Erstberatung = Selbstbedienungsladen für Anwaltshonorar?

20. März 2003 Thema abonnieren
 Von 
Heina
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)
Erstberatung = Selbstbedienungsladen für Anwaltshonorar?

Ich glaube, jetzt spinnt mein früherer Anwalt!?

Durch einen Umzug bedingt, musste ich vor 1,5 Jahren den Anwalt wechseln, nun schickt er noch Rechnungen zu außergerichtlichen Tätigkeiten, die er meiner Meinung nach gar nicht durchgeführt hat:

Der Fall:
In Rahmen der Erstberatung im Juli 2000 wurde im Beisein meines Ex ohne Streit ein einvernehmliches Trennungsprotokoll angefertigt. Darin standen Angaben über Kindes- und Trennungsunterhalt und eine Beispielrechnung wie der Resterlös des gemeinsamen Hauses aufgeteilt werden soll, wenn es mal verkauft werden sollte. Es sollte in gemeinsamen Besitz bleiben wegen unserer Kinder. Ausgangen wurde in dieser Beispielrechnung von einem Erlös von 100000 DM, von denen ich 37500 DM erhalten sollte (wegen Anfangsvermögen vom Ex).

Der 2. Termin (also die Folgeberatung) beim Anwalt fand im März 2001 statt. Das Haus - es kam nämlich anders als im Juli 2000 gedacht - war mittlerweile verkauft, der Erlös wie im Trennungsprotokoll vereinbart anteilmäßig aufgeteilt. Der Anwalt hatte mit dem Hausverkauf nichts zu tun - außer eben der schriftlichen Fixierung aus der Erstberatung im Trennungsprotokoll. Ich habe ihm lediglich vom Verkauf des Hauses erzählt beim 2. Termin.

Nun stellt er eine Geschäftsgebühr und eine Besprechunggebühr über den Streitwert 37500 DM in Rechnung. Darf er das?

Erste Sache:
Er stellt hier einen Betrag in Rechnung, über den nur in der Erstberatung gesprochen wurde. Muss ich die Rechnung bezahlen, obwohl er den Betrag nur im einvernehmlichen Trennungsprotokoll notiert hat, ansonsten nichts damit zu tun hatte.


Der Kindes- und Trennungsunterhalt wurde im Jahr 2000 nicht korrekt gezahlt - erst ab Januar 2001 funktionierte das richtig.

Im Mai sprach ich mit dem Anwalt über die Rückstände, die er dann auch schriftlich von der Gegenseite einforderte.

In seiner Rechnung tauchen nun aber nicht nur die Rückstände (12104 DM) auf, sondern zusätzlich noch der Kindes- und Trennungsunterhalt für ein volles Jahr (14916 DM), obwohl um den laufenden Unterhalt gar nicht gestritten wurde und im Schriftverkehr auch nicht die Rede vom laufenden Unterhalt war.
Ist eine solche Streitwertbasis korrekt?

Zweite Sache: Wenn nur rückständiger Unterhalt gefordert wird, aber nicht der laufende, weil der ja korrekt gezahlt wird: Darf der Anwalt den rückständigen Unterhalt plus den laufenden Unterhalt x 12 in Rechnung stellen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Heina,

ich hoffe, ich kriege das jetzt zusammen:

Also zu 1.
Du schreibst, daß er eine Vereinbarung schriftlich fixiert hat. Damit ist die Erst-Beratung futsch und die 118 I 1 entsteht. Hier hast Du, wenn ich Dich richtig verstanden habe, viel Glück gehabt, daß er nur die 37.500,00 (Dein Anteil) als Gegenstandswert genommen hat. Normalerweise wäre der Gesamtumfang, über den gesprochen wurde und der schriftlich fixiert wurde (100.000,00 Haus, Kindes- und Trennungsunterhalt x 12 völlig korrekt, zusammenrechnen kann ich es nicht, weil die Zahl zum Unterhalt fehlt) zugrunde zu legen.

Zu 2.
Wenn er wirklich nur den Rückstand geltend gemacht hat und keine weiteren Berechnungen o.ä. zum laufenden Unterhalt angestellt hat (z.B. ob die Höhe richtig ist oder wie auch immer) ist m.E. auch nur der Rückstand als Gegenstandswert zu nehmen. Und wenn nur der Rückstand geltend gemacht wurde, könnte man auch eine Gebühr nach § 57 BRAGO 3/10 (Zwangsvollstreckung) annehmen.

Wenn danach nichts aber auch gar nichts weiter war, könnte man großzügig sogar nur auf eine Gebühr nach § 120 BRAGO 2/10 (einfaches Schreiben) erkennen, weil zu einer Zahlungsaufforderung nicht wirklich viel gehört und derartige Schreiben als sogenannte Vordrucke in jedem gut funktionierenden Anwaltsprogramm enthalten sind.

Geholfen?

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#2
 Von 
Heina
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Runa,

danke für die Antwort! Ich weiß jedoch nicht, ob ich mich in meiner Darstellung so richtig ausgedrückt hatte:

Zu 1:
Der Anwalt hat im Erstgespräch mit meinem Ex und mir die Scheidung besprochen, das Mandat hatte er von mir! Der Anwalt hat alle Themen vorgeben und gefragt, wir haben geantwortet.

Eine Woche nach dem Gespräch bekamen mein Ex und ich (beide Namen im Adressenfeld!) ein gemeinsames Trennungsprotokoll mit den Inhalten der Besprechung aus dem Erstgespräch und die Rechnung dazu auch als Erstberatungsrechnung (damals noch 350 DM + 40 DM + 16%). Der Anwalt selbst hat am Ende von diesem Protokoll ausdrücklich von Erstberatung geschrieben („Ich darf die Gebührenrechnung für die sog. Erstberatungsgebühr nach § 20 BRAGO für die ausführliche Beratung beifügen ... Selbstverständlich wird dieser Betrag bei weiterem Fortgang ... angerechnet.“).

In diesem Protokoll war eine Beispielrechnung für den Hausverkauf angeführt – und dieses erste Gespräch und das Protokoll hat er ja selbst mit BRAGO § 20 abgerechnet! (wie kann da die Erstberatung futsch sein?) – und jetzt will er daraus nachträglich § 118 BRAGO geltend machen – ohne dass er am Hausverkauf beteiligt war oder dazu beauftragt war!

Zu 2:
Deine Antwort zu 2 haben mir eine Reihe Denkanstöße gegeben.

Vielen echten Dank dafür (ein Cyberkaffee und ein virtuelles Stück Kuchen auf meine Rechnnung ... ;-))

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