Prozesskostenschaden bei Abänderungsklage Unterhalt

4. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)
Prozesskostenschaden bei Abänderungsklage Unterhalt

Hallo,
in Kürze (hoffentlich nicht zu kurz) der Sachverhalt:

Mein Ehemann hat eine Abänderungsklage für Kindesunterhalt gestellt, da seine Tochter eine Ausbildung begonnen hat.
Dies war notwendig, da die Gegenseite außergerichtlich nicht gewillt war einen Forderungs- und Vollstreckungsverzicht zu unterschreiben und mit substanzlosen Gegenfragen auf Zeit gespielt hat :-(.
Nachdem die Gegenseite auch aus fadenscheinigen Gründen auch den außergerichtlichen Vergleich nicht angenommen hat kam es zum Gerichtstermin.
Dieser wurde mit einer Vereinbarung über die künftigen Zahlungen unter Berücksichtigung verschiedener Rahmenbedingungen geschlossen. Vereinbart wurde auch, dass die Kosten des Verfahrens und der Vereinbarung gegenseitig aufgehoben werden. Und dies mit der Begründung, dass die Abänderungsklage zu früh gestellt worden sei und der im außergerichten Verfahren von unserem Rechtsanwalt berechnete Betrag zu hoch gewesen sei (Er hätte beim Antrag bereits die zum späteren Zeitpunkt gültige Düsseldorfer Tabelle verwenden müssen.)
Unser Anwalt ist sich keiner Schuld bewusst und argumentiert, dass es vor Familiengerichten üblicherweise zur Kostenteilung kommt. Das wäre so gängig. Er habe keinen Fehler gemacht.
Für uns bedeutet das, dass die Hälfte des gesparten Unterhalts nun für Anwalts- und Gerichtskosten weg ist.

Ist es denkbar, den Anwalt wegen Prozesskostenschadens haftbar zu machen ? Immerhin hat uns selbst den Zeitpunkt für die Abänderungsklage geraten. Und: Wenn er der Meinung ist, dass er die Berechnung lt. Düsseldorfer Tabelle richtig gemacht hat, wäre es doch seine Aufgabe, genau das vor Gericht zu klären und für uns unschädlich zu machen.

Über einen Rat wären wir sehr dankbar. Wir sind eigentlich Rechts-Laien und wir fühlen uns einer Auseinandersetzung auf Augenhöhe mit einem Rechtsprofi eigentlich nicht gewachsen....

VG

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10 Antworten
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#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann endete der Gerichtstermin mit einer vergleichsweisen Einigung, in der auch die Kosten gegenseitig aufgehoben wurde. Es gibt also gerade keine gerichtliche Entscheidung zu den Kosten.

Da die Vereinbarung zu den Kosten, freiwillig erfolgte, wird es schwer, hier den RA in Haftung zu nehmen.

Ich frage mich zudem, woher dieses Wissen

Zitat:
Und dies mit der Begründung, dass die Abänderungsklage zu früh gestellt worden sei und der im außergerichten Verfahren von unserem Rechtsanwalt berechnete Betrag zu hoch gewesen sei (Er hätte beim Antrag bereits die zum späteren Zeitpunkt gültige Düsseldorfer Tabelle verwenden müssen.)


stammt. War Ihr Ehemann in der Verhandlung erst nicht bereit einer Kostenteilung zuzustimmen? Und das Gericht hat dann damit argumentiert, dass bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Kosten es zu einer ungünstigeren Kostenverteilung kommen könnte?

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#2
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Eidechse,

wir haben das Protokoll der Verhandlung erhalten, und das sah wie folgt aus:

...
Es ergeht sodann folgender
Beschluß
...
Die Beteiligten schließen sodann folgende
Vereinbarung:
1. In Abänderung der Jugendamtsurkunde ... verplichtet sich der Antragsteller, ab dem ... folgenden Betrag zu zahlen
2. Die Beteiligten sind sich einig...dass keine Unterhaltsrückstände oder Rückforderungen mehr bestehen
3. Grundlage der Vereinbarung ist, dass das Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von ... zugrunde gelegt wird
4. Die Kosten des Verfahrens und der Vereinbarung werden gegeneinander aufgehoben. Hierbei wird berücksichtigt, dass im außergerichtlichen Verfahren zunächst ein höherer Abänderungsbetrag in Rede stand und der Antragsteller den Antrag trotz der angekündigten Bereitschaft, sich das Eigeneinkommen bei Antritt der Ausbildungsstelle anrechnen zu lassen, verfrüht gestellt hat.

