Wohnung abgelehnt - Widerspruch?

10. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)
Wohnung abgelehnt - Widerspruch?

Hallo,
etwas kompliziert, aber ich hoffe trotzdem auf eine Auskunft...
Ich bin ALG2-Aufstocker und suche seit Anfang des Jahres erfolglos (obwohl ich damals noch einen Job hatte) eine Wohnung. Letzten Monat habe ich mich mit einem Bekannten zusammengetan, der in ähnlicher Situation ist, um es als WG zusätzlich auch mit größeren Wohnungen zu versuchen.
Jetzt haben wir endlich ein Angebot, aber das Amt spielt nicht mit.

1.)
Neugründung einer 2er-Wohngemeinschaft in 3-Zi-Whg, 870 EU Kaltmiete, 80 Eu Nebenkosten, zuzüglich Heizkosten.

Frage:

Berechnet das JobCenter automatisch eine 2er Belegung und somit die aus der Liste hevorgehende, angemessene Grundmiete für 2 Personen, obwohl es eine WG ist?

Meiner Recherchen nach ist das ein Fehler der Sachbearbeiterin, die Wohnung/Größe/Miete müsste eigentlich durch 2 geteilt werden.


2.)
38qm, 435 Eu Kaltmiete, 40 Eu Nebenkosten, zuzüglich Heizkosten.
Zulässige Obergrenze der Kaltmiete bei einer Person unter Berücksichtigung der Größe und des Baujahes der Wohnung liegt hier, in der was Wohnraumknappheit und Mieten betrifft inzw teuersten Stadt Deutschlands, bei ca. 380 Eu.

Frage:

Darf man als ALG2 Empfänger die Differenz von 55 EU aus dem Regelsatz selbst zuzahlen?


3.)
Da die Wohnung zu teuer ist, kann kein "Umzugspaket" (Umzugskosten, Kaution, volle Mietübernahme) genehmigt werden, aber es gibt meines Wissens nach die Möglichkeit, den angemessenen Höchstsatz auch bei einer zu teuren Miete bewilligt zu bekommen (in meinem Fall 380 EU), sofern ein Umzug notwendig ist.

Frage:

Ist es rechtens, mir diesen Höchstsatz zu verweigern mit dem Hinweis, sollte ich den Mietvertrag trotzdem unterschreiben, würden mir weiterhin lediglich meine aktuell bewilligten KdU gezahlt werden, obwohl mein Umzug anerkannt notwendig ist?

Mir wurde außerdem gesagt, dass ich dies umgehen könne, indem ich als Untermieter, nicht als Hauptmieter auftrete. Dann würde der Höchstsatz bewilligt werden.
Wer aber soll dann bitte den Hauptmietvertrag unterzeichnen, da mein Bekannter ebenfalls ALG2 bezieht?

Kann ich einen eventuellen Widerspruch gegen diese Entscheidung rechtlich begründen?

Danke.


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-- Editiert am 10.06.2011 04:50

-- Editiert am 10.06.2011 04:59

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29 Antworten
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#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

Zu 1)

Gut möglich, dass das Jobcenter erstmal mit den Angemessenheitsgrenzen für zwei Personen rechnet. Zulässig ist das - wie Du schon richtig erkannt hast - nicht. Das BSG hat bereits mit Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, entschieden, dass bei reinen Wohngemeinschaften dem LE die Unterkunftskosten in Höhe des Höchstbetrages für eine Einzelperson zustehen. Sollte das bei Euch anders gehandhabt werden, was in der Praxis nicht unüblich ist, müsstest Du die Bewilligung höherer Kosten wohl gerichtlich durchsetzen, was erfahrungsgemäß 1 bis 2 Jahre (in der ersten Instanz) dauert. In dieser Zeit wirst Du nur die geringeren Kosten vom Jobcenter bekommen.

