Ein Mandant hat mit seinem RA eine Honorarvereinbarung getroffen, die eine höhere als die gesetzliche Vergütung für den RA vorsieht.
Darf auch in diesem Fall der Anwalt in einer Vorschussrechnung das gesamte voraussichtliche Honorar für den Rechtszug fordern oder kann der Mandant die Vorschusszahlung auf die gesetzlichen Gebühren reduzieren? Darf der RA ggf. auch bei Zahlung nur des Anteils, der den gesetzlichen Gebühren und Auslagen entspricht, das Mandat niederlegen?
§9 RVG
sagt ja nur aus, dass jederzeit ein angemessener Vorschuss gefordert werden kann, der auch 100 % der voraussichtlichen Gebühren betragen kann. Das beträfe dann m. E. doch auch die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Gebühren? In den verschiedenen Kommentaren hierzu finde ich leider nichts konkretes.
Fridolin
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Vorschuss bei Honorarvereinbarung
25. Dezember 2011
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Frage vom 25. Dezember 2011 | 13:54
Von
Status: Lehrling (1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Vorschuss bei Honorarvereinbarung
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 26. Dezember 2011 | 12:31
Von
Status: Praktikant (958 Beiträge, 373x hilfreich)
quote:
Darf auch in diesem Fall der Anwalt in einer Vorschussrechnung das gesamte voraussichtliche Honorar für den Rechtszug fordern
Klar darf er das.
quote:
Das beträfe dann m. E. doch auch die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehende Gebühren?
Da das RVG dies nicht explizit auf die gesetzlichen Gebühren einschränkt, kann man dies auch nicht durch die Hintertür verargumentieren, wieso eine solche Einschränkung doch "gemeint gewesen" sein sollte. Also ja.
quote:
Darf der RA ggf. auch bei Zahlung nur des Anteils, der den gesetzlichen Gebühren und Auslagen entspricht, das Mandat niederlegen?
Der RA darf sowieso das Mandat fast jederzeit niederlegen, außer "zur Unzeit", also etwa 5 Minuten vor der Verhandlung.
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