Vorgespielt und genehmigt
...


Es geht um den 4. Punkt, den ich hier wortwörtlich gepostet habe.
Der genannte höherer Abänderungsbetrag war der, den der RA in seinem ersten Schreiben an die Kindsmutter genannt hatte. Er hatte in seinem Schreiben, das er im Juli versandt hatte, die aktuelle Düsseldorfer Tabelle herangezogen. Ab dem 1. August ist aber eine neue Tabelle in Kraft getreten und die Ausbildung begann am 1. September. Das Gericht war somit der Meinung, er hätte die falschen Zahlen genannt. Der RA sagt, er hätte richtig gehandelt. Er dürfe im Juli sich noch nicht auf eine zukünftige Tabelle beziehen.
Der zweite Punkt "Antrag zu früh gestellt" entstand aus dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin im August nicht gewillt war, einen Forderungs- und Vollstreckungsverzicht zu unterschreiben. Begründung war, man wisse ja nicht, ob die Tochter die Ausbildung überhaupt antrete oder nicht doch noch kurzfristig eine weiterführende Schule besuchen wolle. Deshalb wurde der Antrag im August gestellt, da wir einen zu hoch bezahlten Betrag für den September ja nachträglich nicht mehr zurückfordern können (verbrauchter Unterhalt). Letztlich zog sich das Verfahren dann doch bis November hin und wir haben auch hier durch die Verzögerungstaktik der Gegenseite Geld verloren :-(.
Der Rat, den Antrag im August zu stellen, kam vom Anwalt. Auf mögliche Risiken hat er uns nicht hingewiesen. Er ist auch heute noch der Meinung, dass der Antrag nicht verfrüht gestellt worden ist. Das haben wir sogar schriftlich.

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#3
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Noch ergänzend: Die Aufhebung der Kosten bereits Bestandteil eines außergerichtlichen Vergleichsvorschlags. Darauf angesprochen argumentierte unser RA uns gegenüber, dass seine Vorgehenseise "seines Erachtens" die richtige sei. Er hat auch in der verschiedenen Schreiben, in der die beiden Rechtsanwälte ihre Anträge vorbrachten immer wieder darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise notwendig gewesen sei. So waren auch wir bis zum Gerichtstermin mit einer Kostenteilung nicht einverstanden...das Gericht sah das offensichtlich anders.

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#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier sollte noch mal jemand ran, der mehr Ahnung im Familienrecht hat.

Für mich mutet, der von Ihnen gepostete Text seltsam an, insbesondere weil Beschluss drüber steht und dann doch eine Vereinbarung geschlossen wird. Wenn zwischen den Parteien etwas vereinbart wird, dann dürfte es eigentlich keinen Beschluss geben. Und normaler Weise bzw. im sonstigen Zivilrecht, nennt man eine Vereinbarung auch Vergleich. Evtl. hat das ja alles etwas mit den familienrechtlichen Besonderheiten zu tun. Da bin ich aber überfragt.

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#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "lucky-mona",

Zitat (von lucky-mona):
Und dies mit der Begründung, dass die Abänderungsklage zu früh gestellt worden sei und der im außergerichten Verfahren von unserem Rechtsanwalt berechnete Betrag zu hoch gewesen sei (Er hätte beim Antrag bereits die zum späteren Zeitpunkt gültige Düsseldorfer Tabelle verwenden müssen.)


die Begründung ist auch nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass eine Abänderungsklage unter anderem nur zulässig ist, wenn die Änderung bereits eingetreten ist oder deren Eintritt zuverlässig vorauszusehen ist. Dies ist, wie die Gegenseite bereits zutreffend vorgetragen hat, bei einem angestrebten Ausbildungsbeginn für die Zukunft nicht gegeben. Der Antrag ist demnach wohl verfrüht.

Auch ist zutreffend, dass die Düsseldorfer Tabelle mit Stand 01.08.2015 zur Berechnung hätte herangezogen werden müssen, wenn man Änderungen aufgrund einer Ausbildung, beginnend ab dem 01.09.2015, berücksichtigt wissen möchte.

