Klage an nicht vereinbarten, weit entfernten Ort eingereicht !

5. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)
Klage an nicht vereinbarten, weit entfernten Ort eingereicht !

Generelle Frage:

Darf ein RA ohne den Mandanten zu informieren/fragen eine Klage in einem anderen, als den vereinbarten (absolut möglichen) Ort einreichen?



-- Editiert von meinrecht1 am 05.01.2008 19:12:01

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13 Antworten
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#1
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Wer hat denn mit wem den möglichen Klageort vereinbart? RA mit Mandant? Das wäre m.E. nicht möglich. Generell ist es eigentlich so, dass der Schuldner/Beklagte immer an dem zuständigen Gericht seines Wohnortes beklagt wird. Etwas anderes wäre es, wenn es sich z.B. um Mietstreitigkeiten oder Wohnungseigentums-Angelegenheiten handelt. Dann wäre der Beklagte immer am zuständigen Gericht des Ortes, in dem die Mietsache bzw. Wohnung sich befindet.

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"Scientia potentia est."

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Einen Gerichtsort kann man sich üblicherweise nicht aussuchen. Die Zuständigkeiten sind klar geregelt.

Der Anwalt wird daher vermutlich die Klage beim zuständigen Gericht eingereicht haben.

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#3
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Hi Justice - auch mal wieder im Netz? Frohes neues Jahr nachträglich!

Du kannst immer so schön knapp und präzise formulieren - warum nur ich nicht ? :bang:

-----------------
"Scientia potentia est."

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#4
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

Hier geht es um eine Klage gegen eine RSV.

Da der Vertrag mit einem Agenten der RSV in dem Kläger-Wohnort abgeschlossen wurde,
(wo die RSV auch eine große Geschäftsstelle hat)
hat der RA des Klägers die ARG der RVS durchgelesen und dem Kläger gesagt (also mit ihm vereinbart),
dass die Klage am Ort des Klägers eingereicht wird.

Eine Vollmacht hat der Kläger nicht unterschrieben und er wurde vom RA
auf evtl. Prozeßrisiken nicht unterrichtet bzw. darauf hingewiesen.

5 Monaten später bekam der Kläger eine rel. kurze Klageschrift gegen die RSV
und zu seiner großen Überraschung wurde die Klage nicht in seinem Wohnort,
sondern in dem weit entfernten Ort des RSV-Sitzes (Heimspiel für die RSV) eingereicht.

Auf mehrmalige Anfragen des Kläger hin, warum sein RA nicht in seinem Wohnort geklagt hat,
bekam er nicht die geringste Antwort!

Sein RA hat einem RA am Klageort eine Untervollmacht erteilt
(von einer Vollmacht die ihm der Kläger niemals unterschrieben hat!!!)
und verlangt fast die "doppelten" Gebühren!!!

Der Prozeß wird verloren gehen (das Gericht hat es vorangekündigt),
da der Klageort-RA keine Ahnung von dem rel. komplizierten Fall hatte
und es war ein leichtes Spiel für den RSV-RA den Richter mit unwahren Aussagen zu beeinflussen.

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#5
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Es können im Einzelfall natürlich mehrere Gerichtsorte zuständig sein (klassischer Fall: Verkehrsunfall).

Sollte eine Klage hier auch beim Klägerwohnort möglich gewesen sein, müssen sie letztlich natürlich nicht die zusätzlichen Kosten tragen. Diesen können sie mit einem Schadensersatzanspruch gegen den beauftragten Anwalt aufrechnen.

Mit der Ansicht, dass die Klage vor Ort besser gelaufen wäre, werden sie leider schwerlich durchdringen.

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#6
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

>>>Diesen können sie mit einem Schadensersatzanspruch gegen den beauftragten Anwalt aufrechnen...

Aufrechnen, aber wie?

