Verfahrenskostenhilfe, keine Unterlagen

19. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
mimi2873
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verfahrenskostenhilfe, keine Unterlagen

Hallo liebes Forum,
meine Scheidung war im August vor 2 Jahren. Ich hatte damals Verfahrenskostenhilfe beantragt. Am Tag meiner Scheidung fragte ich meinen Anwalt, wann ich den Bescheid bekommen würde ob der Antrag genehmigt worden ist. Er meine damals dann " Wenn sie jetzt noch nichts gehört haben, ist der Antrag durch".
Jetzt ist es so, das ich meine Stunden aufgestockt habe und dadurch mehr verdiene. Dieses müsst ich ja melden. Ich habe aber tatsächlich keinen Bescheid bekommen und auch daurch keine Aktenzeichennummer oder ähnliches. Auch weiß ich dadurch in keinster Weise welche Kosten die Scheidung überhaupt verursacht hat. Ist das üblich.
Wen schreibe ich den an um den höheren Verdienst zu melden. Über den Anwalt würde ich ungern gehen, da ich keine weiteren Kosten verursachen möchte.

Vilen Dank für Eure Antworten

Mimi

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Den Anwalt fragen, ob er Unterlagen hat?

Hat man nach Ende des Mandats nicht die Akte vom Anwalt bekommen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Das PKH Verfahren hat immer das Aktenzeichen der Hauptsache. Einfach bei Gericht dazu Anfragen und vorsichtshalber gleich die Mitteilung über die erhöhten Stunden und damit die Erhöhung des Entgelts machen.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Harry, ich habe erhebliche Bedenken dahingehend, dass ein Anwalt sich seiner Handakte durch Übergabe an den Mandanten entledigt. Normalerweise hat der Mandant doch eine Durchschrift vom Schriftverkehr. Und der Anwalt ist verpflichtet, seine Handakte fünf Jahre aufzuheben, Teile auch 10 Jahre. Und zwar bei sich und nicht bei den Exmandanten.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Im Gegenteil, die Handakte gehört dem Mandanten. Wenn der Anwalt dem Mandanten nach Ende des Auftrags nicht die Handakte herausgibt, verstößt er gegen Berufsrecht.
Ausnahme: der Anwalt übt berechtigterweise sein Zurückbehaltungsrecht aus (z.B. wegen Zahlungsverzug des Mandanten)


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Nö, die Handakte gehört dem Anwalt. ER muss Titel herausgeben, Originalunterlagen. Aber die hat der Mandant bei einer ordentlich arbeitenden Praxis ja längst. Was meinst Du wohl, warum Schriftsätze bei Gericht dreifach eingereicht werden? Ein Exemplar für die Gerichtsakte, ein Exmeplar für den gegnerischen Anwalt, ein Exemplar für die Gegenseite. Und wieso Anwälte in der Regel einen Keller rappelzappel voll mit geschlossenen Akten haben? Und in Streitfällen, wenn die Kammer die Handakte anfordert, dann muss sie zur Verfügung stehen, beim Anwalt. Schau mal in § 50 BRAO . Der ist doch eigentlich eindeutig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nö, die Handakte gehört dem Anwalt.

Naja, der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof (Az. BGH AnwSt (R) 5/14 ) und auch der Anwaltsgerichtshof (Az. 1 AGH 1/15 ) waren da ganz anderer Meinung.

Durch das anlasslose zurückhalten von Handakten sahen beide den Berufsethos durch gravierendes Fehlverhalten verletzt.



Zitat (von wirdwerden):
Schau mal in § 50 BRAO . Der ist doch eigentlich eindeutig.

Du meinst den Teil wo steht "Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben."?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Ich meine die gesamte Regelung. Und, man sollte nicht Einzelfälle heranziehen, die sehr speziell sind und in den Ausnahmebereich fallen. Der Anwalt ist verpflichtet, eine Handakte zu führen, die ist über Jahre aufzubewahren, Teile sogar bis 10 Jahre. Abgesehen davon hat der Mandant doch die Abschriften der Einlassungen der Gegenseite, die Titel, die Abschriften der Einlassungen seines Anwalts.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119621 Beiträge, 39756x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Und, man sollte nicht Einzelfälle heranziehen, die sehr speziell sind und in den Ausnahmebereich fallen.

Tut mir leid, aber im Gesetz steht nichts von Einzelfällen die sehr speziell sind.
Da steht drin er hat auf verlangen herauszugeben und was er herauszugeben hat. Ende der Fahnenstange.



Zitat (von wirdwerden):
Der Anwalt ist verpflichtet, eine Handakte zu führen, die ist über Jahre aufzubewahren, Teile sogar bis 10 Jahre.

Da kann er dann ja Kopien der Originale aufbewahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.006 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen