Nicht stattgefundene Beratung - Mahnbescheid

15. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
Shinoda94
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Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Nicht stattgefundene Beratung - Mahnbescheid

Student S möchte im Oktober ´14 die Möglichkeit und Sinnhaftigkeit eines Widerspruch des durch ihn erwirkten Unterhaltstitel gegen den Vater nach Tod der Mutter überprüfen lassen und begibt sich dazu in die Kanzlei des Anwalts B, um einen Termin in drei bis vier Wochen zu vereinbaren bzw. sich nach den Wartezeiten für einen solchen zu erkundigen.
Dort spricht S zunächst mit der angestellten Sekretärin und begründet den Wunsch nach einen solch späten Termin damit, zunächst einen Antrag auf Beratungshilfe stellen und auf die Genehmigung dessen aufgrund beschränkter finanzieller Mittel warten zu wollen. Dann kommt Anwalt B aus seinem Zimmer und bittet mich in sein Zimmer zur Terminvereinbarung. S macht B vor jedweder Konversation mehrmals darauf aufmerksam keinerlei kostenpflichtige Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu wollen, bevor kein Beratungshilfeschein bewilligt wurde. B stimmt zu "machen Sie sich keine Gedanken" etc. und fragt S nach der Thematik, ob dies überhaupt in sein Fachgebiet falle, worauf S sein Anliegen kurz darlegt.
B überredet S das Formular für den Beratungshilfeschein gleich hier auszufüllen, wobei S nach langem Zureden durch B im guten Glauben einige Dinge des Formulars ausfüllt. Das Formular kann letzten Endes aber nicht vollständig ausgefüllt werden, da alle erforderlichen Unterlagen wie Kontoauszüge etc. nicht vorliegen und S auch ein schlechtes Gefühl bekommt. B drückt dem S zum Schluss eine Karte mit einem Termin in drei Wochen in die Hand, da er den Tag darauf für zwei Wochen im Urlaub sei. S solle in der Zwischenzeit die erforderlichen Unterlagen wie das Urteil zum Unterhaltstitel, Kontoauszüge etc. vorbeibringen, damit B sich dies nach seinem Urlaub ansehen könne.

S ändert seine Meinung auch aufgrund eines weiteren Todesfalls in der Familie bzgl. des Widerspruchs ggü. des Unterhaltstitels und geht drei Tage darauf in die Anwaltskanzlei des B - der mittlerweile im Urlaub war - und teilt der Sekretärin mit, dass er Abstand von seinem Vorhaben nehmen und auch den Termin in 2 1/2 Wochen deshalb absagen möchte. Es sei von Seiten der Kanzlei auch nichts zu unternehmen wie bspw. den Antrag auf Beratungshilfe einzureichen!

Ein halbes Jahr später bekommt S Briefe, in denen B den S dazu auffordert, die erforderlichen Unterlagen der zuständigen Justizkasse zu überbringen, damit B die Kosten mit eben jener Justizkasse abrechnen könne. S widerspricht diesem Schreiben zweimal auf schriftlichen Weg, da keinerlei Beratung oder sonstige kostenpflichtige Leistung erwünscht war oder überhaupt erfolgen hätte können (dem Anwalt standen keinerlei Unterlagen zur Verfügung) und erhält keine Antwort.
In den folgenden Monaten bis September ´15 erreichen S alle zwei Monate identische Briefe von B, zudem ohne jegliche Leistungsaufstellung bzw. den damit verbundenen Kosten. S setzt sich daraufhin mit der Rechtsberatung (Volljuristin) der besuchten Universität in Verbindung und schildert dieser den Fall. Die Rechtsberatung teilt dem S mit, dass es eigentlich nichts zu befürchten gäbe und dieser kommentiert deshalb die weiterhin eintreffenden Briefe des B nicht mehr.
S stellt bei genauerem hinsehen zudem fest, dass B entgegen dem Willen des S das unvollständige Formular zur Beratungshilfe bei der Justizkasse/Amtsgericht eingereicht hat.