Der Fremd-RA hat folgende Rechnung an den Kläger-RA geschickt:

0,75 Verfahrengebühr (1. Rechtszug) gem. Nr. 3100 VV RVG, gem. Vereinbarung
0,6 Termingebühr (1.Rechtszug) gem. 3104 VV RVG gem. Vereinbarung
Auslagepauschale. 20,00
19% Umsatzsteuer
Gesamtbetrag 328,00

Der Kläger-RA hat dem Kläger folgende Rechnung gestellt:

1,3 Verfahrengebühr §13 Nr. 3100 VV RVG
0,65 Verfahrengebühr, (Terminvertreter) §13 Nr. 3401, 3100 VV RVG
1,2 Termingebühr, (Terminvertreter) §13 Nr. 3402, 3104 VV RVG
Auslagepauschale. 40,00
19% Umsatzsteuer
Gesamtbetrag 758,00

Der RA will die Rechnung bis heute 7.1.08 bezahlt wissen !!!

Fragen:
- hat jemand Erfahrungen mir dem Klägerort gegen Versicherungen?
- durfte er überhaupt eine Untervollmacht (ohne selber eine Vollmacht zu haben) erteilen?
- Muss der Kläger bis zum 07.01.2008 zahlen? Oder wie soll er mit der Rechnung umgehen?
- Wo kann er die Rechtmäßigkeit und evtl. Richtigkeit der Rechnung prüfen lassen,
ohne sie vorher zahlen zu müssen?


-- Editiert von meinrecht1 am 07.01.2008 20:06:21

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#7
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Wenn Sie eine Vollmacht unterschrieben hätten beinhaltet diese auch das Recht Untervollmacht zu erteilen.
Insofern hätte m.E. dann ein direkter Anspruch des Fremdanwaltes gegen Sie bestanden. Diese Zahlung hätten Sie dann quasi von der Forderung des eigenen Anwaltes abgezogen (durch Aufrechnung).

Da Sie aber aber keine Vollmacht unterzeichneten (was bei mir unterging) hat der Anwalt auch keine Vollmacht zur Unterbevollmächtigung besessen. Ob man hier mit einer stillschweigend erteilten Bevollmächtigung zur Untervollmacht weiterkommt habe ich meine Zweifel, da Sie ja gar nicht an einem anderen Ort klagen wollten. M.E. liegt also keine wirksame Unterbevollmächtgungserlaubnis vor.

Sie könnten m.E. die Rechnung des Fremdanwaltes unter Hinweis mangelnder Beauftragung zurückweisen.

Sie sollten m.E. umgehend nur die Rechnung des eigenen Anwaltes zahlen abzgl. 0,65 Verfahrensgebühr (netto) . Desweiteren sollten Sie die Auslagenpauschale um EUR 20,-- (netto) kürzen. Maximale Auslagenpauschale sind nur EUR 20,--.

Aus dem sich dann neu ergebenden Gesamtbetrag ist dann die MwSt. zu errechnen.

Hiervon sollten Sie den Anwalt unterrichten.

Dies wäre meine Vorgehensweise. Letztlich müssen Sie aber das Prozeßrisiko einer eventuellen Gebührenklage tragen.

P.S. Der Anwalt bezieht sich auf eine Vereinbarung (so wie ich Sie verstehe zu Unrecht). Dessen Abschluss muss er im Zweifel nachweisen.

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#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Dikaion
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 20x hilfreich)

Hallo @Stefan5, @F. Lorenz,

besten Dank für die guten Infos.

Ich habe inzwischen die GKA (AGB) der Gerling-Versicherung gefunden und zitiere:

§ 20 GKA RVB:
(2) Für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für das jeweilige Versicherungsverhältnis zuständigen Niederlassung. Hat ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen, ist auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses seine gewerbliche Niederlassung oder beim Fehlen einer gewerblichen Niederlassung seine Wohnsitz hat.

