

Zitat (von Cybert.):

Evtl. haben Sie hinsichtlich eines kurzen Zeitraums bei wiederkehrenden Aufwendungen/Erträgen wie z.B. Mieten etwas gelesen. Sodass die Dezember-Miete, die erst am 3.1. gezahlt wird, noch zum Dezember gerechnet würde.

Ich schau nochmal nach, müsste es mir irgendwo notiert haben.

Zitat (von Cybert.):

Ihre Aufwendungen dürften jedoch keine regelmäßig wiederkehrenden gewesen sein.

Nee keine wiederkehrenden Ausgaben.

EDIT:
Ich meine auch was gelesen zu haben, dass man die zumutbaren Eigenbelastung auch steuerlich gelten machen kann - war es bei Pflegeleistungen?-.

Außerdem, ist es richtig, dass der Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung (9,35 %) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden kann, um die zumutbaren Belastungen zu errechnen. Weil dies ansonsten gegenüber Beamten eine Ungleichbehandlung (schon wieder Thema Gerechtigkeit :) )darstellt.

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 28.10.2017 02:00

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#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Außerdem, ist es richtig, dass der Arbeitnehmeranteil für die Rentenversicherung (9,35 %) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden kann, um die zumutbaren Belastungen zu errechnen.


Nein, das ist nicht richtig.

Zitat:
Weil dies ansonsten gegenüber Beamten eine Ungleichbehandlung (schon wieder Thema Gerechtigkeit :) )darstellt.


Du kannst ja dagegen klagen, müsstest das dann aber bis vor das BVerfG durchziehen. In diesem Punkt würde ich übrigens nicht ausschließen, dass die aktuelle Regelung dann gekippt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):

Du kannst ja dagegen klagen, müsstest das dann aber bis vor das BVerfG durchziehen. In diesem Punkt würde ich übrigens nicht ausschließen, dass die aktuelle Regelung dann gekippt wird.

Müsste ich ja nur wenn das Finanzamt die Begründung nicht anerkennt.


Ah sehe gerade auf die Idee kam wohl schon jemand:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/691433/

Zitat:

5 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er ist der Ansicht, die Berechnung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verstoße im Zusammenwirken mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 Satz 5 EStG gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), da die von angestellten Arbeitnehmern geleisteten Altersvorsorgebeiträge nur als Sonderausgaben abgezogen, während bei Beamten die „fiktiven" Beiträge zur Altersvorsorge von vornherein nicht berücksichtigt würden. Hieraus ergäbe sich bei Beamten ein niedrigerer Gesamtbetrag der Einkünfte und eine entsprechend geringere zumutbare Belastung, was letztlich zu höheren abziehbaren außergewöhnlichen Belastungen führe.


Zitat:

d) Die von dem Kläger insoweit gerügte Ungleichbehandlung von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Beamten liegt tatsächlich nicht vor, da der Anknüpfungspunkt —wie vom FG zutreffend ausgeführt— mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte für alle Steuerpflichtigen derselbe ist.

34 aa) Eine Ungleichbehandlung folgt insbesondere nicht aus dem BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73 , BStBl II 2002, 618 ). Auch insoweit führt die Vorinstanz richtig aus, dass die Entscheidung vor dem Hintergrund der komplexen Analyse der bis dato gegebenen unterschiedlichen Besteuerung von Versorgungsbezügen der Ruhestandsbeamten einerseits und von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits zu sehen ist. Die Ausführungen des BVerfG zu den lediglich „fiktiven" Beiträgen der Beamten zu ihrer späteren Altersversorgung bedeutet jedoch auch i.S. einer Folgerichtigkeit nicht, dass nunmehr die Altersvorsorgeaufwendungen des Klägers aus Gleichbehandlungsgründen von seinem Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen wären. So liegt in dem „niedrigeren" Gesamtbetrag der Einkünfte eines Beamten keine unvereinbare Privilegierung.


-- Editiert von MichaelMaier1990 am 28.10.2017 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):

Du kannst ja dagegen klagen, müsstest das dann aber bis vor das BVerfG durchziehen. In diesem Punkt würde ich übrigens nicht ausschließen, dass die aktuelle Regelung dann gekippt wird.


Nee wo wichtig ist es auch net :D. Aber mit dem oben genannten Urteil, ist es eh ausgeschlossen oder?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Gegen diese Entscheidung wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt:
2 BvR 1205/17

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Ich in mal gespannt, wie das BVerfG entscheidet. Persönlich halte ich die Argumentation des BFH nicht für überzeugend, auch wenn er darlegt, dass das BVerfG schon verschiedene Aspekte der Fragestellung als verfassungskonform eingestuft hat.

Dem Fragesteller würde ich empfehlen, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und dabei mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchs zu beantragen. Dann wird das FA abwarten, wie das BVerfG entscheidet und erst dann unter Berücksichtigung des Urteils über Deinen Einspruch entscheiden.

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#14
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Cybert.):
Gegen diese Entscheidung wurde bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt:
2 BvR 1205/17

So ganz bin ich nicht auf der Höhe, wie man sowas liest.

Ist die Verfassungsbeschwerde über die "Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben"

oder geht es auch um die Tatsache:

"Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG : Gleichbehandlung Arbeitnehmer und Beamte"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Nach Auffassung des BFH ist die aktuelle Regelung verfassungskonform. Das bedeutet aber lediglich, dass der BFH keine Veranlassung gesehen hat, selbst das BVerfG anzurufen. Allerdings hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Eine Entscheidung des BVerfG gibt es derzeit noch nicht, so dass die Sache noch nicht endgültig entschieden ist. Es wäre auch nicht das erste Mal, dass das BVerfG anderer Auffassung ist als der BFH.

Es geht dabei um die
"Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG : Gleichbehandlung Arbeitnehmer und Beamte"

Die andere Fragestellung hat der BFH im gleichen Urteil schon zu Gunsten des Klägers entschieden

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nach Auffassung des BFH ist die aktuelle Regelung verfassungskonform. Das bedeutet aber lediglich, dass der BFH keine Veranlassung gesehen hat, selbst das BVerfG anzurufen. Allerdings hat der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Eine Entscheidung des BVerfG gibt es derzeit noch nicht, so dass die Sache noch nicht endgültig entschieden ist. Es wäre auch nicht das erste Mal, dass das BVerfG anderer Auffassung ist als der BFH.

Soweit so gut, aber

Zitat (von hh):

Es geht dabei um die
"Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG : Gleichbehandlung Arbeitnehmer und Beamte"


Wo finde ich die Information im Text/Link, dass es dafür eine Verfassungsbeschwerde gibt?

Zitat (von hh):

Die andere Fragestellung hat der BFH im gleichen Urteil schon zu Gunsten des Klägers entschieden


Zu Ungunsten oder?
Zitat:

[24] 3. Eine Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um die von dem Kläger geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen kommt nach den gesetzlichen Regelungen nicht in Betracht.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Wo finde ich die Information im Text/Link, dass es dafür eine Verfassungsbeschwerde gibt?
Cybert. hat doch das Aktenzeichen beim BVerfG genannt.
Zitat:
Zu Ungunsten oder?
Nein. Die "andere" Fragestellung ist der erste Leitsatz :
http://lexetius.com/2017,557
Zum zweiten Leitsatz ist die Verfassungbeschwerde anhängig.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4896 Beiträge, 1177x hilfreich)

Falls das die Entscheidung zur Berechnung der zumutbaren Belastung anhand der Prozentsätze war, wurde insoweit zugunsten des Klägers entschieden.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Tom998):
Cybert. hat doch das Aktenzeichen beim BVerfG genannt.

