Hi Rechtskundige,
ich habe einen R.A. beauftragt mich in einer Erbschaftsangelegenheit zu vertreten, da eine Miterbin die Nachlassverwaltung übernommen hatte,
aber nicht bereit war, mir Auskunft über die Höhe des Nachlasses zu geben und keine Abrechnung der von ihr getätigten Auslagen für die Erbengemeinschaft vorlegen wollte.
Mein Erbanteil war: Bargeld 39.190,- DM
aus Zwangsversteigerung der Immobilie 30.220,- DM
insgesamt 69.410,- DM
Folgende Kostenrechnung bekam ich von meinem R.A.
Streitwert: DM 80.000,00 bis DM 90.000,00
1 .10/10 Geschäftsgebühr, §§ 11, 118 I 1 BRAGO DM 1.985,00
2. 10/10 Besprechungsgebühr, §§ 11, 118 I 2 BRAGODM 1.985,00
3. 3/10 Gebühr, §§ 11, 68 I 1 BRAGO DM 355,50
(aus SW: DM 30.000,00 bis DM 35.000,00)
4. 3/10 Gebühr, §§ 11, 68 I 3 BRAGO DM 355,50
(aus SW: DM 30.000,00 bis DM 35.000,00)
5. Auslagenpauschale, § 26 BRAGO DM 40,00
Zwischensumme DM 4.721,00
6. zzgl. 16 % MWSt, § 25 BRAGO DM 755,36
Summe DM 5.476,36
Frage: müsste nicht die Kostenrechnung wie folgt aussehen:
1. und 2. von einem Streitwert 39.190,- DM
3. und 4. von 30.220,- DM
oder:
1. und 2. von einem Streitwert 69.410,- DM
3. und 4 sind zu streichen, da diese Versteigerung nicht von
meinem Anwalt sondern von den Miterben veranlasst und
durchgeführt wurde.
Bin für jede Antwort dankbar!
Anne
Kostenrechnung R.A.
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Zunächsteinmal handelt es sich bei den Gebühren gem. BRAGO um Rahmengebühren, im Bereich § 118 von 5/10 bis 10/10. Normalerweise beträgt die Mittelgebühr bei außergerichtlicher Vertretung daher 7,5/10. Die Besprechungsgebühr fällt zudem nur bei Besprechungen mit der Gegenseite an, sofern es sachdienlich bzw. vom Mandanten gewünscht ist.
Nicht recht ersichtlich erscheint mir bei den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, warum der "Kollege" eine Zwangsversteigerungsgebühr gem. § 68 doppelt einfordert.
Die Geschäftsgebühr fällt grundsätzlich über den gesamten Gegenstandswert an, wurde anfänglich über eine evtl. größere Erbschaft beraten?
Abschließend erlaube ich mir darauf hinzuweisen, daß Sie die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit der Gebührenrechnung von der zuständigen Rechtsanwaltskammer - meines Erachtens nach gebührenfrei - überprüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Scharnhorst
Rechtsanwalt
hallo
ich hätte eine frage zur Brago!!
kurzer inhalt
ich bezahle meinen unterhalt von 327 schon des längeren und nun hat die gegenseite auf 378 erhöhen lasssen da ich eine nachzahlung erhalten habe.
meine rechtsanwältinn berechnet nun die
12 mal 378 euro zur berechnung
müssten es aber nicht
12 mal 51 euro als streitwert sein?
würde mich sehr über eine anwort von ihnen freuen gruß henny
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Hallo,
zur Ausgangsfrage:
Die Gebühren nach § 68 BRAGO fallen nicht nur für den Anwalt an, der das Verfahren betreibt, sondern für jeden Anwalt der einen beteiligten im ZV Verfahren vertritt.
Wenn der Anwaltalso im ZV Verfahren tätig war, stehen im die Gebühren nach § 68 BRAGO zu.
Das hier zwei Gebühren anfallen ergibt sich schon aus § 68 I BRAGO.
Eine Gebühr für das Verfahren bis zum Verteilungsverfahren und eine Gebühr für das Verteilungsverfahren.
Der Steitwert ist mit 30.000 bis 35.000 € richt angegeben, da der Erlös über 30.000 € lag und der nächste Gebührensprung der Tabelle nunmla bei 35.000 € liegt.
Hinsichtlich der Gebühren nach §118 BRAGO kann ich mich hinsichtlich des Gebührensatzes nur meinem Vorposter anschließen. Für den Ansatz von 10/10 Gebühren müssen besondere Umstände vorliegen.
Hinsichtlich des Geschäftswertes ist für das Haus nicht der Versteigerungserlös, sondern der Verkehrswert maßgeblich.
Wie hoch war der denn?
Gruß
Rpfl.
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