Hallo zusammen,
für die Steuer 2014 habe ich einen Einspruch mit Begründung auf ein laufendes Verfahren eingereicht.
Dieser wurde bewilligt. Im Jahr 2015 habe ich mit Verweis auf das laufende Verfahren mein Anschreiben generiert.
Auch in diesem Jahr habe ich als Werbungskosten den Betrag angesetzt, Siehe Anlage 1 (Bestätigung Gehaltsabzug). Hierbei müssen wir auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Fall BFH Az. 123 warten.
Nun ist die Entscheidung gefallen und ich will dies für die Jahre 2014-2016 angehen. Nun wird mir gesagt, dass ich für das Jahr 2015 keinen Einspruch eingelegt habe. Explizit habe ich dies auch nicht, da es m.E. im Anschreiben ja schon vorhanden war.
Ist die Aussage des FA richtig oder habe ich hier Möglichkeiten anzusetzen? Hätte mich das FA nicht darauf hinweisen müssen? Mir werden, falls es wirklich durchgeht, sehr viel Geld "geklaut".
Grüße
Stephan
Anschreiben an Finanzamt auf laufenden Prozess - kein Einspruch
14. November 2017
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Frage vom 14. November 2017 | 19:35
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anschreiben an Finanzamt auf laufenden Prozess - kein Einspruch
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#1
Antwort vom 14. November 2017 | 21:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47489 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Auch in diesem Jahr habe ich als Werbungskosten den Betrag angesetzt, Siehe Anlage 1 (Bestätigung Gehaltsabzug). Hierbei müssen wir auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Fall BFH Az. 123 warten.
Das ist kein Einspruch. Das ist nicht einmal ein Antrag, den Steuerbescheid in diesem Punkt für vorläufig zu erklären.
Zitat:Ist die Aussage des FA richtig oder habe ich hier Möglichkeiten anzusetzen?
Die Aussage des FA ist nach meiner Auffassung richtig.
Zitat:Hätte mich das FA nicht darauf hinweisen müssen?
Nein
#2
Antwort vom 14. November 2017 | 21:51
Von
Status: Master (4849 Beiträge, 1171x hilfreich)
Ein wirksamer Einspruch kann nur gegen einen Verwaltungsakt eingelegt werden, der hier noch nicht vorlag.
Zwar soll die Finanzverwaltung Anträge anregen, was hier jedoch schwierig ist, da noch keine Festsetzung bestand.
Sie hätten antragsgemäß erklären sollen, das FA hätte aufgrund geltender Rechtslage abgelehnt, woraufhin Sie Einspruch eingelegt hätten.
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