Ja aber wie gesagt ich habs nicht so ganz geblickt gegen welche der Entscheidungen:
Ich dachte die Verfassungsbeschwerde geht um:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=ah&nr=34991
Zitat:

BVerfG Anhängiges Verfahren, 2 BvR 1205/17 (Aufnahme in die Datenbank am 5.9.2017)

Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 3 Abs 1 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 33 Abs 1 ; EStG § 33 Abs 3
Vorgehend: BFH , Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14 )

aber nicht um

Zitat:
"Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG : Gleichbehandlung Arbeitnehmer und Beamte"

darum kam die Frage auf.


Zitat (von Cybert.):
Falls das die Entscheidung zur Berechnung der zumutbaren Belastung anhand der Prozentsätze war, wurde insoweit zugunsten des Klägers entschieden.


Ja das habe ich verstanden, die Frage war nur gegen welche Entscheidung Beschwerde eingelegt wurde.

Ich habe übrigens wieder die Links gefunden, welche ich mit Januar vorziehen gemeint habe (klar andere Kategorie, aber deshalb bin ich auf die Frage gekommen):
Zitat:

Wer eine geringfügig Beschäftigte als Haushaltshilfe einsetzt, kann für Lohn und pauschale Sozialabgaben eine Steueranrechnung auf seine persönliche Steuerschuld beantragen (§ 35a EStG ). Für das Steuerjahr 2014 gibt es die maximale Steueranrechnung selbst dann, wenn die Beiträge an die Minijobzentrale erst bis zum 31. Januar 2015 geleistet werden.

http://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/haushaltshilfe-zahlung-bis-ende-januar-2015-reicht-fuer-steueranrechnung-f81567


Und hier die Idee mit außergewöhnliche Belastung "retten":
Zitat:

Erwachsen einem Steuerzahler erhebliche – als außergewöhnliche Belastung abzugsfähige – Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet" werden. Das hat das FG Saarland entschieden.

http://www.iww.de/ssp/alle-steuerzahler/aussergewoehnliche-belastung-groessere-aufwendungen-koennen-auf-mehrere-jahre-verteilt-werden-f73523

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 29.10.2017 22:26

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Das

Zitat:
BVerfG Anhängiges Verfahren, 2 BvR 1205/17 (Aufnahme in die Datenbank am 5.9.2017)

Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG - Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben
-- Verfassungsbeschwerde --
GG Art 3 Abs 1 ; EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a ; EStG § 33 Abs 1 ; EStG § 33 Abs 3
Vorgehend: BFH , Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14 )

und das
Zitat:
Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG : Gleichbehandlung Arbeitnehmer und Beamte"

ist doch das Gleiche.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich habe übrigens wieder die Links gefunden, welche ich mit Januar vorziehen gemeint habe (klar andere Kategorie, aber deshalb bin ich auf die Frage gekommen):
Bitte das zu Grunde liegende BMF-Schriebn genau lesen! Es geht hier ausschließlich um die am 31. Januar fälligen Abgaben auf den von Juli bis Dezember gezahlten Lohn! Der Lohn selber lässt sich nicht "verschieben"!

Zitat (von MichaelMaier1990):
Und hier die Idee mit außergewöhnliche Belastung "retten":
Sowohl das FG-Urteil, als auch das zu Grunde liegende BFH-Urteil gehen von Sachverhalten aus, bei denen eine Verteilung steuerrechtlich sowieso vorzunehmen gewesen wäre bzw. als Wahlrecht möglich wäre, wenn es sich um Wk/BA und nicht um agBl handeln würde! Eine komplette "Verschiebung" in ein anderes Jahr erlaubt keines der Urteile!

Zum anderen wären hier große Teile der agBl insgesamt steuerlich "untergegangen", es ging also nicht wie hier "nur" darum, dass man im Folgejahr eine geringeren zumutbare Eigenbelastung hätte!

Insoweit also keine Argumentationsgrundlage für Ihren Fall! Außerdem hat das FA beim Urteil des FG Saarbrücken die zugelassenen Revision fristtechnisch "versemmelt"! Also ist letztendlich bisher noch nicht einmal geklärt, ob eine Verteilung von agBl's rechtlich zulässig ist!

