Erstberatung nicht gleich Erstberatung ???

12. März 2004 Thema abonnieren
 Von 
A.M.B.
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Erstberatung nicht gleich Erstberatung ???

Hallo nochmal an alle,

ich hatte schon ein paar Zeilen weiter unten gepostet bzgl. einer vorschnellen eigenmächtigen Handlung eines Anwaltes und der Berechnung. (holland-art, vielen Dank für die Antwort. Ich werde wohl auch den Verbraucherschutz bemühen müssen.)

Nun wird ab heute behauptet, dass man doch nicht die vorschnelle Handlung, da ich ja den Auftrag zur Klagevorbereitung nicht gab, abgerechnet habe, sondern die Erstberatung nicht als Erstberatung abgerechnet wurde, sondern als normale Beratung, weil der Anwalt sagt, die Beratung wäre intensiv gewesen bei dem Termin. Ich bin baff, ist sie das denn nicht bei einer Erstberatung, wenn man fragt, ob sich eine Klage lohnt ? Wir haben ca. 1 Stunde in seinem Büro geredet und uns danach nie wieder getroffen bzw. Tage später kam meine Absage per Telefon, dass ich die Klage nicht mache. Die Versicherung sagt nun, dass sie die Rechnung ( die man mir übrigens nicht aushändigt, sogar wenn ich danach frage immer nur bei mir anruft, um mir zu sagen, was draufsteht, angeblich..wobei ich dazu ja jetzt auch schon 2 Aussagen habe, was angeblich abgerechnet wurde) akzeptiert. Klar, weil sie so billiger wegkommen.

Kann mir hier einer sagen, ob der Anwalt einfach so entscheiden kann, dass er eine Erstberatung einfach anders deklariert auf der Rechnung, dass er darin eine intensive Beratung sieht und dies so abrechnet oder gibt es da nicht genaue Vorschriften, dass er eine Erstberatung auch so abrechnen muss ?

LG

Meirinda

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
J.B.
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 101x hilfreich)

Ich bin Laie, aber ich denke dass eine Erstberatung von 1 Stunde durchaus normal ist, hatte auch mal so eine Beratung. Ich würde nicht mehr als die Höchstgebühr für eine Erstberatung bezahlen.

-----------------
"Viele Grüße Jacqueline"

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#2
 Von 
RB
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
der Anwalt muss sich entscheiden, ob er eine Erstberatung machen kann (für das Geld). Wenn nicht, muss er es VORHER sagen (Honorarvereinbarung).

Ansonsten DARF er nicht mehr berechnen. Macht er es doch, macht er sich sogar strafbar (§ 352 StGB ).

Ggf. den Sachverhalt der Staatsanwaltschaft mitteilen mit der Bitte um Überprüfung strafrechtlicher Relevanz.
RB

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