Ich frage mich ob das richtig lief. Eine Bekannte bekam den Hinweis von einem Anwalt das er ihr helfen könne.
Da sie vorher berufsbedingt Kontakt zu ihm hatte dachte sie Hilfe im Sinne eines Freundschaftsdienstes.
Bei der Ersteberatung kam auch kein Hinweis das es Geld kostet. Da sie alleinerziehend mit 2 Kindern ist könnte sie es sich auch nicht leisten. Die Überraschung für das Gespräch kam 2 Monate danach per Post.
Die Frage: ist es korrekt den Gegenüber im unklaren zu lassen und Hilfe anzubieten jedoch eine Dienstleistung zu meinen.
Vielen Dank
-- Editiert von Moderator am 29.05.2018 14:55
-- Thema wurde verschoben am 29.05.2018 14:55
Erstberatung und Sei wusste nicht das es kostenpflichtig ist
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Warum sollte der Anwalt unentgeltlich für sie tätig werden. Normalerweise erkundigt man sich vorher über den Preis, bevor man eine Dienstleistung in Anspruch nimmt. Mit Aufenthaltsrecht hat das allerdings kaum etwas zu tun und wenn man wirklich an zielführenden Antworten interessiert ist, dann sollte man auch schon im richtigen Forum anfragen.
Sie spricht schlecht deutsch und ich habe nur ein Teil des Schreibens gesehen da der Scan nicht komplett ist.
Somit kann ich die Rechtskategorie nicht richtig einordnen denke aber es ist nicht ausschlaggebend.
Die Frage ist auch nicht warum er unentg... und er hat den Eindruck hinterlassen zu helfen nicht ich.
Also ist die Frage ob er es verschweigen darf das die erste Frage Geld kostet obwohl er kein Mandat hat
-- Editiert von Scooter2 am 29.05.2018 09:37
-- Editiert von Scooter2 am 29.05.2018 10:02
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Das Mandat kommt zustande, indem sie zur Erstberatung geht. Was soll das sonst sein?
wirdwerden
Zitat:Die Frage: ist es korrekt den Gegenüber im unklaren zu lassen und Hilfe anzubieten jedoch eine Dienstleistung zu meinen.
Ja.
So lange "nur" die gesetzlichen Gebühren verlangt werden, muss darauf nicht hingewiesen werden.
Eine vorherige Hinweispflicht auf Kosten besteht nur, wenn mehr als die gesetzlichen Gebühren berechnet werden.
(Ähnlich wie beim Arzt: Es muss nur auf Kosten hingewiesen werden, wenn Behandlungen über die Regelleistung hinaus gehen.)
Ein Mandat (Auftrag zur Vertretung) ist nicht nötig. Hier geht es ja offensichtlich nur um eine Beratung.
Das der Anwalt die Beratungsgebühr berechnen darf steht im RVG
§ 34 RVG
– Beratung, Gutachten und Mediation
(1) 1Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. 2Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. 3Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.
Berry
Zitatist es korrekt den Gegenüber im unklaren zu lassen und Hilfe anzubieten jedoch eine Dienstleistung zu meinen. :
Laut Gesetz ist es so, das der Kunde bei Dienstleistungen die üblicherweise Geld kosten, nicht damit rechnen darf das diese kostenlos erfolgen.
Bei Anwälten sind die Vergütung per Gesetz geregelt, das bedeutet, sie sind automatisch jedem bekannt der sich hier aufhält. Weshalb Anwälte (neben einigen anderen wie z.B. Ärzte) die Preise nicht nochmal bekannt geben müssen, sofern sie sich an die gesetzliche Vergütung halten
ZitatDa sie alleinerziehend mit 2 Kindern ist könnte sie es sich auch nicht leisten. :
Wenn dem Anwalt dieser Umstand bekannt war, wäre es durchaus standes- und rechtswidrig sie nicht darauf aufmerksam zu machen, das der Staat in solchen Fällen Beratungshilfe gewährt.
In der Folge müsste der Anwalt die Kosten selbst tragen.
Richtig, der Anwalt muss nicht von sich aus erklären, dass seine Dienstleistung Geld kostet.
Allerdings muss der Anwalt, sofern er Anhaltspunkte dafür hat, auch darauf hinweisen, dass die Möglichkeit der Beratungshilfe besteht. Ob diese Anhaltspunkte hier gegeben sind, lässt sich aber nur erahnen (beruflicher kontakt, alleinerziehend, zwei Kinder), sollte geklärt werden.
MfG
RA Thomas Bohle
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