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Zitat:
Und hier die Idee mit außergewöhnliche Belastung "retten":
Machen Sie sich doch bitte mal die Mühe, statt der Zitierung irgendwelcher Textfetzen, die sich sich ergoogelt haben, auch die dazu gehörigen Urteile zu lesen (Sie sind das wissenschaftliche Arbeiten doch von der Uni gewohnt). Im entschiedenen Einzel(!)-Fall (FG Saarbrücken vom 6.8.2013, 1 K 1308/12 ) waren die agB des Klägers dreimal höher als sein Gesamtbetrag der Einkünfte (war das bei Ihnen auch so?), zudem wurden die agB dann aus Billigkeitsgründen auf das Erstjahr und die folgenden vier Jahre verteilt. Ihre Schnapsidee, die agB auf ein Vorjahr zurückzutragen, wird von diesem Urteil in keinster Weise gedeckt.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von hh):

ist doch das Gleiche.

Ah okay, habe ich anders verstanden.

Zitat (von taxpert):
Bitte das zu Grunde liegende BMF-Schriebn genau lesen! Es geht hier ausschließlich um die am 31. Januar fälligen Abgaben auf den von Juli bis Dezember gezahlten Lohn! Der Lohn selber lässt sich nicht "verschieben"!


Habe ich dazu keins gefunden. Aber ja klar der Lohn nicht, aber der Zeitpunkt wann die Abgaben gezahlt wurden, des fand in einem anderen Jahr statt. War auch mehr beispielhaft gedacht, was ich gefunden hab.

Zitat (von hh):

Zum anderen wären hier große Teile der agBl insgesamt steuerlich "untergegangen", es ging also nicht wie hier "nur" darum, dass man im Folgejahr eine geringeren zumutbare Eigenbelastung hätte!


Ja was im Prinzip auf das selbe hinausläuft.
Kann die agBl auch so drücken, dass die untergehen und dann im nächstes Jahr anzuerkennen.


Zitat (von hh):

Insoweit also keine Argumentationsgrundlage für Ihren Fall! Außerdem hat das FA beim Urteil des FG Saarbrücken die zugelassenen Revision fristtechnisch "versemmelt"! Also ist letztendlich bisher noch nicht einmal geklärt, ob eine Verteilung von agBl's rechtlich zulässig ist!

Ja mal was schauen was passiert. Zumindest ein interessanten Ansatz ;) . Bei den agBl ist noch einiges zu klären habe ich das Gefühl. Warum bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht noch die Basiskrankenversicherung exkludiert wird, wäre auch noch interessant ;)

Zitat (von Tom998):
Ihre Schnapsidee

Danke für das Kompliment, aus einigen Schnapsideen (von den nicht visionären und den hochnäsigen nicht erkannt) wurden Weltprodukte geschaffen.

Zitat (von Tom998):
Im entschiedenen Einzel(!)-Fall (FG Saarbrücken vom 6.8.2013, 1 K 1308/12 ) waren die agB des Klägers dreimal höher als sein Gesamtbetrag der Einkünfte (war das bei Ihnen auch so?)

Ich habe nie gesagt einen Einzelfall genau auf meinen Fall anwenden zu wollen, weil wenn es DEN Fall genau schon geben würde, wäre die Sache doch glasklar. Darum geht es hier ja nicht!