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#6
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo AntoineDF,

die Ausbildungsbeginn war "aus unserer Sicht" zuverlässig vorhersehbar. Es gab einen von der Ex unterschriebenen Ausbildungsvertrag. Den hat sie aber nur unterschrieben, wenn die Tochter gleichtzeitig auch eine Schulanmeldung unterschreibt. Die Mutter wollte immer, dass die Tocher das Abitur nachholt und hat bis zum Schluß die Tochter unter Druck gesetzt um ihren Willen durchzusetzen.
Wille der Tochter war aber immer (und das hat sie auch mehrfach gesagt), dass sie die Ausbildung machen will und erstmal keine Lust mehr auf Schule hat.
Das sah sogar das Gericht so (in dem außergerichtlichen Vergleichsvorschlag), dass die Argumentation der Mutter nicht nachvollziehbar ist. Trotzdem tauchte der Punkt in der Begründung für die Kostenteilung wieder auf.

Der Grund, warum die Mutter den Forderungs- und Vollstreckungsvollzicht nicht unterschreiben hat, war der darin genannte falsche Unterhaltsbetrag (alte DD-Tabelle) im Juli des Rechtsanwalts. Erst mit der eingereichten Abänderungsklage im August (neue DD-Tabelle) hat sie zugestimmt, was ihr dann vom Gericht als "sofortiges Anerkenntnis" angerechnet wurde.
Somit hat sie vor Gericht eine weiße Weste und war ein "Unschuldsengel".
Den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag hat sie trotzdem nicht angenommen, weil sie von meinem Mann plötzlich auch wieder Nachweise über Einkommen etc. haben wollte. Das war aber so kurzfristig vor Gerichtstermin, dass das Einkommensthema nur mündlich vor Gericht besprochen wurde.

Letztlich würde ich nun vor dem RA so argumentieren, dass die Kostenteilung auf die falschen Zahlen der alten DD-Tabelle im Juli zurückzuführen sind. Oder?
Die Frage ist, womit kann ich belegen, dass er bereits die neuen Zahlen verwenden hätte müssen. Da steht jetzt vermutlich Aussage gegen Aussage.

Der RA hat uns nun für die Zahlung seiner 2. Teilrechnung eine Frist gesetzt und meine Nerven liegen blank :-(
Mein Gerechtigkeitsgefühl sagt mir, dass das so nicht sein darf...

VG und Danke im Voraus

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lucky-mona
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Eidechse,

der "Beschluß" könnte sich auch nur auf die Genehmigung der Prozesskostenhilfe für die Gegeseite bezogen haben.
Im außergerichtlichen Schreiben hieß es auch noch "Das Gericht schlägt folgenden Vergleich vor..". Im Protokoll des Gerichtstermis stand dann "Vereinbarung". Vermutlich ist es auch das gleiche.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Ihr Mann begibt sich auf dünnes Eis, wenn er eine berechtigte Rechnung des RA nicht zahlt. Der Gebührenanspruch besteht nämlich erstmal, selbst wenn ein Schadenersatzanspruch bestehen sollte. Mit dem könnte Ihr Mann nämlich nur aufrechnen.

Es stellt sich ja zudem auch die Frage in welcher Höhe ein möglicher Schadenersatzanspruch bestehen würde. Da stellt sich zunächst die Frage, ob aufgrund der Verwendung der veralteten Tabelle der Gegenstandswert evtl. zu hoch ausgefallen ist, weil sozusagen mehr "Sparpotential" gesehen wurde. Wenn man dies mit "ja" beantwortet, stellt sich die weitere Frage, ob der (zutreffende) niedrigere Gegenstandswert überhaupt zu einer Reduzierung der Gebühren geführt hätte. Da sowohl RA-Gebühren als auch Gerichtskosten als Rahmengebühren ausgestaltet sind, hat nicht jedwede Änderung im Gegenstandswert auch automatisch Auswirkung auf die Gebührenhöhe.

Ihr Mann hätte den eigenen RA im Übrigen so oder so zahlen müssen. Ein Schaden kann daher nur im Hinblick auf den Entgang eines möglichen Kostenerstattungsanspruchs gegen die Tochter, denn diese ist die Gegnerin des Rechtsstreites, entstanden sein. Da fragt sich, inwieweit dieser Kostenerstattungsanspruch überhaupt werthaltig war. Daran kann man zweifeln, wenn die Gegenseite PKH erhalten hat.