Zu 2)

Noch sind auch ALG II Empfänger halbwegs freie Menschen und dürfen hinziehen, wo immer sie möchten. Niemand kann Dir verbieten, auch eine teurere Wohnung anzumieten, wenn es Dir möglich ist, die Mietdifferenz dauerhaft selber zu tragen. Das Jobcenter wird ggf. hinterfragen (müssen), woher das Geld für die Differenz stammt, was bei einem Aufstocker, durch die Einkommensfreibeträge, nicht allzu schwer zu erklären sein dürfte.

Bedenken solltest Du allerdings, dass es zukünftig wahrscheinlich auch Probleme mit der Übernahmen von Nebenkostennachzahlungen geben wird und das das Einkommen vielleicht auch mal ganz wegfallen kann.

Zu 3)

quote:
Da die Wohnung zu teuer ist, kann kein "Umzugspaket" (Umzugskosten, Kaution, volle Mietübernahme) genehmigt werden,


Das würde ich so nicht stehen lassen, auch wenn das der wohl bundesweit üblichen Verwaltungspraxis entspricht. Die Umzugskosten fallen in unveränderter Höhe auch bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung an. Insoweit kann m.E. die Angemessenheit der zukünftigen Wohnung kein Kriterium für die Übernahme der Umzugskosten sein.

Bei der Kaution sieht's etwas anders aus, weil die Höhe derselben natürlich direkt von der Höhe der künftigen Miete abhängig ist. Gleichwohl bin ich der Meinung, dass eine volständige Verweigerung der Kaution unzulässig ist. Vielmehr dürfte diese allenfalls auf die Höhe der max. zulässigen Kaution (3 Nettokaltmieten) für eine angemessene Wohnung reduziert werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Kaution ohnehin nur als Darlehen erbracht wird und zwischenzeitlich auch klar geregelt ist, dass dieses Darlehen mit monatlich 10% der Regelleistung zu tilgen ist, sind m.E. die Chancen gar nicht so schlecht, auch die vollständige Kautionsübernahme durchsetzen zu können.

Dise beiden Punkte können ggf. auch im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden.

Die Übernahme der vollständigen, unangemessenen, Miete durchzusetzen, wird nur dann gelingen können, wenn die örtlichen Angemesseneheitsgrenzen fehlerhaft ermittelt worden sind und/oder Du nachweisen kannst, dass trotz intensiver Suche eine angemessene Wohnung für Dich nicht verfügbar war.

quote:
Ist es rechtens, mir diesen Höchstsatz zu verweigern mit dem Hinweis, sollte ich den Mietvertrag trotzdem unterschreiben, würden mir weiterhin lediglich meine aktuell bewilligten KdU gezahlt werden, obwohl mein Umzug anerkannt notwendig ist?


Von wem wurde der Umzug als notwendig anerkannt? Liegt dieses Anerkenntnis schriftlich vor?

Sollte das Jobcenter Dir schriftlich die Notwendigkeit des Umzuges bestätigt haben, ist m.E. die Begrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten unzulässig, auch wenn die neue Wohnung zu teuer ist.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.

Im BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008 BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R steht in Absatz 22 u.a.:

quote:<hr size=1 noshade>Die gemeinsame Nutzung von Räumen rechtfertigt auch keinen Abschlag von der angemessenen qm-Zahl <hr size=1 noshade>


Was bedeutet das genau? In meinem Fall habe ich die 76qm durch 2 Bewohner geteilt, da 2 Zimmer etwa gleichgroß sind und Flur/Küche/Bad sowie das dritte, etwas größere Zimmer gemeinschaftlich genutzt werden sollen.
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, könnten wir sogar die gemeinsam genutzten Räume jeweils komplett, das dritte Zimmer je zur Hälfte hinzuzählen, woraus sich pro Person etwa 45qm ergeben - verstehe ich das richtig?
Damit wäre dann sogar die angemessene Obergrenze der Grundmiete in Höhe von etwa 410 EU für eine Person bis 45qm in dieser Wohnung nur um 25 EU überschritten, die wir dann jeweils selbst hinzuzahlen.

Auf Umzugskosten und Kaution wollen wir ohnehin verzichten, da mein Bekannter die Kaution seiner alten Wohnung ausgezahlt bekommt und diese kann direkt eingesetzt werden kann.