Am 14.11 erreicht S ein Mahnbescheid der Kanzlei B, wobei der eigentlich verantwortliche Anwalt B nicht als Antragssteller gelistet ist, sondern zwei Kollegen aus der Kanzlei. Dieser Mahnbescheid enthält circa 120 EUR für eine angebliche Erstberatung (nun erstmalig aufgeführt inkl. Gebühren) und durch den Mahnbescheid weitere Kosten i.H.v. 130 EUR, summa summarum also 250 EUR. S ist Student, der aufgrund seiner finanziellen Situation nun nicht mehr weiter weiß.

Was sollte S tun? S fühlte sich durch die Schreiben des B zudem genötigt, die Justizkasse durch das Einreichen der verlangten Unterlagen zu betrügen, da keinerlei Dienstleistung in Anspruch genommen wurde und ein solches Verhalten a) dessen moralischen Werten zuwider ist und b) bei Auffliegen einer solchen Tat die Zukunft des Studenten S aufgrund der angestrebten Tätigkeit nach dem Studium gefährdet wäre.



Ich danke euch allen bereits im Voraus für jedwede Hilfe.

Schöne Grüße

-- Editier von Shinoda94 am 15.11.2015 00:53

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6 Antworten
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#1
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Zitat:
da keinerlei Beratung oder sonstige kostenpflichtige Leistung erwünscht war oder überhaupt erfolgen hätte können (dem Anwalt standen keinerlei Unterlagen zur Verfügung) und erhält keine Antwort.
Mich wundert es nicht, dass es auf so ein "Argument" keine Antwort gibt. Das mit dem entgegenstehenden Wunsch soll erstmal dahingestellt bleiben. Aber es scheint mir nicht richtig zu sein, dass kostenpflichtige Leitungen nicht erfolgen können. Denn dazu braucht es keine Unterlagen. Schon eine rein mündliche Erstberatung kann einen Vergütungsanspruch auslösen. Ich würde also nicht pauschal ausschließen, dass der Anwalt keinen Anspruch hat.

Die Hürden für eine solche Erstberatung sind nicht hoch. Sobald der Anwalt auch nur ein wenig den Fall kommentiert hätte, könnte eine das eine Erstberatung sein. Ich kann mir gerade eher weniger vorstellen, dass dort ausschlißelich Sie selber geredet haben. Schon die Tatsache, dass Sie nochmal wieder kommen sollten, verknüpfe ich doch mit der Auffassung, dass Ihr Anliegen als nicht völlig unmöglich gewertet wurde. Wenn Sie dann unstreitig einen Termin vereinbaren, den aber platzen lassen, könnte man auch unterstellen, dass Sie eben doch schon eine Beratung erhalten haben und damit zufrieden waren.

Ihre Bedingung, ohne bewilligte Beratungshilfe keine Beratung zu wollen, bringt womöglich nicht viel. Denn wenn Sie dann doch eine Beratung in Anspruch genommen haben, ist das nunmal so. SIe haben auch nicht vereinbart, dass diese kostenlos sein soll. Sie hatten wohl vereinbart, dass die Bezahlung von dem Erfolg des Beratungshilfeantrags abhängig gemacht wird. Aber den Erfolg dieses Antrags haben dann Sie selber gezielt verhindert. Ich denke also nicht, dass Sie sich darauf berufen können.

Zitat:
S fühlte sich durch die Schreiben des B zudem genötigt, die Justizkasse durch das Einreichen der verlangten Unterlagen zu betrügen, da keinerlei Dienstleistung in Anspruch genommen wurde
Vielleicht ist das etwas zu hoch geschossen? Ich kann hier weder einen Betrug noch eine Nötigung erkennen. Sie wissen ja nicht, was der Anwalt letztendlich gegenüber der Justizkasse als abzurechnende Leistung angegeben hat. Das mit dem Vorliegen einer Erstberatung klingt jedenfalls nicht weit hergeholt. Wenn Sie das anders sehen, hätten Sie diese Zweifel dem Amtsgericht doch mitteilen könen und die hätten sich dann mit dem Anwalt streiten können, ob dieses Gespräch als Erstberatung zu werten war oder nicht.
So wie ich das sehe, hat der Anwalt also mehrfach darum gebeten, endlich (wie von Anfang an vereinbart) die Unterlagen für die Beratungshilfe reinzubringen. Damit wären SIe von jeglichen weiteren Forderungen verschont geblieben. Sie haben sich das also selber unnötig schwer gemacht.
Haben Sie die Unterlagen nun eingereicht oder nicht?

