Liebe Forumsmitglieder,
angenommen, ein Rechtsanwalt bearbeitet ein außergerichtliches Mandat nur schleppend oder gar nicht. Der Mandant möchte dem Rechtsanwalt eine Frist setzen, in der das Mandat zu bearbeiten ist. Welche Fristen können hier als angemessen gelten?
Herzlichen Dank für Eure Hilfe!
-- Editiert von gloegg am 02.06.2008 17:49:10
-- Editiert von gloegg am 02.06.2008 17:49:44
Anwalt bearbeitet Mandat nicht -
Was denn, so teuer?
Was denn, so teuer?
Geht es nur um einen einfachen Mahnbrief? Dann eher 7-14 Tage.
Geht es um die Erhebung einer umfangreichen Klage mit langer Vorbereitung (unterstellt, diese sei noch überhaupt nicht passiert)? Dann eher 2 Monate.
Ergo: nicht genaues weiß man nicht, es hängt am Einzelfall.
Danke, Mareike!
Ich gehe davon aus, dass diese Fristen ab Mandatserteilung gelten - und nicht als "Nachfristen" gemeint sind. Richtig?
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Wie sollte das gehen? Wollen Sie 8 Wochen nach Mandatserteilung rückwirkend eine Frist setzen, die 2 Wochen nach Mandatserteilung, also vor 6 Wochen, abläuft?
Nein, natürlich nicht.
Aber beispielsweise 6 Wochen nach Mandatserteilung eine Frist von 2 Wochen für die Erledigung setzen...
Die zu setzende Frist ist auch abhängig davon um was es in der Sache geht, also wie eilig die Angelegenheit ist. Wenn sie beispielsweise mit jedem verstrichenen Tag einen weiteren finanziellen Verlust erleiden sollte auch eine kürzere Frist gesetzt werden.
Im Normalfall sollte eine Nachfrist von 7-10 Tagen ausreichend sein. Weisen Sie in dem Schreiben daraufhin, dass sie ansonsten dass Mandat kündigen werden.
Danke, Stefan 5!
Kann der Mandant nach Ablauf der Nachfrist sofort köndigen?
Der Mandant kann generell jederzeit das Mandat kündigen.
Es stellt sich aber immer die Frage welche Leistung des RA bezahlt werden muss.
Wenn Sie kündigen, weil der Anwalt nicht tätig wird und dieser auch die Nachfrist verstreichen lässt sehe ich keinen Gebührenanspruch des RA bzw. wäre ein solcher dann mit Schadensersatzforderungen wegen der (doppelt angefallenen) Kosten der Einschaltung eines neuen RA´s aufrechenbar.
Hallo Stefan 5,
vielen Dank für Deine Antwort!
Angenommen, der Anwalt hat das Mandat Anfang April übernommen und hat bisher nicht beraten, sondern lediglich eine kleine Teilleistung (kurzer Brief) des Auftrags erbracht.
Ist es - sofern der Mandant daran interessiert ist, Schadenersatzforderungen wegen der Einschaltung eines neuen Rechtsanwaltes geltend zu machen - angebracht, eine doppelte Frist zu setzen, also beispielsweise zwei Wochen für die Erfüllung und dann, bei fortgesetzter Untätigkeit, eine weitere Nachfrist?
Oder reicht eine Fristsetzung aus?
Generell ist nur eine Frist zu setzen, dass das Mandat bis zum ?? durch Schreiben/Klage etc. weiterzubearbeiten ist.
Sie sollten darauf hinweisen, dass mit ergebnislosen Ablauf der Frist das Mandat beendet ist.
Ferner weisen Sie darauf hin, dass sollten Kosten für die Tätigkeit des RA angefallen sein, die sie aufgrund der Beauftragung eines neuen RA doppelt zu leisten haben Sie diese von seiner eventuellen Rechnung in Abzug bringen werden.
Man kann ein Mandat auch fristlos kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant gestört ist und der Mandant dem Anwalt eine erfolgversprechende Tätigkeit nicht zutraut.
Wozu Frist setzen wenn man eh unzufrieden ist ?
Das man als Mandant das Mandat jederzeit kündigen kann habe ich bereits erwähnt.
Hier geht es aber um die Frage wie mit der Rechnung des Anwaltes für seine bisherige Tätigkeit verfahren werden soll.
Ohne Nachfrist hat der RA auf jeden Fall Anspruch auf Zahlung.
Hallo Stefan 5,
hallo Potzblitz!
Der Anwalt hat nun eine Nachfrist bekommen mit der Ankündigung, dass mit ergebnislosem Ablauf der Frist das Mandat wegen Nichterfüllung und grober Mißachtung der Intention des Mandanten beendet ist.
Ich hoffe, das reicht für einen eventuellen Schadenersatzanspruch bei fortgesetzter Untätigkeit!
Nochmals ganz herzlichen Dank für Eure Hilfe!
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Ohne Nachfrist hat der RA auf jeden Fall Anspruch auf Zahlung.
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Das ist so nicht richtig. Ein Auftragsverhältnis kann jederzeit, insbesondere aber aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Zu bezahlen sind die bisher angefallenen Kosten.
Im Übrigen kann man diese Kosten natürlich ggf. mit einem Schadenersatz noch aufrechnen.
Sofern z.B. kein Aussenkontakt stattgefunden hat, ist die Terminsgebühr nicht gerechtfertigt.
Aber auch die Geschäftsgebühr enthält Tätigkeiten wie vorbereiten eines Schriftsatz an das Gericht usw.
Auch diese Tätigkeiten dürften noch nicht angefallen sein.