Ein Umzug generell wurde vom Jobcenter als notwendig anerkannt (bisher nur mündlich!), da unsere Kündigungen nicht anfechtbar sind und dem Amt bereits in Kopie vorliegen - nur eben diese Wohnung wurde, zumindest mir, nicht bewilligt mit der Begründung "Mietwucher". Ich solle in einen anderen Stadtteil ziehen, der weniger beliebt ist, wo die Mieten günstiger sind oder an den Stadtrand bzw in angrenzende Dörfer sonst drohe mir, sollte ich diese Wohnung trotzdem anmieten, bald Obdachlosigkeit, da ich auf Dauer nicht 200 EU vom Regelsatz draufzahlen kann. Außerdem sagte mir die Sachbearbeiterin noch, sie würde auch gerne in den tollsten Wohngegenden wohnen, könne es sich aber nicht leisten und von daher wird sie mir als Hilfeempfänger diese Wohnung niemals genehmigen. Dabei handelt es sich hier überhaupt nicht um ein "Nobelviertel", aber eben auch nicht um einen sozialen Brennpunkt...

"Mietwucher" ist es für sie dehalb, weil sie bei der Berechnung von einer BG ausgegangen ist, der bei 2 Personen laut Liste maximal 60qm zu 470 EU zustehen.

Bei meinem Bekannten sieht es anders aus, er würde sich im Vergleich zur jetzigen Wohnung finanziell sogar um 150 EU verbessern. Allerdings wurde auch ihn etwas von einem Untermietvertrag erzählt.

Scheinbar ist der Hauptmietvertrag der Knackpunkt.
Kann es sein, dass sobald 2 WG Partner als Hauptmieter im Vertrag stehen, das Amt automatisch von einer BG ausgehen muss? Dass es nur korrekt berechnet werden kann, sobald jeder seinen eigenen Vertrag vorlegt?

Und wie ist das mit der Überweisung der Miete direkt an den Vermieter? Kann man verlangen, dass die KdU auf das eigene Konto fließen damit der Vermieter nicht merkt, dass man arbeitslos ist und die Wohnung dann erst gar nicht an uns vermietet? Mietschulden hatten wir bisher nicht, der aktuelle Vermieter meines Bekannten hat allerdings schon damals bei Vertragsabschluss verlangt, dass die Miete direkt zu ihm kommt.
Der potentielle neue Vermieter weiß aber nichts von unserer Arbeitslosigkeit und so soll es nach Möglichkeit auch bleiben...

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2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Und noch eine wichtige Frage:

Ich beantrage beim Jobcebter also erstmal eine schriftliche Umzugsgenehmigung.

Da ich auch in den Urteilen ständig was von Untermietverträgen bei WGs lese (vielleicht ist es einfach so üblich, dass es i.d.R. nur einen Hauptmieter gibt?), würde ich die Wohnung dann als Hauptmieter nehmen und mit meinem Bekannten den Untermietvertrag machen.

Kann mir das Amt dann ein Bein stellen, wenn ich eigenmächtig eine unangemessen teure Wohnung miete und den angemessenen Höchstsatz verweigern, wenn ich bekannt gebe, dass ich die Wohnung zur Hälfte untervermieten werde?

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

quote:
Wenn ich das Urteil richtig verstehe, könnten wir sogar die gemeinsam genutzten Räume jeweils komplett, das dritte Zimmer je zur Hälfte hinzuzählen, woraus sich pro Person etwa 45qm ergeben - verstehe ich das richtig?


Das verstehst Du in der Tat falsch. Die max. zu berücksichtigende Miete setzt sich zusammen aus der angemessenen Wohnfläche multipliziert mit dem angemessenen Mietpreis pro m², also z.B. 45 m² x 6,- = 270,- € angemessene Miete für eine Einzelperson. Diesen Betrag darf dann Dein Mietanteil nicht übersteigen.