Zitat:
Die Rechtsberatung teilt dem S mit, dass es eigentlich nichts zu befürchten gäbe und dieser kommentiert deshalb die weiterhin eintreffenden Briefe des B nicht mehr.
Diesen Rat halte ich für abenteuerlich. Denn ob hier ein Gebührenanspruch besteht oder nicht, hängt meiner Ansicht nach eben entscheidend davon ab, wie genau dieses Gespräch in dieser Kanzlei nun ablief oder wie es überhaupt ausgesehen hat. Das ist aber eine Tatsachenfrage, über die im Zweifelsfall eine Beweiserhebung erfolgt. Deren Ergebnis kann in alle Richtungen gehen. Sie wissen nichtmals, auf welche Details es dabei ankäme, damit ein Gebührenanspruch besteht. Der Anwalt hingegen sollte das bestens wissen und ist vermutlich sowieso jeden Tag dort vor Gericht. Ich lehne mich also weit aus dem Fenster und vermute mal, dass der Anwalt das Gericht von einem Sachverhalt wird überzeugen können, der einen Gebührenanspruch auslöst.


Meiner Meinung nach kommt es desweiteren darauf an, was Sie da genau für Briefe erhalten haben und wie diese zu werten sind. Der plötzliche Erhalt eines Mahnbescheids ist ungewöhnlich. Ich gehe davon aus, dass schon vorher irgendwann nicht mehr die Bitte nach Einreichung der Unterlagen, sondern eine Mahnung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) kam. Das könnte wichtig sein, wenn der Anwalt nicht nur die Gebühr (120€) von Ihnen haben will, sondern auch die Kosten für den Mahnbescheid. Wenn Sie jetzt aber entweder den Mahnbescheid in voller Höhe akzeptieren oder in voller Höhe widersprechen, dann kommt es darauf meines Erachtens nicht mehr an.

Zitat:
Was sollte S tun?
Meiner Meinung nach kann man erstmal festhalten, dass Sie ganz einfach in der Vergangenheit die Unterlagen hätten abgeben sollen, so wie es vereinbart war. Was Sie nun tun wollten oder nicht, kann man meiner Meinung nach nicht sagen. Ich denke, es würde entscheidend darauf ankommen, welcher Schilderung über den Verlauf des ersten Termins das Gericht glaubt (sofern Sie und der Anwalt sich da überhaupt widersprechen) und wie es diesen Verlauf rechtlich werten wird. Mit Glück kommen Sie da also raus, mit Pech wird es am Ende noch teurer.

Wenn Sie noch immer Student sind, können Sie ja nochmals die Rechtsberatung der Uni aufsuchen. Nur sollten Sie die Frist des Mahnbescheids bedenken.

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#2
 Von 
Shinoda94
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Meiner Meinung nach kommt es desweiteren darauf an, was Sie da genau für Briefe erhalten haben und wie diese zu werten sind. Der plötzliche Erhalt eines Mahnbescheids ist ungewöhnlich. Ich gehe davon aus, dass schon vorher irgendwann nicht mehr die Bitte nach Einreichung der Unterlagen, sondern eine Mahnung (Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung) kam. Das könnte wichtig sein, wenn der Anwalt nicht nur die Gebühr (120€) von Ihnen haben will, sondern auch die Kosten für den Mahnbescheid. Wenn Sie jetzt aber entweder den Mahnbescheid in voller Höhe akzeptieren oder in voller Höhe widersprechen, dann kommt es darauf meines Erachtens nicht mehr an.

Zitat:Was sollte S tun?Meiner Meinung nach kann man erstmal festhalten, dass Sie ganz einfach in der Vergangenheit die Unterlagen hätten abgeben sollen, so wie es vereinbart war. Was Sie nun tun wollten oder nicht, kann man meiner Meinung nach nicht sagen. Ich denke, es würde entscheidend darauf ankommen, welcher Schilderung über den Verlauf des ersten Termins das Gericht glaubt (sofern Sie und der Anwalt sich da überhaupt widersprechen) und wie es diesen Verlauf rechtlich werten wird. Mit Glück kommen Sie da also raus, mit Pech wird es am Ende noch teurer.