Bedenken müssen Sie zudem auch, dass für die Beurteilung eines möglichen Schadenersatzanspruch gegen den RA nicht das entscheidende Familiengericht zuständig ist sondern ein normales ordentliches Gericht. Das kann im Übrigen die Sachlage ganz anders sehen als das Familiengericht. Insbesondere, dass hier keine vorzeitige Klageerhebung stattgefunden hat und zudem die Tochter nicht in den Genuss eines sofortigen Anerkenntnisses gekommen wäre, das die Kostenlast dann der klagenden Seite komplett auferlegt. Ein sofortiges Anerkenntnis scheint es ja auch gar nicht gegeben zu haben, sonst hätte man keinen gerichtlichen Vergleich benötigt, der von der Gegenseite zunächst abgelehnt wurde. Ich war zwar nicht im Prozess dabei, aber so ein bisschen gewinne ich den Eindruck, dass man sich im Hinblick auf den Vergleich am Schluss nur noch über die Kostentragung gestritten hat und Ihr Mann eigentlich keine Kosten tragen wollte. Dass das Gericht dann "Drohszenarien" für die ablehnende Seite aufbaut, damit man doch zum Vergleichsschluss gelangt ist relativ normal. Im Regelfall sind die Richter auch so geschickt, dass Sie es so formulieren, dass jenes und welches passieren könnte, sie sich also nicht bereits endgültig festlegen. Dass die Gründe für eine Kostenteilung im Vergleich festgehalten werden, ist auch sehr untypisch. Kann es sein, dass Ihr Mann sauer auf den RA war und dies deshalb unbedingt im Vergleich haben wollte? Bindend im Verhältnis zum RA ist diese Erklärung aber nicht.

Es besteht daher ein erhebliches Risiko, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den RA überhaupt festgestellt werden würde. Hingegen hat der RA bei Nichtzahlung der Rechnung - sofern er da bei den Gebühren keinen Lapsus eingebaut hat - relativ einfaches Spiel, seinen Anspruch vor Gericht darzulegen und zu beweisen. Es gab ja schließlich ein gerichtliches Verfahren, sodass die Hauptstreitpunkte wie Gegenstandswert, angefallene Gebühren und Auftragserteilung bereits durch die Gerichtsakte belegbar sind. Für ein gerichtliches Verfahren wegen der RA-Rechnung, fallen zudem weitere Kosten an. Der RA kann sogar auch wenn er sich selbst vertritt, RA-Kosten für das Verfahren ansetzen und wenn er vollumfänglich gewinnt und dementsprechend auch ein Kostenerstattungsanspruch gegen Ihren Mann besteht, diese Kosten bei Ihrem Mann geltend machen.

Sie und Ihr Mann sollten daher wirklich gut überlegen, ob Sie den RA-Rechnung bezahlen oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung, "lucky-mona", nur scheint Ihr Sachverhalt in Ansehung seiner Komplexität und ohne Einsicht in die Unterlagen hinsichtlich eines möglichen ersetzbaren Schadens durch Ihren Rechtsanwalt nicht für eine Bewertung in einem derartigen Forum geeignet zu sein.

Wie "Eidechse" bereits angemerkt hat, besteht der Gebührenanspruch Ihres Rechtsanwalts gegen Sie erstmal. Um nicht in Verzug zu geraten, wäre es wohl sinnvoll, diese vorbehaltlich der Rückforderung zu begleichen und das offene Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt zu suchen. Sollte man sich auf keine Einigung verständigen können, so könnten Sie sodann bei der Ihrem Wohnort zuständigen Rechtsanwaltskammer ein Schlichtungsverfahren einleiten, welches ihn dann uU dazu bewegt, Ihnen entgegenzukommen.

Sollte auch dies fruchtlos verlaufen, so bliebe Ihnen noch der zivilrechtliche Weg. Hierzu sollten Sie die Erfolgsaussichten von einem Rechtsanwalt vor Ort abschätzen lassen, der auch Einsicht in die relevanten Unterlagen erhält.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38432 Beiträge, 14000x hilfreich)

Ich sehe noch ein anderes Problem. Trotz gefestigter Rechtsprechung in Unterhalssachen gibt es immer noch eine kleine Grauzone, kommt natürlich auch auf den Fall an. Der Anwalt kann in so Fällen also immer entweder zu früh handeln oder zu spät. Er kann immer zu hoch fordern oder zu gering. Das ist das normale Prozessrisiko. Ich will nicht wissen, was der Mandant einem Anwalt sagt, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass er zuspät auf Abänderung geklagt hat, und dass die Abänderung zu seinen Gunsten hätte besser ausfallen können.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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