Anwaltskosten zu hoch - Gegenstandswert

1. Februar 2013 Thema abonnieren
 Von 
matt90
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Anwaltskosten zu hoch - Gegenstandswert

Hallo!

Ich brauche einen Rat, da ich nicht mehr weiter weiß.

Wir streiten uns mit meinem Ex-Freund über das Darlehen für unser Haus, da mein Ex-Freund seinen Anteil nicht zahlt.

Ich war bereits 5 mal beim Anwalt und dieser hat mir für die Gesprächsstunden, 2 Briefe an meinen Ex Freund über 3000 Euro berechnet. Der Rechnungsbetrag stellt sich aus dem Gegenstandswert von 200.000 Euro zusammen, obwohl das Darlehen ja auf uns beide läuft. In der Rechnung sind keine Stunden oder ähnliches geschrieben.

Muss der Gegenstandswert nicht 50% sein, sprich der Anteil von meinem Ex-Freund, da ja mein Anteil ja schon meiner ist und wie kann ich das dem Anwalt erklären, da dieser den Gegenstandswert nicht ändern möchte.

Kann ich selbst ein Widerrufs schreiben an den Anwalt schreiben und was muss ich beachten?

Vielen Dank für Ihre Hilfe im Vorraus!


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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
matt90
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

In der Rechnung steht noch Geschäftsgebühr $$ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG und vor der Summe steht noch 1,5.

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BuffySlayer
Status:
Praktikant
(993 Beiträge, 483x hilfreich)

quote:
Muss der Gegenstandswert nicht 50% sein, sprich der Anteil von meinem Ex-Freund


Es kommt darauf an, worüber man sich genau gestritten hat. Wenn es um den Vertrag an sich geht (z.B. die Wirksamkeit etc.), ist der Gegenstandswert immer der Gesamtwert.

quote:
In der Rechnung sind keine Stunden oder ähnliches geschrieben.


RVG sind Pauschalen nach Streitwert, keine Aufwandshonorare.



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#3
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist das streitige Rechtsverhältnis, begrenzt durch den Auftrag an den Anwalt. Wenn sich der Auftrag wirklich nur auf die vom Ex zu zahlende Hälfte bezog, dann stehen die Chancen gar nicht schlecht, dass Gegenstandswert auch nur der hälftige Darlehensbetrag ist.

Die 1,5 vor den Betrag bezieht sich auf den Gebührenrahmen. Der Anwalt kann eine Geschäftsgebühr von 0,5-2,5 ansetzen. Im Regelfall ist allerdings eine Gebühr über 1,3 nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig. Eine 1,5 fache Geschäftsgebühr wäre insofern zumindest erklärungsbedürftig.

Die Chancen stehen also gar nicht schlecht, dass die Rechnung mehr oder minder überhöht ist. Genau sagen können wird das allerdings nur ein anderer Anwalt der den Sachverhalt und insbesondere den Auftrag an den ersten Anwalt genau kennt. Die Angaben hier sind da ganz einfach noch etwas zu ungenau.

Gruß

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#4
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

und wenn der Streit nur über die Tilgungsraten geht .....

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"Rechtsanwalt
Heiko Tautorus

Bönischplatz 11
01307 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

service@ra-tautorus.de
www.ra-tautorus.de"

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#5
 Von 
Rechtsanwalt Lars Winkler
Status:
Schüler
(437 Beiträge, 331x hilfreich)

Korrekt, Herr Kollege. Man müsste von der/dem TE mal etwas Tragfähiges über den konkreten Auftrag an den RA hören.

Gruss

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
matt90
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Der Auftrag war, dass der Anwalt aussergerichtilich sich mit meinem Ex Freund einigt, damit er aus dem Grundbuch sich austraegt und ich dafuer seine Tilgungsraten uebernehme, sowie eine kleine Summe oben drauf Ihm zahle.

Mit der Summe hat der Anwalt gesagt. Nicht ich.

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#7
 Von 
matt90
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Ein Gegenstandswert wurde beim Anwalt nicht vereinbart. Diesen hat der Anwalt nur aus den Unterlagen vom Darlehen genommen, obwohl ich Ihm sagte das Haus kann 30,000 Euro jetzt kosten oder 1 Mio ich weiß es nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
Status:
Schüler
(264 Beiträge, 168x hilfreich)

Gegenstandswert = ausstehende Tilgungsraten + Summe "obendrauf" + vom Anwalt zu bestimmende Summe für die Zustimmung zum Verzicht/Streichung der Eintragung im Grundbuch

Letzteres ist gegenüber Ihnen der Höhe nach zu begründen.

Eine EG gibt es meines Erachtens nicht.

Auslagen Notar und Grundbuchkosten.

Soweit nach Ihren derzeitigen Vorgaben.

MfG

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Heiko Tautorus

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