Abrechnung Streitwert oder angemessen ?

6. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)
Abrechnung Streitwert oder angemessen ?

Hallo zusammen,
ich bin etwas ratlos was ich nun machen kann und würde Euch bitten mir zu helfen.

Ich habe im Oktober 2013 einen Anwalt beauftragt und bin mehr als unzufrieden.

Beim ersten Gespräch war laut seiner Aussage alles ganz einfach und Sonnenklar, worauf ich ihn dann beauftragt habe.

Nun hat er bisher jede Frist versäumt, zum Teil um Wochen.
Meine Fragen wurden bisher gar nicht beantwortet und ich bin echt geduldig.

Er schrieb bisher zwei Briefe an die Gegenseite, an denen man sehen konnte das er sich die Unterlagen zum Fall gar nicht angesehen hat.
Ebenso untermauert er seine Meinung in den Briefen nicht rechtlich und ermöglicht so der Gegenseite auszuweichen.

Im kurzen schreibt er "vermutlich nicht", die Gegenseite schreibt "vermutlich doch".
Während er mir rechtlich Erklärte warum ich im Recht bin und wieso das alles ja gar kein Problem wäre.

Nun schreibt er mir, dass die "zahlreichen" Briefe (zwei) mit der Gegenseite nichts bringen würden und er möchte Klage einreichen.
Klar bringen Briefe der Art gar nichts, man könnte doch einfach mal seine Meinung rechtlich untermauern und nicht "vermutlich" schreiben.

Ich renne meinem Anwalt ständig nach, kümmere mich um Unterlagen vom Jugendamt/Standesamt die er eigentlich dort bekommen wollte und suche im Web nach ähnlichen Gerichtsurteilen und lege ihm diese vor.
Bekomme Wochen später mitgeteilt das ein Vergleich der Gegenseite vorlag, dessen Frist aber nun abgelaufen ist.
Selbst der Anwalt der Gegenseite macht sich schon lustig und erklärt meinem Anwalt, dass er für seine Mandantschaft etwas tut und sich nicht Wochen zu spät meldet.

Irgendwie habe ich nun mehr Arbeit, als ohne einen Anwalt.
Ebenso habe ich nun den Eindruck das er den Fall absichtlich schleifen lässt, damit man vor Gericht geht und die Kosten noch größer werden.

Ich möchte nun den Anwalt wechseln, aber ehrlich gesagt nicht wirklich meinen jetzigen Anwalt so bezahlen, wie er sich das sicher denkt.
Abgerechnet wird nach Streitwert und der ist nicht gerade gering.

Habe ich Chancen seine Arbeit angemessen zu bezahlen und nicht nach der Höhe des Streitwertes ?

Was denn, so teuer?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Abrechnung (außergerichtl.) müsste nach RVG VV Nr. 2300 erfolgen (max. 1,3 Geschäftsgeb. f. leichte Fälle).

Geb.-Rahmen: 0,5 bis 2,5

Abr. nach Streitwert !!!

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#2
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank für Deine Antwort hamburger-1910.
Habe gerade geschaut was bei RVG VV Nr. 2300 steht und das hat mir sehr geholfen zu verstehen was da genau auf mich zu kommt.

Habe da wohl leider ein schwarzes Schaf beauftragt, für eigentlich nichts tun darf ich nun Tief in die Tasche greifen und den neuen Anwalt dann ebenfalls in der Höhe bezahlen.

Ich hätte hier aber noch eine Frage zu RVG VV Nr. 2301

quote:
Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt 0,3

Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.


Das trifft auf beide Schreiben zu.
Im ersten hat er nur schnell den Streitwert reingeschrieben und dann Unterlagen gefordert die ihm vorliegen.

Im zweiten Schreiben hat er Copy/Paste technisch Einwände vorgebracht die ich ihm rausgesucht und vorgelegt habe.
(Da er keine Zeit hatte selber zu schauen und mich gebeten hat danach zu schauen)
Dazu seine Meinung "vermutlich".

Eventuell hilft mir das ja hier weiter ?

