Hallo Zusammen,
ich habe eine Anwältin beauftragt, mich gegen verschiedene Versender von Werbefaxen zu vertreten. Ich gab ihr die Kopie meiner Rechtschutzversicherungspolice zur Einholung der Deckungszusage.
Bei Ihrem Unterlassungsschreiben (per Fax) an die Versender (5 von 11) hat sie jedoch in keinster weise meine Schadenersatzforderung mit geltend gemacht, sondern nur Ihre Antwaltsgebühren (Streitwert: 10.000), was ich sofort nach Abschrift Ihrer Abmahnschreiben bei ihr reklamierte.
Jetzt verklagt sie mich auf Erstattung ihrer Auslagen, Honorar etc. 478,-€.
Die Krux ist,
1. dass die Rechtschutzversicherung ihr geschrieben hat, dass die Fälle getrennt zu behandeln seien und pro Fall nur ein Streitwert von 2.000,- Euro gerechtfertigt sei. Somit wäre der Selbstbehalt nicht überschritten und ich soll aufgrund ihrer falschen Information nun die gesamten kosten tragen (also statt einmal ein Selbstbehalt von 150,- € jetzt fünf mal)
2. Sie meine Interessen insofern ja gar nicht vertreten hat - nur ihre.
3. Sie hat mir bei der Mandatannahme auch nicht mitgeteilt, dass die Einholung der Deckungszusage weitere Kosten verursacht
4. Ich ihr bei meinem ersten Besuch mitteilte, dass die Deckungszusage Priorität hat, was sie jetzt leugnet.
Gibt irgendwo genaue Hinweise/Gesetzestexte..., die auf gewisse Pflichten z.B. Information der Mandanten über Erfolgsaussichten, Kosten... . Wie verhält es sich z.B. wenn sich herausstellt, dass der Anwalt nicht kompetent genug ist bzw. sich in die Gesetzeslage nicht einarbeiten möchte...
Rechte und Pflichten eines Anwalts/Kosten, Erfolg...
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hi,
die Pflichten des Anwalts ergeben sich aus der BRAO, der Bundesrechtsanwaltsordnung und der BORA, der Berufsordnung für Rechtsanwälte.
Fragen zu Kosten ergeben sich aus der BRAGO, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte.
Gruß
Rpfl.
Danke,
habe ich auch durchforstet, bin letztendlich aber nur auf allgemeine Formulierungen gestossen wie z.B. die Interessen des Mandanten wahren, d.h. wann sind diese nicht gewahrt; was beinhaltet die gewissenhafte Ausübung des Berufes, die ist doch ebenso allgemein gehalten, so dass hierauf über haupt kein Anspruch geltend gemacht werden könnte (§ 43 BRAO
, $ 1 BORA).
Wie sieht es z.B: aus, wenn der REchtsanwalt verschiedene Fälle z.B: WErbefaxe von unterschiedlichen Absendern als einen Fall darlegt und dies so dem Mandanten erklärt, dann, nach dem die Rechtschutzversicherung mitteilt, dass dies getrennte Fälle sind, der Mandant mit der Selbstbeteiligung/pro FAll plötzlich wesentlich mehr aufwenden muss. Hätte der Anwalt hier nicht die Mehr-KOsten der falschen Kostenmitteilung zu tragen?
Ciao und danke
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Hier liegt - wenn der Fall so gelaufen ist - wirklich eine Verletzung anwaltlicher Pflichten vor. Allein schon in der Aufklärung, daß ein derartiger Fall eben über RS nicht zu lösen ist, weil dabei nichts rauskommt. Der Schadenersatzanspruch ist ja hier minimalst. Also macht das wirklich nur Sinn, wenn man dabei hohe Gebühren verdienen kann. Und da ist ein Streitwrt von 10.000 Euro geradezu lächerlich, mindestens muß man da 10.001 nehmen, um am LG zu landen.
Und solche Prozesse sollte man wirklich nur führen, wenn man genüg Risikokapital im Hintergrund hat.
Aber vielleicht gibt es ja mal ein Werbefax von einem guten Anwalt...
Hättest Du dringend notwendig aber wahrscheinlich würde Dir der von derartigen Firlefanz-Prozeßchen abraten und dann wärst Du auch nicht zufrieden und würdest zum nächsten rennen, der die gleichen Probleme macht wie Deine Anwältin.
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Kleine Korrektur, Wolfgang: die Streitwertgrenze für's LG ist 5000 EUR (Du rechnest noch in DM? ).
Entschuldigung, ist mir echt peinlich...
Tja, der Mensch ist eben ein Gewohnheitstier
Tut mir leid
Wolfgang
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"Wirtschafts-Consult Gesundheitsberufe "
Danke
dass die Antwältin ihre Pflichten nicht erfüllt hat ist mir ziemlich klar, leider sieht das Gericht das anders und ich kann nicht einmal Berufung einlegen.
Es ist erstaunlich, aber wenn ein Anwalt sagt, das kostet lediglich den Selbstbehalt von 150,- € und sich dann irrt, so muss den Schaden der Mandant tragen, denn der Auftrag ist ja erteilt worden, der Antwalt tätig geworden und somit sind die GEbühren gerechtfertigt.
Ich versuche es dennoch mit einer Berufung, dass kann doch nicht sein, oder?
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