Also, die RSV hat hier bei uns eine Niederlassung und den Vertrag hat ein Versicherungsagent vermittelt, welcher seinen Wohnsitz auch hier bei uns hat.
Mein Ex-RA hat dieses auch von der GKA abgelesen und von mir die Adresse des Agenten verlangt und am gleichen Tag per Fax erhalten. Demnach dürfte/könnte und nach der mündlichen Vereinbarung plus Miteilung der Agenten-Adresse, müßte die Klage hier bei uns eingereicht werden.

Er wollte eindeutig auf meine Kosten sich den Gerichttermin ersparen.
Obwohl wir (leider nur mündlich in seinem Büro) vereinbart haben, dass der Prozeß bei uns stattfinden wird und er kein Honorar bekommen würde, da er das Geld aus der Versicherung zusätzlich zu seinem vereinbarten Honorar erhalten würde, dürfte er eigentlich verpflichtet sein: mich um meine Zustimmung für die ungerechtfertigte Verlegung des Klageortes zu "ersuchen", da es hier mir dadurch Mehrkosten entstehen werden und zwar die des 2. RA, da er kein Honorar hätte bekommen sollen, was wiederum gesetzlich nicht erlaubt ist, was er mir verschwiegen hat.

Es geht aus einer Schrift des Gerichtes vor, dass der Richter Frage gestellt hat, bezogen auf die Klageschrift, die der unterbevollmächtigter RA überhaupt nicht beantworten konnte.
Der Kölner-RA bat meinen RA, dass er die Auffassungen des RSV-RA angreift und ich habe ihn auch die Beweise geliefert, wo in mehreren Fällen gelogen wurde.
Der Richter verlangte zudem eine bestimmte Information von meinem RA.
Mein RA hier hat dem AG-Köln außer der Klageschrift keine einzige Silbe mehr -trotz Aufforderungen- gesendet.

In Zusammenfassung:
1) Wir hatten vereinbart, dass die Klage bei uns eingereicht wird.
2) Wir hatten Null Honorar vereinbart.
3) Ich hatte keine Vollmacht unterschrieben.
4) Er hat mir keine Antwort auf meine Fragen hin: wieso er in Köln (sehr nachteilig für mich) geklagt hat.
Laut §11 BORA ist er aber dazu verpflichtet.
5) Er hat mich überhaupt nicht, weder über den Gegenstandwert noch über Gebühren nach dem Gegenstandwert aufgeklärt bzw. darüber informiert (also "verbotenes" Null-Honorar auch so akzeptiert)!
In §49b, Abs. 5 BRAO steht aber:
(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

Hier gibt es einige Fragezeichen über die Berechtigung der Rechnung.
Eines davon ist:
Muss man dem RA unbedingt eine schriftliche (genormte) Vollmacht geben, oder reicht der mündliche Auftrag, oder evtl. z.B. eine Beauftragung per Fax wo zig andere Sachen auch drin stehen...?

Ich habe die Rechnung bis heute nicht bezahlt, aber ihn ein langes Fax mit Schilderung des Falles und der Vereinbarungen und ich bat ihn mir die Rechnung zu rechtfertigen und wenn er auf Zahlung besteht, mir die Zeit zu geben, den Fall und die Rechnung von der Rechtsanwaltkammer und evtl. von der Anwältegerichtsbarkeit prüfen zu lassen. Seit 6 Tagen habe ich keine Antwort bekommen.

Ich bitte sehr, um fachliche Meinungen...

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

quote:
Ich bitte sehr, um fachliche Meinungen...

Das ist ja in einem reine Laienforum sehr schwierig.

Obschon - ich kann dich natürlich verstehen. Was mir allerdings nicht ganz klar ist, was denn bei deinem Besuch bei RA überhaupt vereinbart wurde. So, wie ich es verstanden habe, hat ja wohl offensichtlich nur ein Treffen zwischen dir und dem RA stattgefunden? Wenn er dann keine schriftliche Vollmacht hat, wieso reicht er dann Klage ein? Wer hat die Gerichtskosten verauslagt? Du oder der RA? Wenn du, warum bist du dann nicht eher tätig geworden, als erst den ganzen Prozess abzuwarten?