Der Unterschied ist halt, dass einer 2-Personen-BG nur 60 m² Wohnfläche und somit (nach obigem Beispiel) 360,- € Miete : 2 = 180,- € Miete pro Person zustehen, während einer Einzelperson 45 m² Wfl. und die genannten 270,- € Miete zustehen, was eben schon einen erheblichen Unterschied macht. Bei einer Wohngemeinschaft ist eben, nach dem Urteil des BSG, jeder Leistungsempfänger als Einzelperson zu sehen und der Unterkunftskostenanspruch entspricht dem, den er auch erhalten würde, würde er alleine wohnen.

quote:
Auf Umzugskosten und Kaution wollen wir ohnehin verzichten, da mein Bekannter die Kaution seiner alten Wohnung ausgezahlt bekommt und diese kann direkt eingesetzt werden kann.


Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.

quote:
sonst drohe mir, sollte ich diese Wohnung trotzdem anmieten, bald Obdachlosigkeit, da ich auf Dauer nicht 200 EU vom Regelsatz draufzahlen kann.


Damit hat sie sicherlich Recht. Allerdings sollte sie zunächst mal eine korrekte Berechnung vornehmen und dann mal schauen, wie hoch die Differenz zwischen angemessener und tatsächlicher Miete tatsächlich ist.

quote:
Außerdem sagte mir die Sachbearbeiterin noch, sie würde auch gerne in den tollsten Wohngegenden wohnen, könne es sich aber nicht leisten und von daher wird sie mir als Hilfeempfänger diese Wohnung niemals genehmigen. Dabei handelt es sich hier überhaupt nicht um ein "Nobelviertel", aber eben auch nicht um einen sozialen Brennpunkt...


Persönliche Befindlichkeiten einer SBin haben allerdings bei der Leistungsberechung außen vor zu bleiben.

quote:
"Mietwucher" ist es für sie dehalb, weil sie bei der Berechnung von einer BG ausgegangen ist, der bei 2 Personen laut Liste maximal 60qm zu 470 EU zustehen.


Vielleicht sollte Sie sich dann mal bezüglich der Bedeutung des Begriffs "Mietwucher" schlau machen.

quote:
Kann es sein, dass sobald 2 WG Partner als Hauptmieter im Vertrag stehen, das Amt automatisch von einer BG ausgehen muss? Dass es nur korrekt berechnet werden kann, sobald jeder seinen eigenen Vertrag vorlegt?


Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag. Es hat auch beides Vor- und Nachteile.

Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden. Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter für die vollständige Mietzahlung. Zieht der Untermieter aus, oder zahlt seine Miete nicht mehr, muss der Hauptmieter gegenüber dem Hauptvermieter dafür geradestehen. Das er dann einen Anspruch gegen den Untermieter hat, steht auf einem anderen Blatt. Den muss er ggf. auch erstmal durchsetzen.

Außerdem kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.

Im Prinzip müsst Ihr also für Euch entscheiden, ob Ihr einen gemeinsamen Vertrag bevorzugt, oder 2 Verträge. Ach ja, der Untervermietung muss der Hautpvermieter auch noch zustimmen.

quote:
Und wie ist das mit der Überweisung der Miete direkt an den Vermieter? Kann man verlangen, dass die KdU auf das eigene Konto fließen


Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig, es sei denn, es gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Unterkunftskosten nicht zweckbestimmt verwendet werden, was beispielsweise bei bestehenden Mietschulden der Fall ist.

quote:
Ich beantrage beim Jobcebter also erstmal eine schriftliche Umzugsgenehmigung.


Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten. Und auch die ist keine Leistungsvoraussetzung. Da der Umzug offensichtlich unstreitig notwendig ist, sind die Unterkunftskosten in angemessener Höhe auf jeden Fall zu übernehmen. Es gibt auch keinerlei Spielraum für eine, wie auch immer geartete, Absenkung der Angemessenheitsgrenzen.

quote:
Kann mir das Amt dann ein Bein stellen, wenn ich eigenmächtig eine unangemessen teure Wohnung miete und den angemessenen Höchstsatz verweigern, wenn ich bekannt gebe, dass ich die Wohnung zur Hälfte untervermieten werde?


