Honorarvereinbarung

8. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)
Honorarvereinbarung

Liebe Forengemeinde,

folgender Sachstand; Verdacht auf Handel mit BTM, U-Haft - nach 31/2 Wochen Haftprüfung und Aussetzung des Vollzuges

Der beauftragte Anwalt hat zweimal den Verdächtigten in der U-Haft besucht. Einmal kurz zwecks Vollmacht, einmal lange 3 Stunden zwecks Sachklärung. Umfangreiches Material wurde ihm zur Entlastung der Haftgründe zur Verfügung gestellt. Danach fand der Haftprüfungsdtermin statt und die Außer-Vollzugsetzung gestattet.

Der Beschuldigte hat in U-Haft versprochen dem Anwalt 2000 € zu zahlen wenn er nur aus dieser Situation heraus kommt.

Nun wird er aber mit einer Honorarvereinbarung geknebelt; es werden 2200 € + MWST gefordert, alleinig für das bisherige Ermittlungsverfahren. Ohne Einkommen ein Untergang für jegliche Zukunftspläne da ja weitere Kosten zu erwarten sein könnten. Das Problem; es bleibt letztlich keine Wahl denn der Vergleich zwischen den normalen(auch nach Einkommen der Betroffenen brechneten Kosten) ein Anwaltswechsel wäre noch teurer. Wie sich nun verhalten? Hat jemand vielleicht einen Tipp? Vielen Dank schon jetzt, Farnmausi

Was denn, so teuer?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Hinsichtlich der Vereinbarung von Vergütungen mit einem RA ist auf § 4 RVG zu verweisen. (zum nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/rvg/__4.html)

Mit den Gebühren eines Strafverteidigers kenne ich mich nicht so gut aus. Aber selbst wenn nach Nr. 4101 VV RVG (Grundgebühr mit Zuschlag)= 30 - 375 € und Nr. 4105 VV RVG (Verfahrensgebühr mit Zuschlag)= 30 - 312,50 € anfallen sollten, würde sich max. ein Betrag von 687,50 € ergeben. Dies liegt weit unter 2.000,00 €. Die Honorarvereinbarung zu den 2.000,00 € hätte somit gem. § 4 Abs. 1 RVG schriftlich erfolgen müssen. Eine Grundlage zur Forderung der 2.200,00 + MwSt (was ja zudem auch nicht der Vereinbarung von 2.000,00 € entsprechen würde) besteht nicht.

Problem dürfte jedoch sein, dass der RA das Mandat niederlegt, wenn er das Geld nicht bekommt. Vielleicht hilft nur einen Antrag auf notwendige Verteidigung und somit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen.

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#2
 Von 
Farnmausi
Status:
Schüler
(363 Beiträge, 193x hilfreich)

Lieben Dank Eidechse,

die Honorarvereinbarung ist noch nicht unterschrieben und wird es auch nicht. Gute Arbeit verdient natürlich gerechten Lohn aber das ist ein wenig viel. So war auch mein Gefühl. Leider ist man in manchen Situationen anderen einfach ausgeliefert aber nach dem jetzigen Kenntnisstand wird selbst ein Pflichtverteidiger nicht notwendig sein. Nochmals danke für deine Einschätzung, Farnmausi

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
RAAkbas
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 2x hilfreich)

Mit den gestzlichen Gebühren in Strafsachen kann ein Rechtsanwalt, der nur Strafsachen macht, nicht zufrieden sein, es sei denn es geht um kleine Delikte, die nicht viel Zeit beanspruchen, wie Ladendiebstahl oder Schwarzfahren und ähnl.

Wenn ein Anwalt eine größere Starfsache mit U-Haft usw. bearbeitet, dann bedeutet dies, dass er eine umfangreiche akte bekommt, diese muss kopiert werden, in die Akte muss stundenlang eingelesen werden, der inhaftierte Mandant muss 2 -3 mal besucht werden.

Man muss damit rechnen, dass ungefähr 30 - 40 stunden ( inklusive Fahrtzeiten) im Ermittlungsverfahren anfallen.

Bei € 2.200 wären das ca. 60 € Stundenlohn.

Das ist nicht viel.

Ein Maler / Elektriker, der kein Abi und Studium hat und mit 19 schon Geld verdient hat, nimmt auch ca. 60 - 70 € stundenlohn.

Ein Anwealt fängt erst mit ca. 26 Jahren ( wenn er schnell ist) an, Geld zu verdienen.

Meines Erachtens ist ein mindeststundenlohn von ca. € 150 angemessen.

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