RVG VV 2300

24. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
RVG VV 2300

Ein Anwalt der einen Beratungsauftrag (AGBs eines Dritten auf Gefährlichkeit für Mandanten prüfen) erhält, darf der nach RVG VV 2300 abrechnen? Er gibt noch weitere allgemeine Ratschläge, worauf man aus Sicherheitsgründen zu achten habe - zB Geschäftspartner operiere in gefährlichem Gewässer usw.

Vielen Dank!

Gruß R.

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15 Antworten
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#1
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
darf der nach RVG VV 2300 abrechnen?


Wonach denn deiner Ansicht nach sonst? Das ist der Standard für außergerichtliche Angelegenheiten.
=> http://link.springer.com/chapter/10.1007/978-3-8349-9101-0_16#page-1

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#2
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Nein, er hat ja nur beraten und nicht vertreten.

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#3
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank! Es ist schlimm diese vielen Leute mit Halbwissen und jedem Mangel an Selbstkritik. Meinen einen Zugang zu Springer-Science zu haben und daher Käpsele zu sein :-)!

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Stellt sich dann nur die Frage, ob es unbedingt billiger wird, wenn nicht gem. Nr. 2300 VV RVG abgerechnet wird. Wenn es nämlich keine Vergütungsvereinbarung gab, dass ist Vergütung nach BGB, also die verkehrsübliche Vergütung geschuldet. Da sich das Ganze nicht danach anhört, dass der Mandant hier als Verbraucher beraten werden sollte, gibt es auch keine Deckelung. Bei der verkehrsüblichen Vergütung neigen die Gerichte im Übrigen nach wie vor dazu, auf die alte Gesetzeslage zurückzugreifen oder sie gehen von Stundenhonoraren aus. Und die Prüfung von AGB kann zeitmäßig auch mal sehr umfangreich sein.

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#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Nein, er hat ja nur beraten und nicht vertreten.


Hä? "AGBs eines Dritten auf Gefährlichkeit für Mandanten prüfen" ist selbstverständlich eine Tätigkeit.
Aber du verrätst uns sicher, welche Ziffer aus RVG VV dann die richtige ist?

Hier noch mal das relevante Zitat aus Springer:

"entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information"

Zitat:
Es ist schlimm diese vielen Leute mit Halbwissen und jedem Mangel an Selbstkritik. Meinen einen Zugang zu Springer-Science zu haben und daher Käpsele zu sein :-)!


Viel schlimmer sind Leute, die hier eine Frage stellen und dann meinen, plötzlich doch genug Ahnung zu haben, die Antworten in ihrer Richtigkeit bewerten zu können - und sie dann danach bewerten, ob sie sie in ihrer vorgefaßten Meinung bestätigen. :-/

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#6
 Von 
Tiger123
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 574x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
Aber du verrätst uns sicher, welche Ziffer aus RVG VV dann die richtige ist?


Keine VV, sondern § 34 RVG .
Die Art der Fragestellung ist doch eindeutig darauf abgezielt dass der Fragesteller hören will dass der RA nur eine Beratung abrechnen darf.

-- Editiert von Tiger123 am 25.11.2015 13:51

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#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wobei wir aber dann wieder bei der Frage wären, ob es für ihn wirklich billiger wird, wenn nicht nach Nr. 2300 VV RVG abgerechnet wird.

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#8
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Es geht nicht um billiger, sondern dürfen.
Und dann greift § 34 RVG , wie schon zutreffend festgestellt worden ist.

Günstiger wird es aus sein, da die Regelvergütung bei 2300 VVRVG bei netto 393,90 €, mindestens aber bei 227,25 € liegen dürfte.

MfG

RA Thomas Bohle

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#9
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank für die kompetenten Antworten und gute Nachschulung für die weniger Kompetenten :-). Ich äußere hier auch nicht eine vorgefasste Meinung sondern schlicht herrschende Rechtsprechung auch von Obergerichten u. A.: OLG Nürnberg:

12.09.2011 · Entwerfen von Schreiben

Tritt der Anwalt nicht nach außen in Erscheinung, erhält er auch keine Geschäftsgebühr

von Dipl. Rpfl.in (FH) Karin Scheungrab, Leipzig

Entwirft ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten ein Mahnschreiben, ohne selbst nach außen in Erscheinung zu treten, so löst diese Tätigkeit keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, sondern allenfalls eine Beratungsgebühr nach § 34 RVG aus (OLG Nürnberg 26.7.10, 14 U 220/10 , Abruf-Nr. 113165).

Sachverhalt

Die Anwältin fertigte sowohl ein Zahlungsaufforderungs- als auch ein Mahnschreiben, das der Mandant dann in eigenem Namen an den Schuldner versandte. Da keine Zahlung erfolgte, wurde der volle Prozessauftrag erteilt. Neben der Klageforderung wurde eine 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht. Der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte hat wegen der Verurteilung zur Zahlung der Geschäftsgebühr mit Erfolg Berufung eingelegt.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob ein außergerichtliches Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass dem Kläger kein Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr zusteht. Die Geschäftsgebühr nach VV-RVG Nr. 2300 entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags (Vorbem. 2.3 Abs. 3 zum VV RVG). Sie entsteht nicht, soweit sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft beschränkt. § 34 genießt insoweit gegenüber VV-RVG Nr. 2300 Vorrang (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 2). Letzteres ist der Fall, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, vor allem keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist (OLG Düsseldorf MDR 09, 1420 ). In der Formulierung „für das Betreiben des Geschäfts" kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grundsätzlich die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist (BGH NJW 07, 2050 ). Es kommt somit darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll (OLG Düsseldorf a.a.O.).

Ein solches Wirken nach außen oder gar eine Vertretung liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur ein vom Auftraggeber selbst zu unterzeichnendes Schreiben oder eine sonstige einseitige Erklärung entwirft. RVG Nr. 2300 fordert nach einhelliger Meinung ein Mehr gegenüber der Ratserteilung. Ein solches Mehr liegt nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsanwalt – wie hier – ein Schreiben des Mandanten „vorformuliert". Dies stellt lediglich einen Rat an den Mandanten dar, ein Schreiben zu verfassen und welchen Inhalt dieses haben soll. Eine solche Anwaltstätigkeit ist nicht – wie typischerweise bei einer Vertretung – nach außen gerichtet. Auftragsgemäß wurde die Anwältin des Klägers zunächst gerade nicht nach außen tätig.

Allerdings wird in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung vertreten, Nr. 2300 VV RVG erfordere nicht, dass der Rechtsanwalt nach außen hervortritt (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 19. Aufl., VV 2300, 2301 Rn. 13). Sobald es also zu einer Tätigkeit komme, die über einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft hinausgehe, entstehe eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Schneider, in: Riedel/Sußbauer, W Teil 2 Rn. 27). Eine solche über einen bloßen Rat hinausgehende Tätigkeit liege bereits vor, wenn der Rechtsanwalt ein Schreiben des Mandanten an den Gegner entworfen hat, ohne selbst schon nach außen hervorzutreten (LG Mönchengladbach AGS 09, 163; Gerold/Schmidt/Mayer, VV 2300, 2301 Rn. 13) .

Das OLG vertritt die Meinung, dass diese Ansicht noch der Rechtslage zur BRAGO entspricht. Die Auffassung, wonach die alte Gesetzesfassung „stillschweigend" weitergelten soll, steht weder im Einklang mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes noch mit den gesetzgeberischen Motiven. Der Vorschrift des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ließ sich entnehmen, dass das Entwerfen von Urkunden zum Betreiben des Geschäfts gehörte („einschließlich ... des Entwerfens von Urkunden"). Eine solche Formulierung enthält die an deren Stelle tretende Vorb. 2.3 Abs. 3 zum VVRVG nicht mehr. Die dort enthaltene Tatbestandslle: IWW Ausgabe 10 / 2011 / Seite 170 / ID 29176550

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#10
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Günstiger wird es aus sein, da die Regelvergütung bei 2300 VVRVG bei netto 393,90 €, mindestens aber bei 227,25 € liegen dürfte.


