sozialleistung Krankengeld

19. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
xslsascha
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)
sozialleistung Krankengeld

Hallo, habe da mal wieder eine Frage...

Und zwar ist ja beim Krankengeld die rede, das dies eine Sozialleistung ist.

Wo bzw in welchen Paragraph im Sozialgesetzbuch ist dies geregelt bzw genauer beschrieben.

Zudem ist ja auch die rede bei dieser sozialleistung, das diese genau wie Elterngeld usw behandelt werden soll...

Danke für Tipps und Hinweise in dieser Sache :-)

MfG

S.L.

-----------------
""

Bescheid anfechten?

Bescheid anfechten?

Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Sozialrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

§§ 44 bis 51 im SGB 5.

-----------------
" "

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

xslsascha:

quote:
Zudem ist ja auch die rede bei dieser sozialleistung, das diese genau wie Elterngeld usw behandelt werden soll...


Im Bezug worauf genau so behandelt werden soll?

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
xslsascha
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf die Anrechnung sozusagen...

Im November bzw in Oktober gestellten Antrag wurde dieses Einkommen für den nachgewiesenen bzw im bescheid zum Elterngeld angegebenen Bestimmungszeitraum berücksichtigt bzw berechnet (bestimmungszeitraum 01.11.2011 bis 27.11.2011) statt dem ZuflußPrinzip nach ( Zufluß am 30.10.2011)

Demnach müsste das Krankengeld jetzt ja auch dem bestimmungsZeitraum (14.02.2012 bis 01.03.2012 zugerechnet werden und nicht wie geschehen komplett für den März, da ja dieses meist so wie auch in meinem Falle rückwirkend geleistet wird.

Und demzufolge dürften die ja nur den 01.03.2012 als Krankengeldbezug also einen Tag von diesem Zeitraum für März berechnen!!??

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@xslsascha:

Ich erlaube mir mal den Hinweis, dass die User hier unentgeltlich und in ihrer Freizeit versuchen anderen Usern zu helfen. Es kann nicht Sinn und Zweck der Angelegenheit sein, wenn wird dann auch noch die korrekten Sachverhalte und Zusammenhänge erraten sollen, weil ein Fragesteller nicht in der Lage ist, korrekte und vollständige Sachverhalte darzustellen und verständliche Fragen zu stellen.

quote:
Und demzufolge dürften die ja nur den 01.03.2012 als Krankengeldbezug also einen Tag von diesem Zeitraum für März berechnen!!??


Wer ist "die"? Und worauf soll irgendetwas angerechnet werden?

Ich unterstelle jetzt einfach mal, Du beziehst ALG II und meinst die Anrechnung von Elterngeld und/oder Krankengeld auf eben dieses ALG II?

Hinsichtlich der Zahlung von Krankengeld hat das BSG bereits entschieden, dass dieses ohne wenn und aber nach dem Zuflussprinzip anzurechnen ist, unabhängig davon, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Wenn also das Krankengeld für den genannten Zeitraum am 01.03. oder später im März zufliesst, erfolgt die Anrechnung des vollen Krankengeldes auf die Leistungen für den Monat März.

Für das Elterngeld dürfte m.E. exakt das gleich gelten. Hast Du das Elterngeld bereits am 30.10. erhalten, hätte die Anrechnung ausschließlich für Oktober und nicht für November erfolgen dürfen. Hast Du im Oktober noch kein ALG II bezogen, hätte keine Anrechnung erfolgen dürfen. Ein insoweit möglicherweise falscher Bescheid könnte noch mit einem Überprüfungsantrag angefochten werden.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
xslsascha
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Das unterstellst Du bzw unterstellen Sie richtig...

Naja vielmehr bezieht meine Frau dieses, da ich für meinen eigenen Lebensunterhalt ja fiktiv selbst sorgen könne so die Aussage des Amtes für wirtschaftliche Hilfen die uns ja dann an das Jobcenter verwiesen haben.

Ich verstehe nur nicht warum die damals mit dem Elterngeld so Verfahren sind und jetzt mit dem Krankengeld obwohl der Bestimmungszeitraum auch nachgewiesen ist dem Zuflußprinzip nach?

Im Grunde stellt das ja schon im weitesten Sinne Willkür das meines erachtens nach...

Werde diesbezüglich wohl Widerspruch einlegen, da meiner Ansicht nach einiges am Bescheid und der Berechnung verkehrt ist.

Hinzu kommt da noch, das ich aufgrund meiner rückwirkend gewährten Rente gezahlte Beiträge zur Pflege und noch einer Versicherung erstattet bekommen habe, und da dies keine laufende sondern eine einmalige Zahlung ist so ist diese wie ich verstanden habe anteilig auf sechs Monate zu verteilen oder liege ich da auch falsch?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@xslsascha:

quote:
Werde diesbezüglich wohl Widerspruch einlegen, da meiner Ansicht nach einiges am Bescheid und der Berechnung verkehrt ist.


