Kann ich das positiv für mich auslegen?

30. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)
Kann ich das positiv für mich auslegen?

Ich habe heute erfahren, dass in einem WEG-Streit, die Anwältin der Gegenseite die Gegenseite gar nicht vertreten darf, da die gleiche Kanzlei damals die Eigentumsübertragung und die Teilung durchgeführt hat.

Welche Auswirkungen (positiv oder auch negativ) kann das für uns haben?

Kann die Rechtsschutzversicherung der Gegenseite die Kostenübernahme aus diesem Grund verweigern?

Danke!

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hier wird wohl auf eine Interessenkollision angespielt. Ob diese wirklich vorliegt, kann man so pauschal nicht beantworten. Wenn der WEG-Streit nichts mit dem Inhalt der Teilungserklärung und irgendeinem Wohnungseigentumskaufvertrag zu tun hat, dann dürfte eine Interessenkollision nicht in Betracht kommen.

Außerdem bin ich mir nicht sicher, ob Notariatstätigkeit tatsächlich eine Interessenkollision bei einem RA auslöst. Insbesondere, wenn der Notar nicht mit dem RA identisch ist.

Letzten Endes geht es hier aber um Standesrecht. Das dürfte in erster Linie Bedeutung für den eigenen Mandanten und nicht für die Gegenpartei haben. Evtl. Schadenersatzansprüche. Ggf. macht sich der RA aber auch strafbar, wenn er die Gegenpartei, also praktisch euch, mal vertreten hat. War dies der Fall?

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#2
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

Die Teilungserklärung wurde damals in dieser Kanzlei durchgeführt und notariell beurkundet.
Die Kanzlei wurde damals von meinen Eltern eingeschaltet, bezahlt habe aber ich die komplette Teilungsgeschichte.

Mit der Rechtsanwältin selbst hatte ich noch nichts zu tun.

Meiner Meinung nach hat der WEG-Streit schon mit der Teilung zu tun, denn die Gegenpartei weigert sich standhaft, diese in vollem Umfang anzuerkennen. Gemeinschaftseigentum wird ignoriert und wie Sondereigentum behandelt.

Wir wollen unsere Eigentumswohnung verkaufen und deshalb Klärung des Sachverhalts.

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#3
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Kann die Rechtsschutzversicherung der Gegenseite die Kostenübernahme aus diesem Grund verweigern?

IMO nein, denn die Erfolgsaussichten (und nur die sind Grundlage einer RSV-Entscheidung) hängen nicht an der Person des Anwalts.

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#4
 Von 
M.W.
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 89x hilfreich)

>> Kann die Rechtsschutzversicherung der Gegenseite die Kostenübernahme aus diesem Grund verweigern?

>IMO nein, denn die Erfolgsaussichten (und nur die sind Grundlage einer RSV-Entscheidung) hängen nicht an der Person des Anwalts.

Sorry, falsch gefragt....

Wenn es tatsächlich so ist, dass die Anwältin wegen eines Interessenkonflikts der Kanzlei eigentlich nicht hätte tätig werden dürfen und ein neuer Anwalt eingeschaltet werden muss, wie schaut es dann mit der Kostenübernahme durch die RSV aus?

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#5
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Die RSV muß natürlich nur einen Anwalt zahlen. Allerdings könnte man den im Interessenkonflikt befindlichen Anwalt in Regreß nehmen, wenn dieser dem Mandanten den Interessenkonflikt verschwiegen hat (und der Mandant ihn auch nicht kennen mußte) - aber auch nur dann.

Entscheidet der Mandant bewußt, einen RA zu beauftragen, bei dem ein Interessenkonflikt vorliegt (etwa weil er sich davon Vorteile erhofft), so ist er selbst verantwortlich, wenn der RA dann zurückzieht (oder muß) und ihm die bei der Beauftragung eines neuen RA doppelt entstehenden Kosten von der RSV nicht erstattet werden.

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