Notarkosten Ehevertrag Gütertrennung

22. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kaltduscher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)
Notarkosten Ehevertrag Gütertrennung

Bei folgenden Sachverhalt stellt sich mir die Frage, ob die Grundlage der Berechnung der Notarkosten nicht auch anders hätte gestaltet werden können:
Ein Ehepaar das seit 50 Jahre in der Zugewinngemeinschaft verheiratet ist, möchte den Güterstand in Gütertrennung ändern. Beweggrund dafür ist, dass das gesamte Immobilienvermögen beim Ehemann liegt und die Ehefrau bei versterben des Ehemannes mit einer hohen Steuerlast zu rechnen hätte. Dazu kommt der Grund der Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bei Vererbung an die Kinder.
Angenommen, das Immobilienvermögen beläuft sich auf 2,2 Mio €.

In der Kostenrechnung des Notars beträgt das Beurkundungsverfahren mit Satz 2.0 und einem Geschäftswert von ca. 3,3 Mio. ca. 11.000 € netto.
In einem mündlichen Gespräch wurde von ca. 4000 € gesprochen.
Bei dieser Kostenrechnung handelt es sich jedoch scheinbar um 2 Verträge, einerseits den Ehevertrag, und andererseits den Übertragungsvertrag des hälftigen Immobilienvermögens an die Ehefrau.

Frage: ist das ein übliches Verfahren zur Kostenberechnung oder hätte das auch anders, günstiger gestaltet werden können?

Danke für Eure Beiträge!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Zitat:
ist das ein übliches Verfahren zur Kostenberechnung oder hätte das auch anders, günstiger gestaltet werden können?


Das ist üblich. Es handelt sich um zwei völlig verschiedene Beurkundungen, die nicht zusammenhängen. Demnach werden sie auch getrennt abgerechnet. Der genannte Satz ist nicht zu beanstanden.

Eine Frage habe ich aber doch: Gerade die Gütertrennung in ihrer reinen Form ist doch steuerlich meist ungünstiger, da im Todesfall die Erbschaftssteuerfreibeträge geringer sind als in der Zugewinngemeinschaft, wo der Überlebende sowieso 50% des Zugewinns erhält? Daher verstehe ich das Ansinnen bzw. Motiv für die Gütertrennung nicht so ganz.
Ist zwar nicht Ihre Frage, aber vielleicht mögen Sie dazu was schreiben?

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Kaltduscher
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Der Notar begründetet seine Kostenrechnung auch damit, das es zwei Verträge in einer Urkunde seinen. Für einen Laien ist das sicherlich nicht sofort zu verstehen, insbesondere wenn nur eine Unterschrift je Ehepartner geleistet wurde.

Die Nachfrage zu Verteilung des Zugewinns ist durchaus berechtigt. Gerade zu diesem Thema wurden 3 Steuerberater aufgesucht, mit dem Ergebnis, dass es drei unterschiedliche Antworten gab!
1. wie Sie schreiben, dass dem Ehepartner 50% des Zugewinns übertragen werden und diese auch steuerfrei sind
2. der Zugewinn wird pauschal mit 25% berechnet
3. bei Immobilienvermögen, bei dem nur ein Ehepartner im Grundbuch steht gelte die Zugewinnregelung nicht.

(es gab auch noch ein Gespräch mit einem 4 Steuerberater; dieser vertrat die Meinung einfach gar nichts zu ändern (derzeitiger Stand: Berliner Testament mit Pflichteilsverzicht der Kinder), da in 2015 eine grundsätzlich andere Gesetzgebung anstehe und jegliche Änderung sinnlos sei.... dieser Rat wurde nicht weiter verfolgt)

Diese Verunsicherung und die Sorge um eine hohe Steuerlast für die Ehefrau bei Versterben des Ehemannes, war der wesentliche Grund für die Gütertrennung, um hierzu Klarheit zu schaffen.
Empfehlung des dritten Steuerberaters war zudem, nach einer gewissen Zeit den Güterstand wiederum in die Zugewinngemeinschaft zu ändern, Stichwort "Güterstandsschaukel". Damit sei dann zusätzlich wieder der Vorsorgefreibetrag i.H.v. ca. 250.000€ auszuschöpfen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119470 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat:
dieser vertrat die Meinung einfach gar nichts zu ändern (derzeitiger Stand: Berliner Testament mit Pflichteilsverzicht der Kinder), da in 2015 eine grundsätzlich andere Gesetzgebung anstehe und jegliche Änderung sinnlos sei

Damit hat der Gute auch Recht gehabt, denn aufgrund einer EU-Verordnung ist da wohl eine Gesetzesänderung in der Pipeline.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

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