Können kann das Jobcenter vieles. Dürfen darf es nur das, wofür es eine Rechtsgrundlage gibt. Eine Rechtsgrundlage für die Unterschreitung der Angemessenheitsgrenze gibt es - bei vorliegender Umzugsnotwendigkeit - nicht.

Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo und Danke für die Auskunft.

quote:
Gibt es die Aussagen der SBin eigentlich schriftlich, oder nur mündlich?


Die gibt es bisher nur mündlich.
Aus Unwissenheit bin ich bis gestern noch davon ausgegangen, die dem JC vorliegende Kopie der Kündigung wäre ausreichend, weil dann ein Umzug ohnehin unumgänglich ist... (es hat mich dort natürlich auch keiner darauf hingewiesen, was, außer dem Höchstsatz, noch alles bei der Wohnungssuche zu beachten und vorab zu beantragen ist - und da ich in der Form erst seit kurzem auf das JC angewiesen bin, sind mir die dort wohl üblichen Stolpersteine noch ganz neu...

quote:
Das verstehst Du in der Tat falsch.


Ok, gut zu wissen bevor ich mich da womöglich noch in die Nesseln gesetzt hätte.
Aber ich hatte ja eh von Anfang an mit einer Halbierung der Quadratmeter/Miete gerechnet, von daher bringt das meine existenzielle Absicherung (sofern wir uns entscheiden, die Wohnung zu mieten) zum Glück nicht unerwartet aus dem Gleichgewicht.

quote:
Dabei solltet Ihr allerdings beachten, dass der Vermieter (bin mir nicht ganz sicher) entweder 3, oder sogar 6 Monate Zeit hat, um über die Kaution abzurechnen. Und auch dann kann noch ein Teil einbehalten werden, wenn noch Nebenkostennachzahlungen zu erwarten sind.


Wie gesagt, bestehen bei keinem von uns irgendwelche Mietschulden oder offene Nachzahlungen. Die Auszahung der hinterlegten Kaution ist zugesagt und sicher.

quote:
Sozialrechtlich betrachtet ist es eigentlich völlig egal, ob ein gemeinsamer Mietvertrag besteht, oder 1 Haupt- und 1 Untermietvertrag.


Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen - das sollte eigentlich kein Problem sein, es sei denn, der Eigentümer besteht auf 2 Vollhafter, kann ich mir aber erstmal nicht vorstellen und lässt sich hier auch nicht klären.

Mir macht eher das Jobcenter Sorgen, dass ja uns beiden die Unterzeichnung des Hauptmietvertrages quasi untersagt hat...
Wenn die dazu keine rechtliche Grundlage haben, frag ich mich aber, warum gleich 2 Sachbearbeiter unabhängig voneinander das gleiche erzählen und beide auf einen Untermietvertrag pochen, den aber keiner von uns Hartzern unterschreiben darf und für den wir uns (so wurde es meinem Bekannten gesagt) einen berufstätigen Hauptmieter suchen sollen, der Hauptmieter wird und uns die Wohnung dann untervermietet?
Dass spätestens dann jeder Vermieter stutzig wird ist wohl außer Frage...

quote:
Es hat auch beides Vor- und Nachteile.
Der gemeinsame Vertrag kann ggf. als Indiz für gemeinsames Wirtschaften angesehen werden.

Andererseits, wenn nur einer den Hauptmietvertrag abschließt, dann haftet derjenige auch alleine gegenüber dem Vermieter...kann auch diese Vertragsgestaltung aufgrund des hohen Kostenrisikos für den Hauptmieter wieder als Indiz für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewertet werden.



Kommt also unterm Strich aufs gleiche raus, was das Misstrauen des JC angeht.
Von Kontollbesuchen bei WGs habe ich auch schon gehört, können sie auch jederzeit gerne machen, denn spätestens dann sollten die Wohnverhältnisse klar sein und wir würden hoffentlich kein zweites Mal schikaniert werden (btw: könnte ja auch bei Nachbarn unangenehm auffallen und man bekommt sofort einen Stempel aufgedrückt!)

