Zuviel Krankengeld

10. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)
Zuviel Krankengeld

Hallo zusammen!
Diese Woche kam ein Brief von meiner Krankenkasse ( die angeblich beste, mit zwei Buchstaben) in der ich aufgefordert werde 1495 € zuviel gezahltes Krankengeld zurück zuzahlen.
Ich habe vom 26.11.2016 bis 05.03.2017 Krankengeld bezogen. Ab 04.01.2017 fand eine stufenweise Wiedereingliederung statt mit der ja der Arbeitgeber, die Krankenkasse und der Arzt einverstanden sein müssen. Mir wurde damals sowohl vom Arbeitgeber, wie auch von der Krankenkasse erklärt, das der Arbeitgeber nur die Stunden die ich tatsächlich arbeite, vergüten wird, den Rest zahlt die Krankenkasse in Form von Krankengeld.
Der Arbeitgeber hat sich daran gehalten, aber scheinbar hat die Krankenkasse gepennt.
Leider ist diese Schreiben kein rechtsfähiger Bescheid, oder kann ich dagegen auch Widerspruch einlegen?
Muss ich das überhaupt zurück zahlen? Der Fehler lag ja nicht bei mir?
LG von der Bergstraße

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Der Rechenfehler lag nicht bei Dir. Aber Du hättest die Überzahlung leicht erkennen können. Der Arbeitgeber zahlte teilweise Lohn und das Krankengeld war so hoch wie vorher und nicht nur der Rest.

Das Schreiben jetzt ohne Rechtsbehelf könnte erst die Anhörung zur beabsichtigten Rückforderung sein. Darauf kann/sollte man reagieren.

Ist es tatsächlich bereits die Rückforderung selbst, ist es ohne Rechtsbehelf lediglich ein Formfehler. Der gibt Dir ein Jahr Zeit für einen Widerspruch statt 1 Monat.

Aber. Die Prüfung der Rückforderung erfolgt nach Par 45 SGB X.
Ist nach Ende der Krankengeldzahlung bis zum Erhalt des Schreibens länger als 1 Jahr vergangen, könnte die Krankenkasse Pech gehabt haben.
Aber man muss gegen die Rückforderung angehen.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Ja, es ist mehr als ein Jahr vergangen. Rechtsbehelf fehlt und unten steht nur ich könnte dazu Stellung nehmen oder die geforderte Summe bis spätestens 21.06.2018 überweisen.
.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Das ist dann die Anhörung. Noch nicht der Bescheid.
Aber es wäre besser, schon jetzt zu reagieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sonnen8licht:

Zitat:
Ist nach Ende der Krankengeldzahlung bis zum Erhalt des Schreibens länger als 1 Jahr vergangen, könnte die Krankenkasse Pech gehabt haben.


So weit, so richtig. Allerdings beginnt dieses 1 Jahr erst ab Kenntnis der Behörde, hier der Krankenkasse, über die Umstände, die zur Rückforderung berechtigen, zu laufen. Und Kenntnis der Behörde liegt nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens vor. Hier sind wir also vom Ablauf der Festsetzungsfrist noch meilenweit entfernt.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Das sehe ich etwas anders.
Die Krankenkasse hat dem Versicherten bei Vereinbarung der Wiedereingliederung erläutert, wie es zu laufen hat. Anrechnung des teilweisen Lohns auf das Krankengeld. Dennoch hat sie offensichtlich das volle Krankengeld weiter ausgezahlt. Also wusste sie von der Überzahlung schon von Anfang an.
In der Regel muss etwas vereinbart gewesen sein, entweder: der Versicherte reiche die Lohnbescheinigung ein oder aber, die Krankenkasse holt sich die Info selber.
Wenn der Versicherte selbst etwas versäumt hat, dann läge der Fehler bei ihm. Er müsste zurück zahlen.

Was mir noch einfällt, ist das Krankengeld während der Wiedereingliederung unter Vorbehalt gezahlt worden, wäre die Rückforderung wohl auch rechtens.


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#6
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sonnen8licht:

Zitat:
Das sehe ich etwas anders.


Deine Sichtweise kannst du (besser, könntest, wenn Du selbst betroffen wärst) dann ja gerne den Sozialrichtern erklären, die regelmäßig entscheiden, dass die Jahresfrist erst nach erfolgter Anhörung zu laufen beginnt (Beispiel: BSG, Urteil vom 22.08.2012, B 14 AS 103/11 R , Rn. 24). Ich glaube nicht, dass die sich von Dir überzeugen lassen und plötzlich anders entscheiden.

Darauf, auf welcher Seite welches Verschulden liegt, kommt es für die Wahrung der Jahresfrist nicht an.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

In dem von Dir zitierten Urteil erfolgte die notwendige Anhörung noch innerhalb der Jahresfrist nach Par. 45 Abs. 4 SGB X, also ab Kenntnis aller Tatsachen, die eine Rückforderung begründen.

Neben der Voraussetzung, rechtskundig zu sein, erfülle ich im Übrigen auch das Erfordernis, oft genug schon selbst betroffen gewesen zu sein. Danke, dass Du mich daran erinnerst.




0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Also, ich kann das nicht zurückzahlen, da ich eine Privatinsolvenz am laufen habe. Selbstverständlich hat mein Arbeitgeber der Krankenkasse ganz genau mitgeteilt wie hoch mein Lohn während der Wiedereingliederung sein wird, sogar schriftlich, die mussten das ausfüllen.
Aber sagt mal, kann ich mich nicht hier drauf berufen?

