Ein Kläger fordert aus einem Vertragsverhältnis 10.000 €, nachdem er diesen Betrag bereits im Mahnverfahren eingefordert hatte. Der Beklagte erklärt in seiner Klageerwiderung, dass er 5.000 € bereits gezahlt habe, und zwar nach Zustellung des Mahnbescheides, aber ca. 5 Monate vor Erhebung der Klage.
Am Tag vor dem ersten Termin (ca. 1 Jahr nach Zahlung des Teilbetrages durch den Beklagten) beim Gericht erklärt der Kläger, es sei richtig, dass der Beklagte einen Teilbetrag gezahlt hat. Ab diesem Zeitpunkt wird nur noch über den verbleibenden Teilbetrag von 5000 € verhandelt.
Welcher Streitwert wird vom Gericht festgesetzt werden?
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Streitwert eines Verfahrens
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hier wäre es schönder gewesen auch mal Daten zu haben, dann ist es nämlich leichter darzustellen. Also werde ich jetzt einfach mal fiktive Daten in den Raum werfen:
MB am 02.05.2012 zugestellt
Zahlung 5 T€ am 09.05.2012
Anspruchsbegründung im streitigen Verfahren (Klageerhebung) am 10.09.2012
07.05.2013 Eingang Schriftsatz Kläger beim Gericht Klagerücknahme 5 T€
13.05.2013 Eingang Schriftsatz Kläger beim Bekalgten Klagerücknahme 5 T€
14.05.2013 Termin
Der Streitwert würde dann bis zum 07.05.2013 auf 10 T€ und ab dem 07.05.2013 auf 5 T€ festgesetzt.
Vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Die Termine sind ähnlich wie jetzt unterstellt.
Wie wirkt sich das dann in der Kostenverteilung am Ende des Rechtsstreites aus, wenn der Beklagte letztlich tatsächlich zur Zahlung von 5.000 € verurteilt würde?
Gilt dann eine 50/50-Regelung oder wird der Betrag von 10T Euro auch dafür sozusagen "zeitanteilig" angerechnet?
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quote:<hr size=1 noshade>Wie wirkt sich das dann in der Kostenverteilung am Ende des Rechtsstreites aus, wenn der Beklagte letztlich tatsächlich zur Zahlung von 5.000 € verurteilt würde? <hr size=1 noshade>
Ich glaube nicht, daß hier eine Teil-Klagerücknahme vorliegt(= Kläger trägt Kosten).
Vermutlich handelt es sich um eine übereinstimmende Teilerledigung, § 91a ZPO . Da richtet sich der Streitwert allein nach der restlichen Hauptsache, also 5.000 EUR.
Die bis zur Erledigung=Zahlung angefallenen Gerichts- und Anwaltskostenerhöhen den Streitwert nicht und werden soweit sie die Teilerledigung betreffen mit der Kostenentscheidung im Urteil abgearbeitet.
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