Hallo,
ist die Information korrekt, dass in arbeitsrechtlichen Prozessen Prozeßkostenhilfe nur gewährt wird, wenn die gegnerische Partei mit anwaltlicher Hilfe auftritt? Ich denke hier an den Gütetermin und die erste Instanz.
Danke für Eure Hilfe.
Prozeßkostenhilfe ohne gegn. Anwalt
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Hallo,
ich habe da etwas verwechselt. Es geht nicht um die Prozeßkostenhilfe an sich, sondern um die Beiordnung eines Anwaltes.(Arbeitsgerichtsprozeß).
Die Frage lautet korrekt:
stimmt es, dass das Gericht keinen Anwalt beiordnet, wenn die gegnerische Partei nicht anwältlich vertreten ist?
Ich beziehe mich auf §11a Arbeitsgerichts- gesetz.
Welche Folgen hat das für die Partei?
Prozeßkostenhilfe ja, Anwalt nein- wer zahlt dann den Anwalt?
Nach dem Wortlaut des § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG
am Ende, kommt die Beiordnung tatsächlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite auch durch einen Anwalt vertreten wird. Ob das in der Praxis so streng gehandhabt wird, weiß ich allerdings nicht.
Wenn die Beiordnung eines Anwaltes nicht erfolgt, dann sind die Anwaltskosten von der PKH nicht erfasst, d.h. die Partei muss sie selbst tragen.
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