Ich habe leider bis jetzt den Eindruck gewinnen müssen, dass einige Anwälte nur darauf aus sind Geld zu verdienen. So wie Otto so schön mal über Ärzte im allgemeinen sagte: 'Und wenn er dir den Armbruch schient, denkt er auch nur daran, dass er Geld verdient.'

Ich habe auch mal einen RA gehabt, der meinte die Weisheit mit Löffeln gefressen zu haben. Entwarf eine Klageschrift und stellte einige Dinge nicht richtig dar, vergass wichtige Aspekte etc., obschon er alle Unterlagen, wo alles exakt drin stand, von mir hatte. Ich forderte ihn auf diesen Mangel zu beseitigen. Auf schriftliche Aufforderung reagierte er nicht. Telefonische Nachfrage ergab, dass er der Meinung war, 'dass das alles nicht so wichtig sei.' Fand ich aber nicht. So schrieb ich direkt dem Gericht und stellte klar. Aufgrund dessen kündigte er sofort, ohne mich nochmals zu kontaktieren, das Vertragsverhältnis. Es kam zum Termin. Ich vertrat mich nunmehr also selber. Und: habe gewonnen. Die Richterin sagte, wenn ich das nicht alles richtig gestellt hätte und in sich schlüssig begründet hätte, dann hätte icht nicht obsiegen können. Das nur mal so zu unseren Anwälten!

Nun noch mal zu deiner Sache: Wenn ein Anwalt bei Gericht eine Klage einreicht, dann wird im Allgemeinen von einer ordnungsgemäßen Beauftragung ausgegangen. Was natürlich nicht in Ordnung ist, dass er die Klage in einem anderen Ort eingereicht hat, ohne dich zu informieren. Das dürfte aber schwer zu beweisen sein (für dich), da es ja wohl nur mündlich vereinbart wurde. Da der Anwalt jedoch die AGB der Vers. vorliegen hatte und er auch die Anschrift des damaligen Vertreters anforderte, wußte er wohl auch , dass er an eurem Wohnort hätte Klage einreichen können. Warum er nun anders gehandelt hat - auch unter dem Hintergrund keine Rücksprache mit dir genommen zu haben - erschließt sich mir nicht (mein RA z.B. wünscht grundsätzlich eine kurze schriftliche Bestätigung über telefonisch getroffene Absprachen - für mich + ihn gut).

Auch das Problem, dass der Korrespondenzanwalt keinen blassen Schimmer hatte kenne ich.

Du hast ja nun dem RA nochmals geschrieben und den Sachverhalt aus deiner Sicht geschildert. Um aber einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden, würde ich wie bereits o.g. verfahren und zwar, dass du die RG deines Anwaltes um die RG des Korresspondenzanwaltes kürzt. Ihm aber vorher schrifltich mitteilen, da er ja - so wie du schilderst - nicht die Vollmacht hatte, weitere Vollmachten zu erteilen.

Und dann musst du diesen Fall einfach unter Lebenserfahrung abheften und für die Zukunft daraus lernen. Grundsätzlich alles schriftlich machen!

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"Scientia potentia est."

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#11
 Von 
guest123-1400
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Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Letztlich sollten Sie den RA daraufhinweisen, dass Sie nur bereit sind die Kosten zu zahlen, die für einen RA vor Ort angefallen wären.

Prinzipiell kann ein Bevollmächtigung natürlich auch nur mündlich erfolgen (mit den aber daraus resultierenden Beweisschwierigkeiten).

Inwiefern Sie Ansprüche aus einer Schlechtleistung des Anwaltsvertrages haben lässt sich von hier nicht abschließend beurteilen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1400
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Student
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Und jetzt?

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