Herausgabe Kostenfestsetzungsbeschluß

13. Oktober 2005 Thema abonnieren
 Von 
Worli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Herausgabe Kostenfestsetzungsbeschluß

Hallo,

ich habe eine Frage zu folgender Konstellation:

- Gerichtprozeß wurde gewonnen als Beklagter (ohne Anwalt). - Kostenfestsetzungsbeschluß wurde von Gericht erlassen. - Klägerpartei hat Kosten aus Kostenfestsetzungsbeschluß überwiesen.

Frage:
- Kann Klägerpartei nach Bezahlung die Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses fordern.
- Was bedeutet die "Entwertung" des Kostenfestsetzungsbeschlusses?
- Wer trägt die Kosten für die Herausgabe (Porto etc.)


Vielleicht weiß einer Bescheid. Schönen Dank schon mal.

Mfg

Worli

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Hallo,

die Gegenseite hat einen Anspruch auf Aushändigung des Titels (hier der Kostenfestsetzungsbeschluss).

Entwerten geht ganz einfach: Einfach Seite 1 diagonal durchstreichen, kurzes *bezahlt* drauf schreiben und abschicken.

Ähm, das kostet 0,55 € für einen Brief. Kann man als Beklagter so kleinlich sein? Nicht wirklich, hm...

Wenn du den Titel nach Begleichung nicht herausgibst, kann der Kläger eine Herausgabeklage bei Gericht einreichen. Diese Kosten dafür trägst dann du und den Titel musst du zusätzlich noch herausgeben. Das wird also teurer, als 0,55 € Porto.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Worli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.

Nein, ich wäre wirklich nicht kleinlich wegen der 55 Cent, um die geht's auch gar nicht.
Aber was die Kanzlei für einen Terz abgezogen hat im vorgerichtlichen Mahnverfahren und wegen ein paar Cent beim Kostenfestetzungsbeschluß, da geht's jetzt auch um's Prinzip.

Die hätten für mich auch nichts umsonst gemacht.

Schöne Grüße

Worli

-- Editiert von worli am 15.10.2005 19:11:51

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#3
 Von 
guest123-352
Status:
Praktikant
(989 Beiträge, 83x hilfreich)

Das glaub ich dir ja, aber wie sagt man so schön:

Stell dich doch nicht mit denen auf eine (tiefere) Stufe. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Worli
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Da hast Du eigentlich recht. In der Zeit, die ich mir da spare, sollte ich lieber was sinnvolles machen.

Schönen Dank noch.

Worli

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Habe das ausgegraben, schon einige Jahre alt.
Aber die eigentliche Frage ist damals unbeantwortet geblieben:

Zitat (von Worli):
Wer trägt die Kosten für die Herausgabe (Porto etc.)

Darum ist das hochaktuell. Nicht aber weil es jetzt um €0,85 statt um €0,55 geht.

Wie kann eine Partei im Zivilprozess (ohne Anwalt) diese Kosten erstattet bekommen?
- Portokosten Kostenfestsetzungsantrag ans Gericht
- Portokosten zur Herausgabe des entwerteten Kostenfestsetzungsbeschlusses an Gegenpartei

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6419 Beiträge, 2316x hilfreich)

Man könnte die Herausgabe zusagen und
1.) Abholung verlangen oder
2.) Freiumschlag fordern oder
3.) Vorauszahlung der Portokosten fordern.
Neuer Kostenfestsetzungsbeschluß klappt nicht, da es keine Verfahrenskosten mehr sind.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Spezi-2):
Neuer Kostenfestsetzungsbeschluß klappt nicht, da es keine Verfahrenskosten mehr sind.
Das ist selbstverständlich.
Mehr noch:
Bereits die Portokosten für den Kostenfestsetzungsantrag ans Gericht sind keine Verfahrenskosten mehr (weil nach Abschluss der Hauptsache angefallen) und können deshalb zwar in den Kostenfestsetzungsantrag mit aufgenommen werden, aber werden nicht zugesprochen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn Du die Urkunde Kostenfestsetzungsbeschluss nicht übersenden magst, dann biete doch den Prozessgegner einfach an - alternativ eine Bestätigung auszustellen (mit Datum und Unterschrift!), dass der Titel bedient wurde und Du keine weiteren Ansprüche daraus mehr hast. Habe ich einige Male schon so gemacht und sogar kostenlos per PDF in Email übersandt und es kam nie eine Beschwerde zurück.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(945 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Brit2):
Habe ich einige Male schon so gemacht und sogar kostenlos per PDF in Email übersandt und es kam nie eine Beschwerde zurück.
Statt der Herausgabe eines VOLLSTRECKUNGS-Titels wurde also eine "Bestätigung" und gar als PDF per Email gesendet akzeptiert.

Da kann der vorangegangene Rechtsstreit so erbittert nicht gewesen sein.
Das zeugt eher von großem Vertrauen in die Gegenseite, kommt es doch faktisch (fast) einem Verzicht auf die Herausgabe gleich.

In meinem Fall würde ich eher damit rechnen, dass bestritten wird ein Email erhalten zu haben und anschließend kommt auch nicht "eine Beschwerde" sondern ohne Vorwarnung die Herausgabeklage.
Als Gewinner des Verfahrens dem Gegner nach Abschluss der Hauptsache noch eine solche Vorlage zu liefern kommt keinesfalls in Betracht.

Die Frage (2005 wie 2022) war auch nicht nach einer Strategie um die Herausgabe zu umgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Brit2
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 10x hilfreich)

Das tut mir Leid. Meine Emails gingen an die Anwälte der Gegenseite ... es kam nie eine Beschwerde oder Forderung danach.
An Ihrer/Deiner Stelle hätte ich noch eine Idee und Möglichkeit: besagte Email halt mit PDF als Attachment an die Kanzlei schicken (außerhalb der Geschäftszeit) und im Email-Programm auf "Lesebestätigung" klicken. Für gewöhnlich kommt dann wirklich postwendend diese automatische Bestätigung zurück und sollte genügen.
Es sei denn, man fiel vorher mit vielen Emails auf und es wurde gezielt ein Spamfilter gesetzt. Das aber kann ich nicht wissen.
Wenn man eine Email sendet, hat man den Quellcode mit eindeutig zugewiesener Email-Nummer vom Provider. Jede automatische Rückmeldung vom Server des Empfängers enthält auch diese eindeutige Nummer.

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