Hallo. Ich würde gern mal wissen, wie das mit dem Beratungsschein funktioniert. Wir haben uns einen Beratungsschein beim Amtsgericht geholt, weil wir Sozialleistungen bekommen und haben uns damit einen Anwalt gesucht. Beim Erstgespräch meinte dieser, uns würden keine Kosten entstehen. Er würde die Kosten dem Beklagten aufdrücken und selbst wenn wir verlieren sollten, würde dann der Staat die Kosten übernehmen. Nun haben wir eine Rechnung vom Anwalt bekommen, obwohl die Verhandlungen mit dem Beklagten noch laufen und obwohl wir ja den Beratungsschein haben. Ist das so rechtens? Ich fühl mich grad ganz schön verarscht
-- Editiert von Moderator am 04.06.2018 21:35
-- Thema wurde verschoben am 04.06.2018 21:35
Rechnung trotz Beratungsschein?
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Kann sein oder auch nicht.
Dazu müsste man mal den genauen Inhalt der Rechnung kennen.
ZitatKann sein oder auch nicht. :
Dazu müsste man mal den genauen Inhalt der Rechnung kennen.
Da steht drin 1,3 Geschäftgebühr §§ 13 , 14 RVG
und 0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation
und Mehrwertsteuer
das ist halt auch so ein Ding. Der Beratungsschein war auf meinen Partner ausgestellt, ich bin nur mitgegangen, weil er LRS hat und daher nichts unterschreiben kann. Wir haben darauf bestanden, dass er nur meinen Partner als Auftraggeber einträgt, aber er wollte, dass auch ich die Vollmacht unterschreibe. Er meinte aber dazu, das wäre nur, damit er auch mit mir in Kontakt treten kann, aber abgerechnet würde es dann über meinen Partner mit dem Beratungsschein. Er meinte auch noch, dass er sowieso erstmal die Kosten auf den Beklagten abwälzt und nur, wenn der Fall für uns negativ endet würde dann der Beratungsschein greifen. Aber für uns würden definitiv keine Kosten entstehen.
Ich wundere mich halt auch, dass er zwischendrin eine Rechnung ausstellt und vom Beklagten ebenfalls die Summe fordert.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Nun, eigentlich ganz einfach: ohne Rechnung existiert keine Forderung und er könnte nichts vom Beklagten fordern.
ZitatNun, eigentlich ganz einfach: ohne Rechnung existiert keine Forderung und er könnte nichts vom Beklagten fordern. :
er hat die Rechnung aber an uns geschickt und fordert von uns die Rechnung zu begleichen. Eine ähnliche Rechnung hatte er im ersten Brief direkt an die Gegenseite geschickt
Zitater hat die Rechnung aber an uns geschickt und fordert von uns die Rechnung zu begleichen. Eine ähnliche Rechnung hatte er im ersten Brief direkt an die Gegenseite geschickt :
Wenn (falls) die Gegenseite die Forderung und die Kostennote anerkennt, bekommt ihr den verauslagten Betrag zurück.
Ohne Klage und abschließendem Urteil könnte es aber schwer sein die Gegenseite von der Pflicht zur Übernahme der eigenen Anwaltskosten zu überzeugen.
Für mich bleibt unklar, wieso der Anwalt euch überhaupt eine Rechnung schreibt. Diese Frage sollte er beantworten. ich denke, in Deinem Text fehlt möglicherweise etwas Wichtiges. u.A., weil Du vom Beklagten schreibst.
Berry
Beratungshilfe gilt doch sowieso nur für die außergerichtliche Tätigkeit.
Wenn ich hier etwas von Klage etc. lese, dann ist das von der Beratungshilfe ohnehin nicht abgedeckt.
Für einen gerichtlichen Prozess muss Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe separat beantragt werden.
Könnte es also sein, dass der Anwalt Tätigkeiten ausgeführt hat, die von der Beratungshilfe nicht mehr umfasst waren?
Hallo "fb430679-75",
der von Ihnen wegen Ihres rechtlichen Anliegens angesprochene Anwalt ist nach § 49 a Abs. 1 BRAO verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.
Wenn Ihr Antwalt nach seiner Tatigkeit nunmehr eine 1,3 Geschäftgebühr nach §§ 13
, 14 RVG
(ich vermute nach Nr. 2300 VV RVG) abrechnen möchte, so handelt es sich hier um eine außergerichtliche Tätigkeit, die von der Beratungshilfe gedeckt ist. Dabei sind die Gebühren für eine außergerichtliche Beratung und eventuell eine außergerichtliche Vertretung (Nrn. 2501-2503 VV) von der Landeskasse zu tragen und müssen von Ihnen nicht beglichen werden.
Ihr Rechtsanwalt hat gem. § 44 S. 2 RVG, Nr. 2500 VV RVG lediglich einen Anspruch auf die Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR.
Ihnen kann hier auch reichlich egal sein, ob Ihr Anwalt eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG abrechnen möchte. Diese hat er gefälligst auch gegenüber der Landeskasse geltend zu machen, wobei die Erfolgsaussichten hierfür alles andere als gut stehen.
Sie sollten die Rechnung gegenüber Ihrem Antwalt daher schriftlich und nachweislich zurückweisen und darum bitten, die angefallen Kosten gegenüber der Landeskasse geltend zu machen.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
4 Antworten
-
5 Antworten
-
2 Antworten