Prozesskostenhilfe? Kostenlose Beratung im Strafrecht?

22. September 2003 Thema abonnieren
 Von 
Timo21
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 0x hilfreich)
Prozesskostenhilfe? Kostenlose Beratung im Strafrecht?

Hallo mal wieder,

mir hat gerade jemand erzählt, dass nicht nur Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger anspruch auf PKH haben.
Ich bin fest angestellt und kann mir aber durch hohe Ratenzahlungen absolut keinen Anwalt leisten. Da ich aber unbedingt so glmpflich wie möglich davon kommen möchte und absolut nicht mehr weiß wie... möchte ich mich von einem Anwalt zumindest beraten lassen. Ich kann mir keine weitere Ratenzahlung leisten.
Was muss ich wo tun, wann muss ich was tun und wann kann ich einen Anwalt einschalten ohne dass mir kosten entstehen??

Was denn, so teuer?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hi Timo,

das Blöde ist nur, daß es PKH nur im Zivilrecht gibt, und nicht im Strafrecht.

Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit einer "Plichtverteidigung" nach §140 StPO , bzw. bei Dir analog dazu nach § 68 JGG .

Allerdings erfüllst Du die Voraussetzungen nicht. :(

Habe die §§ mal angehängt:

§ 140 StPO
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn

1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4. (aufgehoben)
5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.


(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.

(3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.




§ 68 JGG
Notwendige Verteidigung
Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn

1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
3. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
4. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.



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"Gruß, Bob
(Sozialarbeiter in der Straffälligen- und Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Sofern es nur um eine Beratung geht, besteht die Möglichkeit sich beim zuständigen Amtsgericht einen sog. Beratungshilfeschein zu holen. Der Anwalt rechnet dann direkt mit der Landeskasse ab. Sie müßten beim Anwalt für die Beratung 10 € selbst zahlen.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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