Steuerberater rechnet doppelt ab?

29. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
elThomaso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Steuerberater rechnet doppelt ab?

Hallo zusammen,

angenommen ich bitte einen Steuerberater mich in einer bestimmten Fragestellung zu unterstützen. Per Mail bekomme ich die Aussage, die Bearbeitung würde mich x € zzgl. Mehrwertsteuer kosten, incl. eines eventuell sich anschließenden Schriftverkehres. Mündlich würde zugesichert dass das auch wirklich alles ist, und egal wieviele Briefe geschrieben werden, das ist der Betrag den ich Zahle. Der Betrag sei überwiesen, Vorkasse ohne weitere Rückfragen.

Der Berater schreibt ca. 2 Briefe an das FA, das FA lehnt ab wegen unbegründet (Berater hat eine Frist verstreichen lassen, angeblich aus taktischen Gründen), Steuerberater reicht nach Absprache mit mir Klage ein, ich zahle die 220€ Verfahrensgebühr an das Finanzgericht, 1-2 weitere Briefe vom Steuerberater.

Dann bekomme ich die Aufforderung einen ABSCHLAG auf eine Verfahrensgebühr gemäß RVG von Y € an den Steuerberater zu zahlen!

D.h. ich hätte schon X € bezahlt, und die Summe X als Festpreis verstanden. Dann soll ich weitere Y € zahlen als Abschlag, und am Ende wahrscheinlich noch mal Z € als Endrechnung?

Ist das rechtens? Ist die Absprache über ein Festhonorar bindend? Oder ist die Situation grundlegend anders nachdem aus dem "Briefe schreiben" ein Gerichtsverfahren geworden ist? Hat der Berater recht und kann / muss das so in Rechnung stellen?

Danke vorab für ein paar Hinweise!

Grüße

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Ist das rechtens?


Es ist ja bisher nicht mal klar, ob sich "das ist dann alles" auf alle nur möglichen zukünftigen Leistungen bezieht oder nur auf außergerichtliche Klärung, was sicherlich die verständige Auslegung wäre.

quote:
Ist die Absprache über ein Festhonorar bindend?


Ist sie denn überhaupt beweisbar? Und wenn ja, ist beweisbar, daß damit "alle nur denkbaren mit dem Fall verbundenen Kosten" gemeint sein sollten?

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#2
 Von 
elThomaso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für den Kommentar.

Wer hat denn die Beweislast? Der steuerzahlende Verbraucher, oder der Steuerberater?

Einem Endverbraucher unterstellt der Gesetzgeber grenzenlose Dummheit und folgert daraus einen Schutzbedarf (Unzulässigkeit Irreführender Werbung, Verbraucherschutzgesetze etc., wären nicht nötig wenn der Verbraucher sich immer selbst vollständig informieren würde bevor er kauft). Gilt nichts in dieser Richtung für einen ratsuchenden Steuerzahler? Es ist immerhin dieselbe Person, die nur diesmal anstatt einer Dienstleistung in der Einkaufszone eine Dienstleistung bei einem Steuerberater einkauft. Und in dieser besonderen Fachrichtung sicherlich nicht mehr einschlägige Kenntnisse haben kann als in beliebigen anderen Bereichen.

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#3
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
Wer hat denn die Beweislast? Der steuerzahlende Verbraucher, oder der Steuerberater?


Wie immer wäre derjenige in der Beweispflicht, der etwas für ihn günstiges beweisen will.

Will der Verbraucher beweisen, daß weniger als die übliche Vergütung vereinbart war, muß er das beweisen. Und umgekehrt der Steuerberater, wenn mehr als die übliche Vergütung vereinbart gewesen sein soll.

Das RVG stellt hier in sofern die "übliche Vergütung" dar.

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#4
 Von 
elThomaso
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

OK danke. Das würde heißen, dass auch die bloße Existenz oder Nichtexistenz eines Beratervertrages nach der Regel zu beweisen wäre - d.h. der Verbraucher muss beweisen dass es keinen Vertrag gab wenn er nicht oder weniger zahlen will (wie beweist man eine Nichtexistenz? Schon verloren....), oder der Berater muss beweisen dass es einen gab, wenn er mehr will, und solange der Berater den glatten RVG Satz verlangt, wird er gar nichts beweisen müssen, weil mit dem Start des Verfahrens erst einmal die Vergütung nach RVG der Standardwert ist was jeder Verbraucher wissen muss, richtig verstanden?

Eventuelle Zahlungen vor Start des Verfahrens fallen in eine ganz andere Kategorie und können nicht mit den Sätzen nach RVG berechnet oder verrechnet werden, sondern die haben schlicht nichts mit den Verfahrensgebühren zu tun? Ist natürlich dann sehr geschickt sich Vorkasse ein Beratungshonorar bezahlen zu lassen, anschließend keine Leistung zu bringen, so das der einschlägige Antrag als unbegründet abgelehnt wird. Damit ist die bezahlte, außergerichtliche Leistung mit einem Mindestmaß eigener Arbeit beendet, und wenn der Mandant danach klagen will, zahlt er ja ganz von vorne! Super Sache, wer das verstanden hat kann ganz leicht Geld verdienen.

Hat der Berater schon mitten im Verfahren ein Anrecht auf die Gebühr, die sich lt. RVG ja nach Streitwert berechnet, auch wenn er das Verfahren nicht zuendebringt? Z.B. falls der Mandant es vorzieht sich von jemand anderem Beraten zu lassen? Und hätte der andere Berater dann ein Anrecht auf dieselbe Gebühr, so dass man bei Beraterwechsel genau den doppelten Betrag zahlt? Oder gibt es sowas wie eine Teilvergütung, und wie könnte man diese festlegen / errechnen? Gibt es da überhaupt Anhaltspunkte?

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#5
 Von 
Die_Schulz
Status:
Praktikant
(935 Beiträge, 318x hilfreich)

quote:
d.h. der Verbraucher muss beweisen dass es keinen Vertrag gab


Nö. Das Vorliegen eines Vertrages ist ja für den Berater günstig, also muß er das beweisen.

quote:
Oder gibt es sowas wie eine Teilvergütung


RVG hat feste Sätze für bestimmte Tätigkeiten. Wer also die Pferde wechselt, zahlt in der Regel doppelt. Es gibt kein "außergerichtlich nur halb zuende gebracht = 50% des RVG-Satzes".

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#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nur um kurz hier etwas klarzustellen.

Wir haben hier einen Steuerberater und da ist das RVG nicht per se anwendbar. An und für sich gilt die StBGebV. Das RVG kommt erst in entsprechender Anwendung ins Spiel, wenn es vor Gericht geht (§ 45 StBGebV). Vorher sieht das StBGebV eigene Vergütungstatbestände vor.

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