Ich möchte mich nicht vor eine Bezahlung drücken.
Bin ehrlich gesagt nur der Meinung das hier einige Tausend Euro nicht gerechtfertigt sind.

Werde seit Monaten hingehalten und auf meinen letzten Brief mit Fragen habe ich als Antwort nur bekommen, dass er nun Klage einreichen will, da er keine Lust mehr hat mit der Gegenseite zu schreiben und man somit Druck machen soll.

-- Editiert FrankM. am 07.01.2014 06:05

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3485x hilfreich)

Die 0,3 Geb. betrifft nur einfache Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung).

In Ihrem Falle fallen m.E. leider die "üblichen" Geb. an.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Ebenso untermauert er seine Meinung in den Briefen nicht rechtlich


Verstehe ich nicht. Die Gegenseite ist doch anwaltlich vertreten. Dann muß er nicht schreiben "der Anspruch ist verjährt nach §...", sondern nur "der Anspruch ist verjährt". Er muß ja nun nicht der Gegenseite Rechtsberatung erteilen, sondern dir. ;)

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#5
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten.

@TheCat
Naja ich habe mich nur gewundert weil mein Anwalt schreibt "vermutlich", mir aber erklärte warum genau und sich auf § bezogen hat.

Die Gegenseite antwortet dann sehr gerne mit §.

Habe nun auch mal eine Antwort meines Anwaltes bekommen.
Dort schreibt er das er nichts machen kann, da er die Gegenseite zur Beweispflicht gebeten hat.

Konnte ich so in seinem Brief zwar nicht finden und die Gegenseite hat da auch nichts zu geschrieben...aber nun ja.

Eigentlich geht es nur um eine "privatschriftliche Vereinbarung".
Die Gegenseite sagt dort geht es um die Aufteilung der Vermögensmassen der Eheleute.

Mein Anwalt sagte mir das wäre wie ein Ehevertrag und der wäre nur gültig wenn er notariell beglaubigt ist.

Da beide Seiten aber nicht wirklich darüber schreiben, sondern halt "vermutlich" nicht gültig und die Gegenseite dann schreibt "vermutlich" doch gültig."

Kommt man so ja nicht weiter und ich suche nun selber nach einer Antwort.






2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Da beide Seiten aber nicht wirklich darüber schreiben, sondern halt "vermutlich" nicht gültig und die Gegenseite dann schreibt "vermutlich" doch gültig."


Dann wird man es halt notfalls gerichtlich austragen müssen. Es ist ein Trugschluß anzunehmen, wenn der eigene Anwalt nur die richtigen Zauberworte benutzt, werde die Gegenseite schon sagen "oh, Sie haben recht, ich habe mich geirrt, Entschuldigung".

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FrankM.
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 24x hilfreich)

Vielen Dank TheCat.
Ich merke auch das ich eine ganz falsche Vorstellung von der ganzen Sache habe.
Du merkst, meine Meinung war man schreibt einem Anwalt was Sache ist und das war es.
Das ein Anwalt, owbohl er Unrecht hat, trotz allem sich Quer stellt passte nicht ganz in meine Denkweise.

Halt ein sehr kompliziertes Thema und nicht wie im TV.
Wo Anwälte um das Recht insgesamt kämpfen.

Habe vergessen, dass diese ja in erster Linie für den Mandanten arbeiten.
Zum Teil dann Egal ist ob dieser Recht hat oder Schuldig ist.

Bin heilfroh wenn das alles erledigt ist.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

@ FrankM

Ihre falsche Vorstellung scheint auch noch weiter zu gehen. Es hört sich so an, als ob Sie davon ausgehen, dass es im Recht nur eine einzige richtige Lösung gibt. Recht ist aber gerade keine exakte Wissenschaft und es gibt nicht nur ein richtiges Ergebnis. Es gibt vielmehr häufig unterschiedliche Meinungen. Und gerade wenn es um Vertragsauslegung oder ähnliches geht, weiß man am Ende nie, wie die Sache ein Richter sehen wird.

2x Hilfreiche Antwort

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