Wenn Sie noch immer Student sind, können Sie ja nochmals die Rechtsberatung der Uni aufsuchen. Nur sollten Sie die Frist des Mahnbescheids bedenken.



Es kam nie eine Kostenaufstellung, auch vor dem Mahnbescheid definitiv nicht. Ich erhielt bis heute ja auch überhaupt keine Auskunft darüber, was er mit mir überhaupt abrechnen möchte bzw. zum Kostensatz.

Wo leben wir denn, dass ich zigmal erwähne keine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen und ein Rechtsanwalt durch Verwicklung in ein kurzes Gespräch einen Laien dermaßen über den Tisch ziehen und es in eine kostenpflichtige Erstberatung wandeln kann?

Die Unterlagen habe ich nicht abgegeben, da mir die Anwältin der Uni nicht dazu riet, sondern ich sollte mich ggf. an die örtliche Rechtsanwaltskammer wenden.

-- Editiert von Shinoda94 am 15.11.2015 09:18

-- Editiert von Shinoda94 am 15.11.2015 09:25

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#3
 Von 
Shinoda94
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Abschließend möchte ich nun noch mitteilen, dass auf meinen damals eingelegten Widerspruch keine Reaktion von Seiten der Kanzlei erfolgte.

Vielmehr wurde dieser Anwalt von der Anwaltskammer gerügt.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Shinoda94):
Abschließend möchte ich nun noch mitteilen, dass auf meinen damals eingelegten Widerspruch keine Reaktion von Seiten der Kanzlei erfolgte.
Vielmehr wurde dieser Anwalt von der Anwaltskammer gerügt.


Echt jetzt? Welche Kammer soll das gewesen sein? Die Hürden liegen hoch, der geschilderte Fall (wenn er sich so zugetragen hat) ist mE nicht geeignet hier ein Kammerverfahren in Gang zu bringen.

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#5
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Rückmeldungen sind immer gut,

Zitat (von Shinoda94):
Abschließend möchte ich nun noch mitteilen, dass auf meinen damals eingelegten Widerspruch keine Reaktion von Seiten der Kanzlei erfolgte.


aber nicht zu früh freuen. Die Kanzlei hat noch viel Zeit die Klage zu begründen.

Der Gebührenanspruch ist für mich unstreitig. Der Anwalt hat Ihnen geholfen den Antrag auszufüllen. Vermutlich hat er Ihnen nebenbei auch noch einiges zur Sache erzählt.

Ihr Vorbehalt bezog sich eindeutig lt. Ihrer eigenen Schilderung auf den nicht sehr wahrscheinlichen Fall, dass der Antrag abgelehnt wird. Weil davon nicht auszugehen war, hat der Anwalt diese Einschränkung stillschweigend akzeptiert.

Sie haben die Bearbeitung allerdings verhindert. Das wird von der Einschränkung nicht erfasst.

Zitat (von AltesHaus):
Vielmehr wurde dieser Anwalt von der Anwaltskammer gerügt.


Das wissen sie von wem? Kling nicht sehr glaubwürdig und würde keinen Anwalt auch nur im Geringsten interessieren.

SG

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Shinoda94
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):

aber nicht zu früh freuen. Die Kanzlei hat noch viel Zeit die Klage zu begründen.
Der Gebührenanspruch ist für mich unstreitig. Der Anwalt hat Ihnen geholfen den Antrag auszufüllen. Vermutlich hat er Ihnen nebenbei auch noch einiges zur Sache erzählt.
Ihr Vorbehalt bezog sich eindeutig lt. Ihrer eigenen Schilderung auf den nicht sehr wahrscheinlichen Fall, dass der Antrag abgelehnt wird. Weil davon nicht auszugehen war, hat der Anwalt diese Einschränkung stillschweigend akzeptiert.
Sie haben die Bearbeitung allerdings verhindert. Das wird von der Einschränkung nicht erfasst.


Die zwei mir bereits damals aus dem Studium bekannten Professoren unserer juristischen Fakultät, die ich in den Tagen darauf um Hilfe bat, nahmen sich die Zeit und waren / sind dbzgl. allerdings einer ganz anderen Meinung. Ebenso waren dies nicht die einzigen mit juristischer Hochschulausbildung und dieser Meinung aus meinem Umfeld, die ich in diesem Sachverhalt noch um Rat bat.


Schöne grüße

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