Ich habe eine Frage bezüglich des Gegenstandswertes einer Abmahnung und den daraus resultierenden Anwaltsgebühren.
Hierbei geht es um ein Bild (ein einfaches Bowleglas, verwendet bei einem Rezept), das im Internet von uns verwendet wurde und urheberrechtlich geschützt war.
Abmahnung lautete auf Honorarkostenerstattung in Höhe von 120 Euro + 100% (laut MFM) und Anwaltsgebühren 1,3 in Höhe von 338,50.
Der Gegenstandswert wurde auf 4000 Euro angesetzt. Uns wurde jetzt ein außergerichtlicher Vergleich angeboten, der aber aus der o.g. Forderung resultiert.
Unterlassungserklärung wurde unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben.
Meine frage: Kann mir jemand beantworten, ob der Gegenstandswert bei dieser doch eher geringfügigen Sache und damit die Anwaltskosten berechtigt sind?
Es geht uns nicht darum, gar nicht zu zahlen, da wir nicht genau geprüft und deshalb das copyright verletzt haben. Allerdings wollen wir nicht Anwaltsgebühren zahlen, die aus einem evtl. zu hoch angesetzten Gegenstandswert resultieren.
Herzlichen Dank und mit freundlichen Grüßen
Abmahnung und Gegenstandswert
16. August 2006
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Frage vom 16. August 2006 | 10:34
Von
Status: Schüler (260 Beiträge, 123x hilfreich)
Abmahnung und Gegenstandswert
Was denn, so teuer?
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#1
Antwort vom 16. August 2006 | 17:12
Von
Status: Student (2139 Beiträge, 385x hilfreich)
In Höhe des Wertes in einem Klageverfahren. Wert dürfte zu schätzen sein und sich nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterlassung richten.
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