Woher die Erkenntnis, dass die abrechnungsfähige übliche Vergütung, wenn keine Honorarvereinbarung vorliegt, für eine Beratung/Prüfung von AGB offensichtlich nicht für einen Verbraucher sondern für einen Unternehmer, unter den von Ihnen genannten Sätzen liegt? Zudem frage ich mich wie Sie auf die Sätze kommen, sprich welchen Gegenstandswert haben Sie angenommen?

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Frau/Herr eidechse,

das "offensichtlich" liegt zwar nahe, ist aber keineswegs zwingend. Jedoch auch wenn es ein Unternehmer sein sollte, bleibt es bei § 34 RVG , da eben keine Vergütungsvereinbarung getroffen worden ist (was ansich schon gegen die Qualität des Kollegen spricht ;) ).

§ 52 II GKG , also 5.000,00 € (Aber dieser Wert wird bei der zutreffenden Abrechnung über 34 RVG eine sehr untergeordnete Rolle spielen.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

doch es wurde eine - formell unzulässige - Vergütungsvereinbarung getroffen. Mehr kann ich hier aber nicht verraten wegen eines laufenden Verfahrens.

Gruß Rechtsfinder

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Sehr geehrter Rechtfinder,

formell unzulässige Vergütungsvereinbarungen werden sehr häufig geschlossen und zeugen nicht gerade von Qualität des jeweiligen Kollegen, der zumindst schon seine eigene Vereinbarung in zulässiger Form abfassen sollte.

Auf jeden Fall viel Spaß bei der Auseinandersetzung, wobei ich dann aber vielleicht doch einmal moralische Überlegungen in den Raum stelle:

Wenn ich eine (wenn auch unzulässige) Vereinbarung getroffen habe, wollte ich damals dann aber zumindest dieses. Sollte man dann nicht überlegen, ob man unabhängig von der Unzulässigkeit und fernab juristischer Spitzfindigkeiten dann einfach die Vereinbarung einhält?

Ich weiß, eine kühne Überlegung (aber das schreiben wir auch z.B. Mietern, die nach "Altverträgen" Renovierungen übernommen haben, die sie nun nach der Rspr. nicht mehr leisten müssen).

Wenn Sie also eine Vereinbarung getroffen haben, sollte man diese also nicht einfach dann auch erfüllen? Immerhin hat der (depperte) Kollege ja nach dieser Vereinbarung auch die Tätigkeit geleistet und wohl auch ohne Beanstandungen - muss es dann eigentlich noch wirklich ein Verfahren geben?

Vielleicht trifft es einen auch mal selbst mit umgekehrten Vorzeichen - daran sollte man denken.


MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsfinder
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Nein, so ist es nicht. Der 'werte' Kollege will nicht mehr seine Vergütungsvereinbarung einhalten, sondern träumt von einer gar nicht möglichen Abrechnung nach VV. Wir haben ihm über unseren neuen Anwalt immer angeboten die hohe Vergütung (aber deutlich weniger als nach (fälschlicher) VV!) zu bezahlen, obwohl er in der Tat gar nichts geleistet hatte außer allgemeingehaltenen, sonstigen Ratschlägen, den eigentlichen Auftrag hat er noch gar nicht durchgeführt, weil er eben dafür ungeplant nach VV abrechnen wollte, woraufhin ihm das Mandat entzogen wurde. Und nun rechnen wir natürlich auch noch die Kosten des neuen Anwaltes gg. die Kosten aus der Vereinbarung auf. Inzwischen hat er sogar eine neue Rechnung für den gleichen Sachverhalt aber mit anderer Berechnungsbasis gesendet, was ja nun mal gar nicht geht.

Herzliche Grüße,
Rechtsfinder

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

:grins: Dann ist der Kollege in der Tat ein Depp. Und dann viel Spaß beim :fight:

MfG

RA Thomas Bohle

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