Da wir diese WG aber rein zweckmäßig gründen wollen, mache ich mir diesbezüglich momentan weniger Gedanken.

quote:
Sofern Du nicht unter 25 Jahre alt bist, brauchst Du keine Umzugsgenehmigung. Was Du brauchst, ist die Zusicherung zur Übernahme der künftigen Unterkunftskosten.


Ich bin weit über 25, habe gestern aber schon eine schriftliche Umzugsbewilligung per Mail beantragt.
Aufgrund deiner Auskunft sollte ich aber zur Sicherheit vielleicht doch nochmal eine korrekter formulierte Genehmigung verlangen, sofern es da nicht eh einen Standardtext gibt?
Ist ein "Hiermit beantrage ich eine Zusicherung der künftigen Unterkunftskosten, da ein notwendiger Umzug zugrundeliegt" -Text ausreichend?

Ist es ganz sicher, dass sofern ich eine schriftliche Bewilligung habe, ich dann auch eine "unangemessen teure" Wohnung anmieten kann?
(Sorry, aber ich frage lieber 1Ox nach bevor ich irgendeinen Vertrag unterzeichne, aus dem ich unbeschadet nicht wieder rauskomme + dem Stress beim Amt)

quote:
Die Direktzahlung an den Vermieter ist nur mit Einverständnis des Leistungsempfängers zulässig


Ganz sicher? Bei meinen Recherchen bin ich immer wieder auf einen FDP/CDU Beschluss gestoßen der besagt, dass die Miete zukünftig direkt an den Vermieter zu überweisen ist...???

Langsam wird die Zeit knapp, ich muss dem Vermieter endlich mal zusagen - das kann ich aber nicht ohne Sicherheiten.
Und auch die Aussicht (bisher nur mündlich + per Mail) auf einen Vollzeitjob ab September lässt mich momentan noch nicht so hoch pokern...


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-- Editiert am 11.06.2011 00:50

-- Editiert am 11.06.2011 00:56

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Aus Unwissenheit bin ich bis gestern noch davon ausgegangen, die dem JC vorliegende Kopie der Kündigung wäre ausreichend, weil dann ein Umzug ohnehin unumgänglich ist... <hr size=1 noshade>


Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin. Und selbst den könnte das JobCenter noch verhindern, muss ihn gar, wenn die bisherige Bude erhaltenswert ist weil angemessen:
SGB II § 22 Absatz 8 und 9.

Ein Großteil aller Kündigungsschreiben entbehrt zudem jeglicher Rechtsgrundlage.

Zudem erhalten die meisten Mieter ein Kündigungsschreiben von ihrem Vermieter auf Wunsch - was natürlich kein wirksamer Umzugsgrund wäre.

quote:<hr size=1 noshade>Heißt also, dass sofern der Eigentümer einverstanden ist, auch nur einer von uns unterschreibt und wir dann dem Eigentümer noch den Untermietvertrag vorlegen - <hr size=1 noshade>


Nein. Eine Untermiet-Erlaubnis für den speziellen Mitbewohner sollte sich der Hauptmieter vorher schon einholen. Sonst könnte der Vermieter diese entweder ablehnen oder dafür eine höhere Miete verlangen - 10 % mehr sind nicht unüblich.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin.


Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich), habe ich mir dahingehend noch gar keine Gedanken gemacht.
Ist es denn die Regel, dass von seiten des JC erstmal versucht wird, die Kündigung anzufechten? Das wäre ja nochmal zusätzlicher Stress.

Bei meinem Bekannten sieht es so aus, dass er eigentlich schon im Juni hätte ausziehen müssen. Da er bisher nichts neues gefunden hat, gab ihm sein Vermieter noch etwas Zeit, allerdings haben die Umbauarbeiten schon begonnen. (Es sollen 2 kleine Wohnungen zusammengelegt werden, da die Frau des Vermieters schwanger ist, also Eigenbedarf.)

