Einigungsgebühr

2. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
almutweber
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)
Einigungsgebühr

Eine Erbengemeinschaft hat ein Haus geerbt und will dieses verkaufen. Die Erbengemeinschaft ist zwar zerstritten und korrespondiert meist über Anwälte, aber über den Verkauf gibt es keine Auseinandersetzung. Bei der Beurkundung des Kaufvertrages sind die jeweiligen Anwälte nicht einmal anwesend. Die Erbauseinandersetzung ist dann beendet und der Anwalt einer Erbin besteht auf einer Einigungsgebühr zu seinem Honorar. Das Honorar bemisst sich am Gegenstandswert des Hauses und es fällt natürlich viel höher aus, wenn der Anwalt eine Einigungsbebühr darauf rechnet. Darf er das?

-----------------
""

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Nothingtodo
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

ich vermute, nur den entsprechenden Anteil...?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Ich sehe noch keine Einigung. Gab es denn Streit wegen der Auseinandersetzung (z.B. Nutzung, Bruchteilseigentum oder Verkauf) und man hat sich dann auf den Verkauf geeinigt?

Die Gebühr (wenn überhaupt) fällt nur zum Streitwert, der dem Anteil des Mandanten entspricht, an.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
almutweber
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 9x hilfreich)

Nehmen wir an: Es dauerte zwei Jahre, bis alle Mieter raus waren und ein Käufer gefunden worden war. Der Verkauf war nie strittig und wäre genauso auch ohne den Anwalt vollzogen worden. Nehmen wir an, dass sich die Streitereien um Vermietung, Verwalterkosten, Reparaturen, Heizölbestellung etc. drehten.

Was heißt bitte: Streitwert, der dem Anteil des Mandanten entspricht? Der Anwalt legt den Verkaufswert als Streitwert zu Grunde und nicht etwa 50% des Verkaufswertes, den der Erbe, also sein Mandant erhalten hat. Ist das nicht richtig? Darf der Anwalt nur die 50% des Verkaufswertes für seine Honorarberechnung als Streitwert zu Grunde legen?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.428 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.741 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen