Rechnung trotz Beratungsschein?

4. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb430679-75
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 5x hilfreich)
Rechnung trotz Beratungsschein?

Hallo. Ich würde gern mal wissen, wie das mit dem Beratungsschein funktioniert. Wir haben uns einen Beratungsschein beim Amtsgericht geholt, weil wir Sozialleistungen bekommen und haben uns damit einen Anwalt gesucht. Beim Erstgespräch meinte dieser, uns würden keine Kosten entstehen. Er würde die Kosten dem Beklagten aufdrücken und selbst wenn wir verlieren sollten, würde dann der Staat die Kosten übernehmen. Nun haben wir eine Rechnung vom Anwalt bekommen, obwohl die Verhandlungen mit dem Beklagten noch laufen und obwohl wir ja den Beratungsschein haben. Ist das so rechtens? Ich fühl mich grad ganz schön verarscht


-- Editiert von Moderator am 04.06.2018 21:35

-- Thema wurde verschoben am 04.06.2018 21:35

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Kann sein oder auch nicht.

Dazu müsste man mal den genauen Inhalt der Rechnung kennen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
fb430679-75
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Kann sein oder auch nicht.

Dazu müsste man mal den genauen Inhalt der Rechnung kennen.


Da steht drin 1,3 Geschäftgebühr §§ 13 , 14 RVG
und 0,3 Erhöhung für mehrere Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG
Pauschale für Post und Telekommunikation
und Mehrwertsteuer

das ist halt auch so ein Ding. Der Beratungsschein war auf meinen Partner ausgestellt, ich bin nur mitgegangen, weil er LRS hat und daher nichts unterschreiben kann. Wir haben darauf bestanden, dass er nur meinen Partner als Auftraggeber einträgt, aber er wollte, dass auch ich die Vollmacht unterschreibe. Er meinte aber dazu, das wäre nur, damit er auch mit mir in Kontakt treten kann, aber abgerechnet würde es dann über meinen Partner mit dem Beratungsschein. Er meinte auch noch, dass er sowieso erstmal die Kosten auf den Beklagten abwälzt und nur, wenn der Fall für uns negativ endet würde dann der Beratungsschein greifen. Aber für uns würden definitiv keine Kosten entstehen.
Ich wundere mich halt auch, dass er zwischendrin eine Rechnung ausstellt und vom Beklagten ebenfalls die Summe fordert.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120279 Beiträge, 39864x hilfreich)

Nun, eigentlich ganz einfach: ohne Rechnung existiert keine Forderung und er könnte nichts vom Beklagten fordern.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fb430679-75
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nun, eigentlich ganz einfach: ohne Rechnung existiert keine Forderung und er könnte nichts vom Beklagten fordern.


er hat die Rechnung aber an uns geschickt und fordert von uns die Rechnung zu begleichen. Eine ähnliche Rechnung hatte er im ersten Brief direkt an die Gegenseite geschickt

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von fb430679-75):
er hat die Rechnung aber an uns geschickt und fordert von uns die Rechnung zu begleichen. Eine ähnliche Rechnung hatte er im ersten Brief direkt an die Gegenseite geschickt


Wenn (falls) die Gegenseite die Forderung und die Kostennote anerkennt, bekommt ihr den verauslagten Betrag zurück.

Ohne Klage und abschließendem Urteil könnte es aber schwer sein die Gegenseite von der Pflicht zur Übernahme der eigenen Anwaltskosten zu überzeugen.

Für mich bleibt unklar, wieso der Anwalt euch überhaupt eine Rechnung schreibt. Diese Frage sollte er beantworten. ich denke, in Deinem Text fehlt möglicherweise etwas Wichtiges. u.A., weil Du vom Beklagten schreibst.

Berry

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16543 Beiträge, 9312x hilfreich)

Beratungshilfe gilt doch sowieso nur für die außergerichtliche Tätigkeit.
Wenn ich hier etwas von Klage etc. lese, dann ist das von der Beratungshilfe ohnehin nicht abgedeckt.
Für einen gerichtlichen Prozess muss Verfahrenskostenhilfe / Prozesskostenhilfe separat beantragt werden.

Könnte es also sein, dass der Anwalt Tätigkeiten ausgeführt hat, die von der Beratungshilfe nicht mehr umfasst waren?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "fb430679-75",

der von Ihnen wegen Ihres rechtlichen Anliegens angesprochene Anwalt ist nach § 49 a Abs. 1 BRAO verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen.

Wenn Ihr Antwalt nach seiner Tatigkeit nunmehr eine 1,3 Geschäftgebühr nach §§ 13 , 14 RVG (ich vermute nach Nr. 2300 VV RVG) abrechnen möchte, so handelt es sich hier um eine außergerichtliche Tätigkeit, die von der Beratungshilfe gedeckt ist. Dabei sind die Gebühren für eine außergerichtliche Beratung und eventuell eine außergerichtliche Vertretung (Nrn. 2501-2503 VV) von der Landeskasse zu tragen und müssen von Ihnen nicht beglichen werden.

Ihr Rechtsanwalt hat gem. § 44 S. 2 RVG, Nr. 2500 VV RVG lediglich einen Anspruch auf die Beratungshilfegebühr von 15,00 EUR.

Ihnen kann hier auch reichlich egal sein, ob Ihr Anwalt eine Erhöhung für mehrere Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG abrechnen möchte. Diese hat er gefälligst auch gegenüber der Landeskasse geltend zu machen, wobei die Erfolgsaussichten hierfür alles andere als gut stehen.

Sie sollten die Rechnung gegenüber Ihrem Antwalt daher schriftlich und nachweislich zurückweisen und darum bitten, die angefallen Kosten gegenüber der Landeskasse geltend zu machen.

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