Es hängt wie so oft vom Einzelfall ab.
'Ein Auftragsverhältnis kann jederzeit, insbesondere aber aus wichtigem Grund gekündigt werden'
Der Mandant braucht als Auftraggeber keinen Grund für eine Kündigung. Diese ist jederzeit möglich.
'Ohne Nachfrist hat der RA auf jeden Fall Anspruch auf Zahlung. Das ist so nicht richtig.'
Weshalb?
Wie kann der RA seinen Anspruch auf Zahlung verlieren wenn der Mandant kündigt, ohne zuvor eine Nachfrist gesetzt zu haben?
Für den vorliegenden Fall ist die Aussage daher korrekt.
Sie schreiben doch selbst richtigerweise, dass die bisher angefallenen Kosten zu ersetzen sind.
'Im Übrigen kann man diese Kosten natürlich ggf. mit einem Schadenersatz noch aufrechnen.'
Wie soll denn hier ein Schadensersatz Anspruch entstehen, wenn man einfach nur kündigt?
Erst durch die Setzung der Nachfrist, welche verstreicht kann ein Schadensersatzanspruch erst entstehen.
Und selbst dies ist nicht 100% sicher.
Es ist Unsinn, dass ein Schaden erst durch Setzen einer Nachfrist entstehen kann.
Der Schaden kann längst entstanden sein und vom Anwalt selbst unter Umständen nicht rückgängig gemacht werden. Was soll da ein Nachfrist ?
Wenn ein Anwalt ein Mandat falsch versteht und z.B. einen Arbeitgeber unter Druck setzt und dabei riskiert, dass der Mandant seinen Job verliert, was soll da bitte schön eine Nachfrist ?
Wenn ein Mandatsverhältnis auf eine Ebene ist, auf der der Mandant seinem Anwalt Fristen setzen muss, ist ehrlich gesagt Hopfen und Malz verloren. Da ist eine Notbremse effektiver und dem Anwalt zuzumuten.
Schließlich geht es um die Interessen des Mandanten. Wenn der Anwalt nicht spurt (nicht meine Interessen ernsthaft vertritt) dann ärgere ich mich a) über meine Auswahl des Anwalts und b) beende ich das Mandat sofort ohne irgendwelche Fristen.
Es ist Unsinn, dass ein Schaden
erst durch Setzen einer Nachfrist entstehen kann.
Das mag zwar sein, aber Stefan hat nicht vom Schaden sondern vom Schadenersatzanspruch gerspochen. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Ersatz für einen Schaden kann man nur verlangen, wenn auch die Voraussetzungen für einer Anspruchsgrundlage erfüllt sind, die Schadenersatz gewährt. Hier würde mir spontan nur Verzug einfallen und dafür braucht man halt eine fällige Leistung, die zu erbringen ist und zumindest eine Mahnung.
Schaden kann durch Verzug entstehen.
Mir können aber bestimmt noch 1000 andere Gründe einfallen.
Und jeder Schaden, den ein Anwalt seinem Mandant bei der Ausübung des Mandats zufügt, berechtigt den Mandanten prinzipiell zur Forderung von Schadenersatz.
Quellen aus Schadenersatz können z.B. Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages sein, die zwangsweise nicht nur mit verspäteter Leistung oder nicht erbrachter Leistung zu tun haben muss.
Fristversäumnis, Falschberatung bis hin zur allgemeinen Unfähigkeit der fachlichen Mandatsbearbeitung, Missachtung von Weisungen des Auftraggebers, Verstöße gegen die BRAO und vieles mehr können Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen seinen Anwalt auslösen.
Auch eine unangemessen hohe Honorarforderung oder ein falsch verstandenes Mandat berechtigen zur fristlosen Kündigung und ein Leistungsanspruch besteht dann unter Umständen nach den Regeln des BGB. In diesem Falle muss der Anwalt für seinen Honoraranspruch ggf. einen Schadensersatzanspruch (für bisher erbrachte Leistungen) nachweisen.
Eine fristlose Kündigung berechtigt einen Auftragnehmer nicht zu einer vollen Honorarforderung. Auch keinen Anwalt.
@ Potzblitz,
Sie schreiben etwas am Kern des Problems vorbei.
Das ein Anwalt seinem Mandanten einen (erheblichen) Schaden zufügen kann ist doch unbestritten.
Das Eintreten eines solchen Schadens ist im vorliegenden Fall doch aber gar nicht vorgetragen worden.
Und solange muss man für den Fall davon ausgehen, dass ein Schaden allenfalls in der bisher angefallenen Honorarforderung des Anwaltes liegen kann die beim Mandant doppelt anfällt, wenn er einen weiteren Anwalt beauftragt.
Es geht somit nur um die Frage, wann ein angefallener Honoraranspruch des Anwaltes wieder entfällt.
Wenn ein Auftraggeber seinen Auftrag kündigt hat er prinzipiell zumindest die bisher angefallenen Kosten des Auftragnehmers zu begleichen.
Außer er rechnet mit Gegenforderungen auf, die bis jetzt erkennbar nur in doppelt anfallenden Rechtsanwaltskosten begründet sein können.
Und außerdem, wenn ein Schaden eingetreten ist, dann ist er nicht unbedingt durch den RA zu ersetzen. Man braucht notwendig eine Pflichtverletzung sprich eine Verletzung des Anwaltsvertrages. Bisher hat der Fragensteller nur was zu einer schleppenden bzw. nicht erfolgten Bearbeitung vorgetragen. Dies ist eigentlich der klassische Fall für Verzug.
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