Ob an den Berechnungen irgendetwas falsch ist kann ich aufgrund der wenigen Informationen nicht sagen. Wegen der Anrechnung des vollen Krankengeldes im Monat des Zuflusses ist ein Widerspruch von vornherein zum Scheitern verurteilt. Da macht ein Überprüfungsantrag wegen der Anrechnung des Elterngeldes - nach Deiner Schilderung - deutlich mehr Sinn.

quote:
Hinzu kommt da noch, das ich aufgrund meiner rückwirkend gewährten Rente gezahlte Beiträge zur Pflege und noch einer Versicherung erstattet bekommen habe, und da dies keine laufende sondern eine einmalige Zahlung ist so ist diese wie ich verstanden habe anteilig auf sechs Monate zu verteilen oder liege ich da auch falsch?


Sprichst Du jetzt von einer Nachzahlung der Rente, oder von einer einmaligen Erstattung irgendwelcher von Dir gezahlten Beiträge zu (privaten?) Versicherungen?

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
xslsascha
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten morgen,

Ich frage mich warum der Einspruch in diesem Falle von vornherein zum Scheitern verurteilt sein sollte? Da es sich ja bei beiden Leistungen ( damals das Elterngeld und jetzt das Krankengeld ) und diese sodann dem Bestimmungszeitraum zuzurechnen sind. Soweit meine Ansicht zur Sache.

Es schrieb ja schon jemand das da wohl vom BSG ein Urteil existiert zum Thema Anrechnung vom Krankengeld.

Und bei den erstatteten Beiträgen handelt es sich um Beiträge die vom Krankengeld an PflegeVersicherung usw abgeführt wurden. Also keine private Versicherung oder so.

Das Thema mit der Rente ist klar und haben die auch erwartungsgemäß richtig angerechnet.



-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13042 Beiträge, 4440x hilfreich)

@xslsascha:

quote:
Da es sich ja bei beiden Leistungen ( damals das Elterngeld und jetzt das Krankengeld ) und diese sodann dem Bestimmungszeitraum zuzurechnen sind. Soweit meine Ansicht zur Sache.


Du kannst ja gerne bei Deiner Ansicht bleiben und es mit einem Widerspruch und anschließender Klage versuchen. Ich sage Dir aber, dass wird - hinsichtlich des Krankengeldes - zu keinem positiven Ergebnis führen.

Es ist nun einmal so, dass die Anrechnung des Erziehungsgeldes falsch war, die Anrechnung des Krankengeldes aber korrekt ist. Und weil einmal eine falsche Entscheidung getroffen wurde, kannst Du daraus keinen Anspruch herleiten, dass beim nächsten Mal die selbe falsche Entscheidung getroffen wird. Es bleibt Dir deshalb nichts anderes übrig, als die erste, falsche, Entscheidung anzufechten.

quote:
Es schrieb ja schon jemand das da wohl vom BSG ein Urteil existiert zum Thema Anrechnung vom Krankengeld.


Eben. Und aus dieser Entscheidung geht völlig unzweideutig hervor, dass Krankengeld im Zuflussmonat anzurechnen ist. Unabhängig davon, für welchen Zeitraum dieses gezahlt wird. Und damit ist das Thema durch.

quote:
Und bei den erstatteten Beiträgen handelt es sich um Beiträge die vom Krankengeld an PflegeVersicherung usw abgeführt wurden.


Bei dieser Erstattung dürfte es sich in der Tat um einmaliges Einkommen handeln. Dieses wird im Monat des Zuflusses angerechnet.

Ist das einmalige Einkommen so hoch, dass dadurch der Leistungsanspruch im Zuflussmonat (einschließlich KV-Beitrag) vollständig entfällt, erfolgt eine Verteilung des Einkommens aus 6 Monate. Aber eben auch nur dann und nicht grundsätzlich.

Gruß,

Axel

-----------------
"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
xslsascha
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Naja also klagen werde ich wohl nicht aber den Einspruch an sich werde ich einfach mal unverschämt einreichen und schauen was ich darauf als Antwort mit meinem Verweis auf die damalige Berechnung bzw Anrechnung bekomme.

Und mit den erstatteten Beträgen:

Die sind nicht so hoch das der Anspruch dadurch gänzlich wegfällt.

Gibt schon kuriose Sachen, mehr sage ich nicht.
Man muss wirklich erstmal durchsteigen was richtig ist und was nicht


MfG

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.291 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
Wurde Ihr Pflegegrad zu niedrig eingestuft?
Wir schreiben Ihre Widerspruchsbegründung. Dabei entstehen für Sie keine Kosten.