Zitat (von Tom998):

Ihre Schnapsidee, die agB auf ein Vorjahr zurückzutragen

Keiner zwingt dich hier was zu schreiben. Außerdem will keiner die agBl zurückzutragen...
Mir wären Sie ein Jahr später auch lieber oder besser gesagt würde ich die Kosten lieber dem konkreten Ereigniss im Jahr bzw. Monat später zuweisen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2372 Beiträge, 631x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
Ja was im Prinzip auf das selbe hinausläuft.
Kann die agBl auch so drücken, dass die untergehen und dann im nächstes Jahr anzuerkennen.
Bitte erst einmal das Urteil (und nicht nur den Tenor!) lesen und VERSTEHEN und dann mal überlegen, warum das nicht auf dasselbe hinausläuft! Insbesondere auch überlegen, mit welcher rechtlichen Begründung (=welcher §, welches Gesetz?) das FG so entschieden hat und warum es eben in Ihrem Fall grade nicht so entscheiden würde!
Zitat (von MichaelMaier1990):
Bei den agBl ist noch einiges zu klären habe ich das Gefühl.
Na dann viel Spaß beim Klagen!
Zitat (von MichaelMaier1990):
Warum bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht noch die Basiskrankenversicherung exkludiert wird, wäre auch noch interessant
Warum sollte er?
Zitat (von MichaelMaier1990):
Ich habe nie gesagt einen Einzelfall genau auf meinen Fall anwenden zu wollen, weil wenn es DEN Fall genau schon geben würde, wäre die Sache doch glasklar.
Schon mal überlegt, dass es vielleicht deshalb keine Klage für ihren Fall gab, weil es rechtlich glasklar ist?

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von taxpert):
Na dann viel Spaß beim Klagen!

Danke :) . Warum ist das hier immer so negativ behaftet.
Im oben genannten Fall hat auch einer die zumutbaren Belastungen angeklagt, obwohl es genau festgelegte Regeln zu der Berechnung gab. Fanden bestimmt auch einige eine Schnapsidee, aber nun profitieren alle davon.

Zitat (von taxpert):
Warum sollte er?

Warum nicht? Hab bisher noch kein Grund gefunden.
Meiner Meinung nach, sollte die (Pflicht) Basiskrankenversicherung, welche die Krankheitskosten nicht übernimmt, abgezogen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay dann eine weitere Frage, wenn wir schon an der harten Grenze 31.12. sind.
Nehmen wir mal an eine Arztrechnung wird im Dezember x privat gezahlt. Jedoch wird im Laufe des nächsten Jahr y einen Teil von der Krankenkasse zurückerstattet. Nach meinen Erkenntnissen aus diesem Beitrag zählt der Tag an dem ich die Rechnung gezahlt habe, also würde ich die Arztrechnung komplett in Jahr x als außergewöhnliche Belastung angeben. Und die Erstattung würde im Jahr y die außergewöhnliche Belastungen mindern.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2067 Beiträge, 1188x hilfreich)

Und schon wieder stehen Sie mit ihrer Rechtsauffassung alleine da. Aus dem EStH zu § 33 zum Thema "Ersatz von dritter Seite":

Zitat:
Ersatz und Unterstützungen von dritter Seite zum Ausgleich der Belastung sind von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen abzusetzen, es sei denn, die vertragsgemäße Erstattung führt zu steuerpflichtigen Einnahmen beim Stpfl. beim (BFH vom 14.3.1975 – BStBl II S. 632 und vom 6.5.1994 – BStBl 1995 II S. 104 ). Die Ersatzleistungen sind auch dann abzusetzen, wenn sie erst in einem späteren Kj. gezahlt werden, der Stpfl. aber bereits in dem Kj., in dem die Belastung eingetreten ist, mit der Zahlung rechnen konnte (BFH vom 21.8.1974 – BStBl 1975 II S. 14 ). Werden Ersatzansprüche gegen Dritte nicht geltend gemacht, entfällt die Zwangsläufigkeit, wobei die Zumutbarkeit Umfang und Intensität der erforderlichen Rechtsverfolgung bestimmt (BFH vom 20.9.1991 – BStBl 1992 II S. 137 und vom 18.6.1997 – BStBl II S. 805).

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Ah danke, aber wie macht man das dann wenn die Steuererklärung schon abgegeben ist und die Erstattung erst viel später kommt?

0x Hilfreiche Antwort

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