§45 ,Abs. 1 SGB X:

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

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#9
 Von 
sonnen8licht
Status:
Schüler
(309 Beiträge, 151x hilfreich)

Nach Par. 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X - siehe oben - kannte der Versicherte die Rechtswidrigkeit bzw. hätte kennen müssen, sprich dass zuviel Krankengeld gezahlt wurde. Er wusste ja bei den Erläuterungen im Rahmen der Wiedereingliederung bereits von der geplanten Anrechnung und bekam dennoch zuviel. Daher kann er sich nicht auf Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes berufen.

Wenn dieser sogar mit dem Vorbehalt der Vorläufigkeit versehen war, dann sowieso nicht. Dann wäre die Rückforderung auf jeden Fall rechtens.

Weiteres gilt, wenn der Verweis auf die Vorläufigkeit der Leistung fehlte.

Ab dem Zeitpunkt, wo die Krankenkasse die Gehaltsangaben - wichtig: das wirklich gezahlte Gehalt, nicht, wie hoch es sein wird - vom Arbeitgeber oder dem Versicherten erhielt (Posteingang bei der Krankenkasse), wusste sie objektiv von allen Tatsachen, die einen Rückforderungsanspruch begründen.
Ab da hat die Krankenkasse 1 Jahr Zeit für die Rückforderung. Steht in Par. 45 Abs. 4 SGB X.
Erfolgt sie später, kann man im Rahmen der Anhörung darauf verweisen oder nach Erteilung des Rückforderungsbescheides damit den Widerspruch begründen. Geht man dagegen nicht vor, wird der Rückforderungsbescheid rechtskräftig nach 1 Monat. Dann muss man zahlen.

Natürlich kann es sein, dass seit Kenntnis der Gehaltszahlungen noch kein Jahr bis zum Erhalt der Anhörung vergangen ist.

Fakt ist, ich hatte damit bereits einmal Erfolg. Nur falls das hier wichtig sein sollte.

Wie die (falls zu Recht erfolgte) Rückforderung sich in das Insolvenzverfahren einfügt und auswirkt, hab ich leider keine Ahnung.

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#10
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@sonnen8licht:

Zitat:
Ab dem Zeitpunkt, wo die Krankenkasse die Gehaltsangaben - wichtig: das wirklich gezahlte Gehalt, nicht, wie hoch es sein wird - vom Arbeitgeber oder dem Versicherten erhielt (Posteingang bei der Krankenkasse), wusste sie objektiv von allen Tatsachen, die einen Rückforderungsanspruch begründen.
Ab da hat die Krankenkasse 1 Jahr Zeit für die Rückforderung. Steht in Par. 45 Abs. 4 SGB X.


Die höchstrichterliche Rechtsprechung einfach zu ignorieren und stattdessen einfach die eigene Rechtsansicht zu wiederholen ist vielleicht nicht unbedingt hilfreich.

Ich zitiere aus der von mir zuvor genannten BSG-Entscheidung:

Zitat:
Die Jahresfrist für die Rücknahme seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts für die Vergangenheit rechtfertigen (§ 45 Abs 4 Satz 2 SGB X ), ist dabei jedenfalls gewahrt. Als Anknüpfungspunkt für die Jahresfrist ist die Anhörung zugrunde zu legen, weil der Beklagte erst nach erfolgter Anhörung über die Voraussetzungen des § 45 SGB X entscheiden konnte (vgl Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 45 RdNr 81 und 83). Bei Anhörung im Oktober 2007 war die Rücknahmeentscheidung durch Widerspruchsbescheid vom 23.11.2007 rechtzeitig.


Das in der zitierten Entscheidung die Jahresfrist gewahrt worden ist, ändert doch nichts an der der Tatsache, dass auch das BSG sagt, Anknüpfungspunkt für den Beginn der Jahresfrist ist die durchgeführte Anhörung.

Demnach kann die Jahresfrist im Fall der TE noch nicht um sein.

Zitat:
Fakt ist, ich hatte damit bereits einmal Erfolg.


Das mag ja sein. Dann waren entweder die Voaussetzungen andere als hier, oder es wurde - entweder von der Behörde, oder vom Gericht - eine Fehlentscheidung getroffen bzw. von höchstrichterliche Rechtsprechung abgewichen worden. Kommt ja durchaus vor, ist aber - vor allem im gerichtlichen Verfahren - besonders zu begründen und stellt einen zwingenden Zulassungsgrund für Berufung oder Revision dar.

Zitat:
Also, ich kann das nicht zurückzahlen, da ich eine Privatinsolvenz am laufen habe.


Ich denke mal, maßgeblich dürfte der Zeitpunkt der Feststellung der Erstattungsforderung, also der Erlass des entsprechenden Bescheides sein. Zu dem Zeitpunkt läuft das Insolvenzverfahren, respektive die Restschuldbefreiungsphase bereits, sodass die Forderung der Krankenkasse nicht mit in die Insolvenz, sprich in des Restschuldbefreiung fallen wird. Es handelt sich schlicht und einfach um neue Schulden, die zu bezahlen sind. So leid es mir tut, aber ich sehe genau 0,0 Chance aus der Nummer raus zu kommen.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
schnecki15
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 2x hilfreich)

Für die Schulden kann ich aber nichts! Was kann ich dazu, wenn die zu dumm zum rechnen sind?! Die machen das doch nicht zum ersten Mal.

0x Hilfreiche Antwort

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