Ablehnung der Rechtsanwaltskosten des Jobcenters / Unterhaltssache/ Hartz4

17. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
Romira
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung der Rechtsanwaltskosten des Jobcenters / Unterhaltssache/ Hartz4

Guten Tag, ich habe eine Frage zum Sozialrecht.

Kurz: 2013 vom Ehemann getrennt, seitdem Unterhält und ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt vom Jobcenter, Miete und Ausgleich zu Hartz4. Arbeiten geht auf Grund von Erkrankungen nicht. Seit August 2016 geschieden, bekam gerichtlich Nachehelichen Unterhalt für 1 Jahr und darüber hinaus bis jetzt.

Nun wollte mein Exmann nicht mehr zahlen und wir hätten gerichtlich vorgehen müssen. D Da man aber nicht freiwillig auf Unterhalt verzichten darf, wenn man Hilfe zum Lebensunterhalt bekommt, meinte Meine Anwältin, sie würde beim Jobcenter das Einverständnis holen, ob wir auf Unterhalt verzichten dürfen im Gegenseitigen Einvernehmen und der Jobcenter den Unterhalt übernimmt. Das Jobcenter hat dieses bestätigt, so dass der Unterhalt noch bis Dezember 2018 bezahlt wird und dann das Jobcenter voll einspringt.

Jetzt habe ich hier eine Rechnung meiner Anwältin liegen über fast 500€. Der Jobcenter hat eine Übernahme abgelehnt.

Wie hoch sind die Aussichten, wenn ich Einspruch einlegen würde?
lg

-- Editiert von Romira am 17.07.2018 16:37

-- Editiert von Moderator am 17.07.2018 18:10

-- Thema wurde verschoben am 17.07.2018 18:10

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9 Antworten
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#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Warum sollte das JC Deine Rechtsanwältin bezahlen? Du hast sie engagiert, nicht das JC. Möglicherweise wäre ein Antrag auf Beratungshilfe erfolgreich gewesen. Der ist aber offensichtlich nicht gestellt worden.

wirdwerden

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#2
 Von 
Romira
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Warum sollte das JC Deine Rechtsanwältin bezahlen? Du hast sie engagiert, nicht das JC. Möglicherweise wäre ein Antrag auf Beratungshilfe erfolgreich gewesen. Der ist aber offensichtlich nicht gestellt worden.

wirdwerden


Der ist nicht gestellt worden, da meine Anwältin mich darauf nicht aufmerksam gemacht hat. Sie sagte nur, dass, wenn wir nicht zu Gericht müssten, wir auch keine Gerichtskostenbeihilfe bekämen. in dem Falle würde auf mich ein kleiner Obolus zukommen. 500€ finde ich aber kaum einen kleinen Obulus für einen Hartz4 Empfänger, der auch krankheitsbedingt einige Kosten im Monat hat.

Signatur:

Carpe Diem

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38441 Beiträge, 14004x hilfreich)

Es mag hart klingen, aber um gewisse Sachen muss man sich selbst kümmern. Beratungshilfe ist nicht Prozesskostenhilfe, und Beratungshilfe deckt wirklich nicht alles ab. Um den Rest muss man sich selbst kümmern. Hier haben wir das Problem, dass man so Angelegenheiten aus sebst regeln kann. Du hast Dir die Anwältin genommen. Und jetzt rechne mal: es sind 19% Steuern in Abzug zu bringen (da kann die Anwältin nichts für), dann der Aufwand, die Bürokosten. Für die Anwältin selbst bleibt da nur sehr wenig übrig. Und sie hat ja wohl ein Superergebnis rausgehandelt. Warum nicht mit der Anwältin eine Ratenzahlungsvereinbrung treffen?

wirdwerden

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17265x hilfreich)

500€ finde ich aber kaum einen kleinen Obulus für einen Hartz4 Empfänger, der auch krankheitsbedingt einige Kosten im Monat hat. Die Anwaltskosten hängen aber nicht von der finanziellen Lage dessen ab, der den Anwalt beauftragt, sondern von der erbrachten Leistung.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120112 Beiträge, 39830x hilfreich)

War der Anwältin denn bekannt, das man Hartz IV bezieht, das man nicht in der Lage ist dies Kosten so zu stemmen?

Dann hätte sie nicht nur über die Möglichkeiten der Finanzierung aufklären müssen, sondern nötigenfalls auch die Anträge stellen müssen.
Wenn es da eine Pflichtverletzung gab, dann könnte die Rechnung auf Kosten der Anwältin gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
AntoineDF
Status:
Praktikant
(507 Beiträge, 411x hilfreich)

Hallo "wirdwerden",

Zitat (von wirdwerden):
Warum nicht mit der Anwältin eine Ratenzahlungsvereinbrung treffen?


weil die Unterlassung der gebotenen Aufklärung der Rechtsanwältin (§ 16 Abs. 1 BORA ) zu einer Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages gem. § 280 Abs. 1 BGB und somit zu einem Schadensersatzanspruch in Höhe der Gebührenansprüche der Rechtsanwältin führt.

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#7
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
War der Anwältin denn bekannt, das man Hartz IV bezieht, das man nicht in der Lage ist dies Kosten so zu stemmen?


Da die Anwältin mit dem Jobcenter kommuniziert hat, dürfte das anzunehmen sein.

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16512 Beiträge, 9303x hilfreich)

Normalerweise muss ein Anwalt darauf aufmerksam machen, dass man Beratungshilfe beantragen kann, wenn offensichtlich ist, dass der Mandant die Anwaltskosten nicht wird tragen können.
Allerdings scheint hier ja ein Fall vorzuliegen, bei dem ein Antrag auf Beratungshilfe sehr wahrscheinlich abgelehnt worden wäre. Denn die Anwältin hat ja offenbar nur das gemacht, was die Fragestellerin problemlos hätte selbst machen können. Kurzum, die Einschaltung eines Anwalts war - so wie es sich anhört - unnötig, weshalb man dafür auch keine Unterstützung aus Steuergeld erwarten kann.
D.h. die fehlende Information der Anwältin über die Möglichkeit, Beratungshilfe zu beantragen, war nicht kausal für die Kosten. Im Gegenteil: Die Anwältin hat sogar deutlich gemacht, dass die Fragestellerin auf den Kosten sitzen bleiben wird ("wird ein kleiner Obolus auf Sie zukommen"). Dass Sie die Anwaltskosten tragen muss, scheint der Fragestellerin ja auch vom Grundsatz her bewusst gewesen zu sein. Anwältin und Fragestellerin haben offenbar "nur" unterschiedliche Vorstellungen davon, was ein "kleiner Obolus" ist. Bzw. der "kleine Obolus" fällt höher aus, als die Fragestellerin erwartet hatte. So lange die Anwältin aber "nur" die gesetzlichen Gebühren abrechnet, ist das kaum angreifbar.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Der "kleine Obulus" ist das gleiche als wenn der Arzt sagt: "Es wird gleich EIN BISSCHEN weh tun"... :grins: :devil:

Signatur:

"Valar Morghulis"

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