Ich habe meine Wohnung anteilig zur Untermiete. Der Hauptmieter zieht aus, deshalb Kündigung sowohl der Wohnung als auch meines Untermietvertrages. Den Hauptmietvertrag kann ich nicht übernehmen, weil diese Wohnung viel zu groß ist in ihrer Gesamtmiete nochmal um einiges teurer als unser momentanes Wohnungsangebot.

Kann das Amt von uns verlangen diese Kündigungen anzufechten?

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Gerd:

quote:
Ein Kündigungsschreiben ist kein Umzugsgrund. Das wäre erst ein Räumungstermin. Und selbst den könnte das JobCenter noch verhindern, muss ihn gar, wenn die bisherige Bude erhaltenswert ist weil angemessen:


1. Eine wirksam ausgesprochene Kündigung ist selbstverständlich ein Umzugsgrund im Sinne des SGB II. Mit welcher Berechtigung sollte das Jobcenter verlangen dürfen, dass der Leistungsempfänger zunächst ein Räumungsverfahren, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist, über sich ergehen lassen muss?

Inwieweit die SB beim Jobcenter überhaupt in der Lage sind, die Wirksamkeit einer Kündigung zu beurteilen, sei mal dahingestellt.

2. Vorliegend geht es offenkundig auch nicht um Kündigungen wegen Zahlungsrückständen. Insofern kann das Jobcenter da überhaupt nichts abwenden.

quote:
Ein Großteil aller Kündigungsschreiben entbehrt zudem jeglicher Rechtsgrundlage.


Gibt es dafür eine Quelle?

quote:
Zudem erhalten die meisten Mieter ein Kündigungsschreiben von ihrem Vermieter auf Wunsch - was natürlich kein wirksamer Umzugsgrund wäre.


Was aber auch zunächst mal nachzuweisen wäre.

@modiano:

quote:
Da unser beider Kündigungen von den jeweiligen Sachbearbeitern als wirksam anerkannt wurden (wenn bisher auch nur mündlich),


Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst. Ansonsten ist jede weitere Diskussion sinnlos.

quote:
Ist es denn die Regel, dass von seiten des JC erstmal versucht wird, die Kündigung anzufechten?


Nach meinem Kenntnisstand ist das nicht die Regel. Vor allem ist m.E. das Jobcenter auch überhaupt nicht berechtigt das zu verlangen. Das maximal mögliche, was m.E. das Jobcenter tun kann, wäre zu sagen, lassen Sie die Kündigung mal vom Mieterbund oder einem Anwalt prüfen, ob die überhaupt rechtlich haltbar ist. Und das auch nur, wenn schon für den Laien erkennbar Gründe vorliegen, die die Rechtswidrigkeit der Kündigung offensichtlich erscheinen lassen. Außerdem wäre dann auch zu klären, wer eigentlich die Kosten für Mieterbund oder Anwalt trägt.

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigungen vermag ich anhand Deiner Schilderungen nicht zu erkennen, wobei ich zugeben muss, dass insbesondere Eigenbedarfskündigungen oftmals formell nicht korrekt und deshalb angreifbar sind.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Der potentielle neue Vermieter weiß aber nichts von unserer Arbeitslosigkeit und so soll es nach Möglichkeit auch bleiben.

Was habt Ihr denn in die Selbstauskunft eingetragen ?



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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Mein Bekannter macht einen 1-Euro-Job und hat die Einrichtung als Arbeitgeber, ich habe den mir ab September zugesagten Job angegeben.
Ist nicht ganz korrekt, ich weiß, aber anders haben wirs lange genug erfolglos versucht ...Und wir haben ja auch nicht vor unsere Miete nicht zu zahlen und alles lange genug durchgerechnet. Auf dem freien Wohnungsmarkt hat man anders kaum noch eine Chance. Selbst Makler machen sofort dicht, wenn sie von Arbeitslosigkeit hören, haben wir alles schon hinter uns.
Bei den Sozi-Wohnungen stehen wir auch schon auf der Liste, aber solange es auch anders geht, würden wir gerne darauf verzichten. Diese Wohnungen sind hier in der Stadt wirklich der letzte Ausweg.

quote:
Sieh zu, dass Du endlich was schriftliches bekommst.


