Hallo, ich habe zu folgendem Sachverhalt einige Fragen.
A war von Nov. 2016 bis Juni 2017 in Neuseeland und hat dort im Rahmen von Working Holiday gearbeitet und im Jahr 2017 Einkünfte in Höhe von ca. 5000 € erzielt. In Deutschland hat er anschließend bis zum Beginn seines Studiums gerarbeitet und weitere 3900 € erzielt. Der Grundfreibetrag liegt für das Jahr 2017 bei 8820 €. Er war während seines Auslandsaufenthaltes in Deutschland gemeldet.
Werden ausländische Einkünfte für den Grundfreibetrag berücksichtigt und zählen Steuererstattungen aus dem Ausland ebenfalls als Einkünfte? Sollten diese berücksichtigt werden, ergibt sich dann eine neue Steuerlast bzw einer Steuernachzahlung für die in Neuseeland erzielten Einkünfte?
Vielen Dank!
Anrechnung ausländischer Einkünfte und Steuererstattungen
3. Januar 2018
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Frage vom 3. Januar 2018 | 18:15
Von
Status: Frischling (4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anrechnung ausländischer Einkünfte und Steuererstattungen
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#1
Antwort vom 3. Januar 2018 | 19:50
Von
Status: Unbeschreiblich (47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
Ausländische Einkünfte unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Die Steuer wird in Deutschland dennoch 0€ betragen, da zum Grundfreibetrag ja auch noch der Arbeitnehmerpauschbetrag in Höhe von 1.000€ hinzu kommt.
Ausländische Steuererstattungen werden nicht berücksichtigt.
#2
Antwort vom 4. Januar 2018 | 00:07
Von
Status: Senior-Partner (6260 Beiträge, 1498x hilfreich)
Zitat:
Ausländische Steuererstattungen werden nicht berücksichtigt.
Das ist so pauschal schlicht falsch.
(Auf die Steuererstattungen z.B., die auf Malta registrierte Kapitalgesellschaften in Malta bekommen, wenn deren Gesellschafter nicht in Malta ansässig sind, werden in Deutschland Steuern fällig, wenn diese Gesellschafter in Deutschlands steuerpflichtig sind.
Beispiel: Steuersatz in Malta für eine Ltd.: 35%. Hat die Ltd. nur Gesellschafter, die in Deutschland ansässig sind, bekommt die Ltd. in Malta 6/7 dieser Körperschaftssteuern wieder erstattet. Der effektive Steuersatz für die Ltd. beträgt also nur 5,4%.
Aber: die 29,6%, die erstattet wurden, müssen die Gesellschafter dann in Deutschland als Einkommen versteuern...
Man sollte sich also nicht ungeprüft darauf verlassen, daß im Ausland erhaltene Steuererstattungen in Deutschland generell nicht steuerpflichtig sind. Sie sind es zumindest immer dann, wenn die effektiven Steuersätze im jeweiligen Land deutlich niedriger sind als in Deutschland...)
-- Editiert von eh1960 am 04.01.2018 00:07
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#3
Antwort vom 4. Januar 2018 | 09:29
Von
Status: Unbeschreiblich (47457 Beiträge, 16801x hilfreich)
Zitat:Man sollte sich also nicht ungeprüft darauf verlassen, daß im Ausland erhaltene Steuererstattungen in Deutschland generell nicht steuerpflichtig sind.
Ich bin jetzt nicht von irgendwelchen Sonderregelungen ausgegangen, sondern von Steuererstattungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die aufgrund der Höhe der Einkünfte erfolgt sind.
Das ist mit Deinem Beispiel nicht vergleichbar, da bereits die in Neuseeland erzielten Bruttoeinkünfte (abzgl. Werbungskosten) dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Wenn jetzt die Steuererstattung noch hinzugerechnet würde, dann wäre das eine unzulässige Doppelbesteuerung.
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