Hallo, ist das möglich?
Der Rechtsanwalt schlägt u.a. ein Erfolgshonorar bei der Vertretung vor.
Lässt sich das mit ALG II vereinbaren?
Immerhin übernimmt doch die PKH noch weitere Kosten, wie Gerichtskosten usw.
Werden Sie dann aufs Spiel gesetzt?
Im Verfahren geht es um eine höhere 5 Stellige Summe.
Gruß Tom
Erfolgshonorare bei ALG II
8. Januar 2016
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Frage vom 8. Januar 2016 | 20:58
Von
Status: Schüler (396 Beiträge, 118x hilfreich)
Erfolgshonorare bei ALG II
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 10. Januar 2016 | 16:00
Von
Status: Weiser (17802 Beiträge, 8068x hilfreich)
Und das ist ein Fachanwalt für Sozialrecht?
Sehr unüblich und zweifelhaft. Ich würde mich keinesfalls darauf einlassen.
http://www.rosepartner.de/verguetung/erfolgshonorar.html:
Zitat:Bevor ein Erfolgshonorar vereinbart wird, klären Sie mit dem jeweiligen Rechtsanwalt die folgenden Fragen:
Wie hoch wäre voraussichtlich die gesetzliche Vergütung?
Welche erfolgsunabhängige Vergütung bietet Ihnen der Anwalt an?
Welche sonstigen Alternativen zum Erfolgshonorar gibt es?
Wie werden die Erfolgsaussichten eingeschätzt?
Wie lässt sich der "Erfolg" im konkreten Fall definieren?
Welche Alternativen zum Erfolgshonorar gibt es?
Ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Ihrem konkreten Fall zulässig?
Bevor ein Erfolgshonorar vereinbart wird, sollte man sich also insbesondere mit den möglichen Alternativen befassen. Hierzu gehören neben der gesetzlichen oder individuellen Vergütung auch die Prozesskostenhilfe oder die Einschaltung eines Prozessfinanzierers. Ein Prozessfinanzierer wird am Erfolg eines Rechtsstreits beteiligt und trägt als Gegenleistung das Kostenrisiko.
Bei der Vereinbarung des Erfolgshonorars gilt besonderer Augenmerk der Definition des Begriffs "Erfolg". Vergleichsweise einfach ist dies, wenn ein Geldbetrag gefordert wird.
#2
Antwort vom 10. Januar 2016 | 20:31
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "müllermilch"
ZitatImmerhin übernimmt doch die PKH noch weitere Kosten, wie Gerichtskosten usw. :
"altona01" hat es bereits zutreffend recherchiert: Sie sollten die Vereinbarung gründlich überdenken und prüfen.
Es kommt hierbei nämlich maßgeblich auf die Höhe der Vereinbarung an. Ein Erfolgshonorar kann, losgelöst von einer PKH-Berechtigung, vereinbart werden (§ 4a Abs. 1 S. 3 RVG ). Eine Vereinbarung im Falle einer PKH-Beiordnung, welche eine höhere als die gesetzliche Vergütung vorsieht, wäre allerdings nichtig (§ 3a Abs. 3 S. 1 RVG ). Die Vereinbarung der gesetzlichen Vergütung hingegen ist zulässig.
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