Hallo! Ich habe alsHArtz4 Empfängerin versucht etwas beimJobcenter juristisch zuklären- ein Anwalt stellte PKH Antrag, auch mit Widerspruch- PKH wurde nciht gewährt.
>Vorab zahlte ich 200Euro nun sind nochzusätzlich 246,25 fällig
ist die Abrechnung korekt??
verfahrensgebühr, 1.Instanz 250
Pauschale post/Telefon 20
Beschwerdegebühr LSG 87,50
Pauschale post und Telefon 17,50
gesamt dann 375,00
dazu noch mehrwerststeuer 71,25
446, 25 Euro
Was nun??
Anwalt stellte erfolglosPKH Antrag, Kosten 450Euro
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
quote:
Was nun??
Ganz einfach: Zahlen! Was denn sonst? Wo ist denn überhaupt Ihr Problem?
Die Abrechnung erscheint jedenfalls korrekt. Warum keine PKH gewährt wurde, vermag ich nicht zu beurteilen. Jedenfalls haben Sie den Anwalt beauftragt, und Sie müssen ihn auch bezahlen..
Hallo IDYBELL!
Dein Beitrag erstaunt.
Die Frage war klar- ist die Abrechnung richtig?
Den Hinweis diese Frage doch hier mal einzustellen erhielt ich von Axel aus dem Forum- und er wird wissen warum.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
quote:
ist die Abrechnung korekt??
Die Gebühr erster Instanz ist minimal über dem üblichen, was aber durch das Verfahren gerechtfertigt sein könnte. Ansonsten erscheint die Abrechnung korrekt.
Seltsam erscheint allenfalls, dass der Anwalt anscheinend unbedingt Klage erhoben (also nicht auf die Entscheidung im PKH-Verfahren gewartet) hat. Haben Sie ihm gesagt, dass er auf jeden Fall klagen soll ?
Hm-Nein- Klage habe ich nicht extra "verlagt"- aber ich hatte alles andere bereits selber versucht- inklusive überprüfungsantrag.
Ich weiss nicht was üblich gewesen wäre- erst den PKH Antrag abwarten?
quote:
Ich weiss nicht was üblich gewesen wäre- erst den PKH Antrag abwarten?
Im Regelfall ja. Allerdings scheint es hier keinen Unterschied gemacht zu haben. Im Sozialgerichtsverfahren fallen keine Gerichtsgebühren an und der PKH-Antrag scheint nicht extra berechnet worden zu sein.
Hat den der Anwalt gestellt oder Sie selbst ?
Haben Sie die Erstberatung über einen Beratungsschein bezahlt oder auf andere Weise?
Den Antrag hat der Anwalt gestellt- hätte ich auch selbst gemacht.
Beratungsschein wollte er nicht-er meinte das wäre nicht mehr passend-oderso.
Die Verfahrensgebühr (Mittelgebühr) beträgt hier exakt 250 €. Da die Gebühr für die PKH-Beantragung (welche hier 175 € betragen würde), auf die Verfahrensgebühr anzurechnen wäre, könnte diese natürlich auch nicht extra berechnet werden.
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