Anwalt will 2 mal Verfahrensgebühr. Zulässig?

15. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
Salzmann
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt will 2 mal Verfahrensgebühr. Zulässig?

Ich wüsste gerne ob folgendes zulässig ist, da es mir doch sehr dubios erscheint.

Man stelle sich vor:
Anwalt mahnt ab und setzt Abmahnung mittels einstweiliger Verfügung durch. Wegen Fristverstreichung (Feiertage) stellt der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag, welchem auch stattgegeben wird.
Die geforderten Kosten in diesem Kostenfestsetzungsantrag werden natürlich bezahlt. Enthalten sind neben sonstigen Kosten eine 1,3x Verfahrensgebühr.
Nun macht der Anwalt zusätzlich zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren noch Kosten für das ihnen ersparte Hauptsacheverfahren geltend.
Die Beträge unterscheiden sich nur gering, bzw. es ist derselbe Betrag der nach der einstweiligen Verfügung gefordert wurde.

Ist es zulässig wenn der Anwalt hier 2 mal abkassieren will?

Was denn, so teuer?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Salzmann
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf akademie.de gefunden:
"Wenn der Abgemahnte dann nicht reagiert oder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ablehnt, dann wird der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Stellung dieses Antrages verursacht weitere Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehreren Hundert Euro, die der Abgemahnte zusätzlich zu tragen hat."

Das beschreibt ganz gut worum es geht. Aber ist es zulässig dass der RA die ursprünglichen Kosten in voller Höhe erhebt. Insbesondere wenn er Sie bei dem Kostenfestsetzungsantrag und in der einstweiligen Verfügung nicht geltend gemacht hat?

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nach deinem zweiten Beitrag geht es also nicht um die Kosten für eine erspartes Hauptsacheverfahren sondern um die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des RA (also Zuschicken der Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung). Diese vorgerichtlichen Kosten gehören nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren und auch nicht in das einstweilige Verfügungsverfahren, da es dort nur um die Unterlassung und nicht um die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen geht. Für die Zahlungsansprüche würde man im Übrigen auch gar keine EV bekommen.

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#3
 Von 
Salzmann
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 0x hilfreich)

Also sind die Kosten in voller Höhe zu zahlen?

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#4
 Von 
Stefan 5
Status:
Bachelor
(3905 Beiträge, 1298x hilfreich)

Sie sollten die Positionen des KFB als auch der neuen Rechnung konkret benennen (mit Vergütungsziffern und Gebührenfaktor).



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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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