Anwaltskosten - Rechnung über das Doppelte?

28. Mai 2008 Thema abonnieren
 Von 
SEE_AH
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)
Anwaltskosten - Rechnung über das Doppelte?

Hallo,
wegen einem sachverhalt zum ALG2 ging ich zum Anwalt um eine eventuelle Klage bzw. deren Erfolgsaussichten zu prüfen.
Der Anwalt übernahm sofort und ich unterschrieb eine Vollmacht.
da ich keinen Beratungsschein erhielt, fragte ich nach den Kosten. Der Anwalt sagte zwischen 30 und 40 Euro. Nun erhielt ich eine rechnung über das Doppelte. Zwar steht in der rechnung etwas von einer Mindestgebühr, trotzdem rief ich in der Kanzlei an um mir die Summe erklären zu lassen und gab an mit der veranschlagten nicht einverstanden zu sein.
Völlig aus dem Häuschen gab der Anwalt an, er hätte mir auch das Dreifache berechnen können, ich sei unverschämt usw., ließ mich gar nicht ausreden und gab an mir eine neue Rechnung zu schrieben die um einiges höher sein dürfte und legte auf.
Die erste rechnung habe ich noch nicht überwiesen.
Auch als ich mich auf den ausgemachten betrag von ca. 30 Euro berief (mündlich) ging er nicht darauf ein und sagte nur ich habe ja alle Vollmachten unterschrieben und diverse Belehrungszettel erhalten.
Was soll das?
Bitte um Hilfe oder Ratschläge.
MFG
SEE_AH

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das Hauptproblem dürfte sein, eine für den Mandanten sehr günstige Preisgestaltung, die unter den gesetzlichen Werten liegt, zu beweisen.

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#2
 Von 
SEE_AH
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)

danke für die schnelle Reaktion.

Aber was bedeutet das?
Ich versteh nicht, was Sie damit sagen möchten.

MFG
SEE_AH

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#3
 Von 
Potzblitz
Status:
Praktikant
(813 Beiträge, 297x hilfreich)

Damit will Mareike vermutlich sagen, dass ein RA Honorar in der Praxis deutlich höher ist und eine Beratung / Schreiben selbst zum Preis von 60 EUR noch ein Schnäppchen ist.

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#4
 Von 
guest123-1792
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 30x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SEE_AH
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke euch für die Antworten.

Dass die Justiz und andere öffentliche Stellen keinerlei Interesse daran hat, dass sozial schwache Menschen zu ihrem Recht verholfen wird, habe ich selbst erfahren dürfen. So zum Beispiel wurde mir ein Beratungsgutschein und Prozesskostenhilfe verwehrt.

Die Absprache der Kosten erfolgte mündlich.
Zeugin war die Vorzimmerdame des Anwaltes.
Diese wird sich sicher nicht erinnern.

Das sich Anwälte nicht an Honorarabsprachen halten, ist nichts Neues.
Aber, dass mir mein Anwalt, nach meiner Kritik, nun mit einer höheren Rechnung droht, finde ich verwerflich.
Welche Rechnung gilt, denn nun für mich?
Die Erste oder die Zweite?

Außer einem Schreiben, dass die Klage finanziell nicht tragbar wäre und der Rechnung habe ich keine weiteren Schriftstücke von ihm erhalten.
Also weiß ich gar nicht ob überhaupt Schriftberkehr zwischen ihm und dem Amt stattfand.
Abgerechnet hat er laut Rechnung nach § 2, 13RVG.
Als er mich am Telefon cholerisch beschimpfte und eine höhere Rechnung ankündigte, kam ich leider nicht zu Wort. Er wies mich darauf hin, dass ich ihm ja die Vollmacht unterschrieb und diverse Belehrungsblätter erhielt.
Ich werde sicher seine Leistung nie wieder in Anspruch nehmen. Aber kann er einfach mal eben eine neue Rechnung schreiben oder die erste Rechnung, ob meiner Nachfrage, erhöhen?

MFG
SEE_AH

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