Einigungsgebühr - Ist dies für ein Mahnschreiben nicht ein bisschen happig?

8. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
meister_lampe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einigungsgebühr - Ist dies für ein Mahnschreiben nicht ein bisschen happig?

Hallo,
im letzten Jahr habe ich als Student meinen Nebenjob verloren. Dadurch haben sich knapp 900 € Schulden angesammelt.
Mein Gläubiger hat darauf einen Anwalt beauftragt, welcher mir ein vorgefertigtes Mahnschreiben zusandte.
Kurz darauf meldete sich der Gläubiger telefonisch bei mir und inzwischen hatte sich auch meine finanzielle Situation etwas gebessert. Ich teilte ihm mit, das ich die Schulden natürlich in voller Höhe anerkenne (seine Forderung war ja durchaus berechtigt) und vereinbarte mit ihm persöhnlich eine Ratenzahlung.

Die ersten beiden Raten sind bereits überwiesen. Nun meldete sich sein Anwalt erneut. Er schickte mir ein Schriftstück, welches die Ratenzahlungsvereinbarung noch einmal fixiert. In dem Vertrag steht nun, das ich die Kosten des Anwalts zu zahlen hätte (sehe ich ein) und meine Raten zuerst auf seine Gebühren und erst dann auf die Forderung anzurechnen seien.
Bei seiner Gebührenaufstellung ärgern mich jedoch 2 Sachen:

1. Der AW setzt 1,3 Geschäftsgebühren nach Nr 2300 VV RVG an. Ist dies für ein Mahnschreiben, in das er nur meinen Namen und den Gegenstandwert eintrug, nicht ein bisschen happig?

2. Er verlangt neben seinen Auslagen auch noch 1.5 Einigungsgebühr nach Nr 1000 VV RVG. Dabei fand die eigentliche Einigung, also die Ratenzahlungsvereinbarung absolut ohne seine aktive Beteiligung statt. Diese wurde ja direkt zwischen Gläubiger und mir vereinbart.
Ist die Einigungsgebühr nicht von seiner aktiven Vermittlertättigkeit abhängig?

Und wenn ich nun unterschriebe, dann hat der AW ja den Vertrag zur Einigung aufgesetzt, reicht das zur Begründung der Einigungsgebühr?

Danke im vorraus für eure Ratschläge.

-- Editiert von meister_lampe am 08.03.2007 15:43:25

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Geschäftsgebühr von 1,3 ist meines erachtens o.k. Du bist allerdings nur zum Ersatz verpflichtet, wenn Du Dich im Verzug befunden hast (also entweder bereits Mahnung durch den Gläubiger oder für Zahlung von Dir war eine Zeit nach dem Kalender bestimmt oder Du hast eine Rechnung mit dem Hinweis auf Verzug nach 30 Tagen erhalten).

Wenn der Ratenzahlungsvergleich von dem RA ausgearbeitet wurde und Du unterschreibst diesen, dann ist meines Erachtens auch die Einigungsgebühr entstanden. Ich würde mich aber an Deiner Stelle noch mal mit dem Gläubiger direkt in Verbindung setzen und entweder privatschriftlich ohne Anwalt ein Schriftstück aufsetzen, so er denn unbedingt eines haben möchte, oder mit diesem vereinbaren, dass, wenn er das über einen ANwalt laufen lassen will, er zumindest die Einigungsgebühr selbst trägt.

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