PKH-Überprüfung - Steht der beigeordnete Anwalt in der Pflicht bei Fragen?

13. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Gerbracht
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
PKH-Überprüfung - Steht der beigeordnete Anwalt in der Pflicht bei Fragen?

In einer Klagesache wurde 2016 PKH für uns (Eheleute) nebst Beiordnung eines Anwalts bewilligt.

Nun wurden wir aufgefordert eine aktuelle Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, was ich gemacht habe.

Nun gibt es aber von Seiten des Rechtspflegers diverse Nachfragen, die jedoch juristische Kenntnisse voraussetzt.

So hat sich zwar das Einkommen meiner Frau erhöht, aber die finanziellen Belastungen auch. Der Rechtspfleger will aber nur die erhöhten Einnahmen im Rahmen der Neuüberprüfung berücksichtigen. Die zwischenzeitlich neu eingetretenen Belastungen jedoch nicht. Der Rechtspfleger argumentiert, dass er nur die finanziellen Verpflichtungen berücksichtigen kann, die beim PKH Antrag 2016 angegeben wurden. "Man könne sich nicht im Rahmen der PKH nachträglich arm machen", so das Argument.

Für mich unlogisch, da er ja auch jetzt die veränderten höheren Einnahmen neu berücksichtigt.

Da damals unser Anwalt in der Klagesache beigeordnet wurde, müsste doch eigentlich der Rechtspfleger den Anwalt hierzu anschreiben und nicht uns direkt? Oder?

Das wäre mir sowieso am liebsten, da der Anwalt hier kompetenter ist, als wir/ich.

Muss sich der Anwalt auch um die PKH Angelegenheiten kümmern, wenn er in der damaligen Klagesache beigeordnet wurde?

Wäre eine Entscheidung des Rechtspflegers im Rahmen der PKH- Neuüberprüfung anfechtbar?

-- Editiert von Gerbracht am 13.05.2018 14:03

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119350 Beiträge, 39714x hilfreich)

War der Anwalt damals irgendwie an der PKH Sache beteiligt?
Wenn ja, wie genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Gerbracht
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, der Anwalt hatte sogar damals erfolgreich Beschwerde gegen die Teilablehnung der PKH eingelegt. danach wurde die PKH in 1. Instanz zu 100% nebst Beiordnung des Anwalts bewilligt.

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#3
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Gerbracht",

wenn Sie, wie Sie auf Nachfrage von "Harry van Sell" angegeben haben, im PKH-Bewilligungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, ist auch nach Abschluss der Instanz die Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen und nicht an die Partei persönlich (BGH, Beschl. v. 8.12.2010 - XII ZB 38/09 ).

Gegen den Abänderungsbeschluss des Richters und des Rechtspflegers ist die sofortige Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG iVm § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO ).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Gerbracht
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke AntoineDF.

D.h. der Anwalt muss sich auch um die PKH Sache kümmern, wenn es im Rahmen der PKH- Nachprüfungen zu Streitfragen mit dem Rechtspfeger kommt?

Oder kann der Anwalt dann auch erst mal zusätzlich Honorar fordern?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "Gerbracht",

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wie bereits gesagt bleibt der im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren tätige Rechtsanwalt auch im PKH-Überprüfungsverfahren nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens zustellungsbevollmächtigt gemäß § 172 ZPO. Auch durch Mandatsniederlegung kann sich der Prozessbevollmächtigte dieser Zustellung, aus der letztlich dann für ihn eine Mitwirkungspflicht folgt, nicht entziehen.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 08.12.2010 - XII ZB 148/10 dazu weiter ausgeführt:

Zitat:

Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört nach dem Zweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.

Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem schafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich darin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO . Die Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen, auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von der Partei fordern (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124 Rn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 124 Rn. 24).

Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen.

Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr Prozessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis von der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.


Für die Vertretung im Überprüfungsverfahren erhält der Rechtsanwalt dann aber keine Vergütung aus der Staatskasse (OLG Hamm, Beschl. v. 17.11.2015 - 6 WF 55/15 ; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 11.10.2016 - 2 WF 237/16 ).

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