Aktien an Kind schenken - welche Steuern fallen an?

1. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)
Aktien an Kind schenken - welche Steuern fallen an?

Nehmen wir an der Freibetrag von 400.000 € ist schon ausgeschöpft.

Ich schenke meinem Kind eine Aktie, die schon seit dem Jahr 2011 in meinem Depot liegt und sich inzwischen verdoppelt hat.

Welche Steuern fallen an?
1. Schenkungssteuer

Fällt außerdem noch vor der Schenkungssteuer die Abgeltungssteuer an?

Angenommen ich habe die Aktie für 200.000 € gekauft. Jetzt ist sie 300.000 € Wert. (=Kursgewinn 100.000 €)
Bei der Schenkung, zahle ich zahle ich ca. 25% Abgeltungssteuer ?
Wird dann auf diese noch verbleibenden 275.000 € die Schenkungssteuer berechnet???

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Schenkungsteuer würde in Höhe von 11% anfallen (aber ganz knapp, nur ein Euro mehr als 300.000 Euro und es wären schon 15%, wohlgemerkt auf die gesamte Summe).

Abgeltungsteuer fällt hingegen nicht an, der Beschenkte erbt aber die Anschaffungsdaten (in dem Beispiel wären beim Verkauf 100.000 Euro zu versteuern, ergo 26.375 Euro Steuern zu zahlen - Sparer-Pauschbetrag außen vor).

Stefan

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#2
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

Besten Dank für die kompetente Antwort.

Was wäre wenn ich die Aktie in das Depot meines Bruders übertragen würde? Nicht als Schenkung, sondern ich leihe ihm die Aktie nur.

Ich habe mal gelesen, dass wenn man eine Aktie an eine andere Person überträgt, dass dies dann wie ein Verkauf gewertet wird und Abgeltungssteuer abgezogen wird.
http://www.gevestor.de/details/abgeltungssteuer-umgehen-so-sparen-sie-bei-depotuebertragungen-98858.html

Zitat:"Wenn man als Privatanleger Wertpapiere aus seinem Depotbestand in das Depot eines anderen Anlegers überträgt, so gilt dieser Vorgang grundsätzlich als ein Verkauf von Wertpapieren oder Anteilen. Die depotführende Bank behält automatisch die zu erhebende Abgeltungssteuer ein."

-- Editiert von meier19 am 02.07.2017 16:35

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#3
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

Beim Verleihen einer Aktie kann doch aber keine Steuer abgezogen werden? Ich darf meinem Bruder doch Geld leihen (auch in Form von Wertpapieren).

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#4
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Was genau wollen Sie mit dem Verleih bewirken?

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#5
 Von 
meier19
Status:
Schüler
(228 Beiträge, 49x hilfreich)

was man damit bewirken will, ist eigentlich irrelevant. Z.B. könnte man seinem Bruder Geld leihen.

Oder es könnte sich einfach nur um eine Wertpapierleihe handeln.

-- Editiert von meier19 am 02.07.2017 21:05

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#6
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4886 Beiträge, 1175x hilfreich)

Klar sind Ihre Gründe grds. unbedeutend, helfen aber ggf. das Handeln nachzuvollziehen, wenn plötzlich aus einer geplanten Schenkung der Wertpapiere an das Kind eine Schenkung an den Bruder werden soll.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13740 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

jetzt wird es doch irgenwie konfus. Aber nun gut, viele gute Steuerstrategien haben wohl mal so angefangen.

Zitat:
Was wäre wenn ich die Aktie in das Depot meines Bruders übertragen würde? Nicht als Schenkung, sondern ich leihe ihm die Aktie nur.
Auch ich frage da: Warum?

Willst du die Aktien unbedingt loswerden? Warum verkaufst du dann nicht einfach?
Außerdem, was soll denn der Bruder für die Leihe zahlen? Ist das der marktübliche Betrag?

Es riecht jedenfalls sehr stark nach Gestaltungsmissbrauch.

Zitat:
Ich habe mal gelesen, dass wenn man eine Aktie an eine andere Person überträgt, dass dies dann wie ein Verkauf gewertet wird und Abgeltungssteuer abgezogen wird.
Das ist richtig, die Banken müssen so abrechnen. Aber es steht dir natürlich frei, über die Einkommensteuererklärung eine Korrektur zu verlangen (besser: dies zu versuchen).
Und das Finanzamt (bzw. das Finanzgericht - ohne bekommst du das imho nicht durch) wird dann auch nach dem Grund fragen.

Und wenn es denn wirklich klappt, dann wird der Bescheid sicher vorläufig gem. §164 AO sein.

Stefan

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