Habe ich jetzt angefordert, aber wer weiß wie lange die am Ende dafür brauchen. Außerdem befürchte ich, dass ohnehin eine Ablehnung kommt, weil so eine Zusage (meinen heutigen Recherchen nach) i.d.R. an ein bestimmtes Wohnungsangebot angeknüpft ist. Von einer generellen, allgemein gehaltenen Bewilligung (quasi für irgendeine Wohnung, solange sie angemessen ist) habe ich leider nirgendwo was gelesen.

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-- Editiert am 12.06.2011 17:52

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

quote:
weil so eine Zusage (meinen heutigen Recherchen nach) i.d.R. an ein bestimmtes Wohnungsangebot angeknüpft ist.


Du hast doch ein konkretes Wohnungsangebot. Warum beantragst Du nicht dafür die Zusicherung zur Kostenübernahme und bittest gleichzeitig um Mitteilung, ob - falls dieses Wohnungsangebot abgelehnt wird - der Umzug grundsätzlich als notwendig anerkannt wird?

quote:
Mein Bekannter macht einen 1-Euro-Job und hat die Einrichtung als Arbeitgeber, ich habe den mir ab September zugesagten Job angegeben.


Falschangaben in der Selbstauskunft können möglicherweise einen Kündigungsgrund darstellen.

Gruß,

Axel

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#12
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Ist klar, das Risiko gehen wir ein. Aber so falsch sind die Angaben ja nicht. Im Falle meines Kumpels stimmt es ja auch, das ist sein derzeitiger Arbeitgeber.
Soll hier aber jetzt eigentlich nicht das Thema sein, ich wollte nur kurz die Frage beantworten.

quote:
Du hast doch ein konkretes Wohnungsangebot.


Welches bereits abgelehnt wurde. Wenn ich damit nochmal ankomme, keine Ahnung...

Was bringt es, bezogen auf das aktuelle Wohnungsangebot, wenn der Umzug grundsätzlich als notwendig anerkannt wird? Gibts dann doch eine Möglichkeit?



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

quote:
Welches bereits abgelehnt wurde. Wenn ich damit nochmal ankomme, keine Ahnung...


Aber doch nur mündlich. Ob bei einem schriftlichen Antrag, mit der Aufforderung auch einen schriftlichen Bescheid zu erlassen, auch eine Ablehnung kommt, ist nicht sicher. Abgesehen davon, wenn Du etwas schriftliches hast, kannst Du dagegen Widerspruch einlegen und ggf. versuchen, eine einstweilige Anordnung zu erwirken. Bei einer nur mündlichen Ablehnung ist das nicht möglich.

quote:
Was bringt es, bezogen auf das aktuelle Wohnungsangebot, wenn der Umzug grundsätzlich als notwendig anerkannt wird?


Zumindest bringt das die Gewissheit, dass ein Mietangebot nicht irgendwann mit der Begründung abgelehnt wird, der Umzug sei nicht notwendig.

Gruß,

Axel

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#14
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Hallo Axel,

wenn man einen Job selbst kündigt ohne wichtigen Grund, gibt es eine Sperrzeit beim ALG I und eine Minderung beim ALG II. Dies tritt auch häufig ein, wenn man einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, also dann, wenn man nicht quasi dazu gezwungen ist und sonst ohnehin gekündigt würde.

Insofern ist auch ein Aufhebungsvertrag für einen Mietvertrag nur dann ein wichtiger Grund für eine Umzugs-Finanzierung, wenn man keine andere Wahl hatte.

Und eben diesen Umstand muss der Sachbearbeiter prüfen, wenn eine Umzugs-Finanzierung oder eine Zusage für eine höhere Miete als bisher beantragt wird anlässlich eines Aufhebungsvertrags (oder einer Eigenkündigung des Mieters, z. B. wegen Unbewohnbarkeit).

Nun sehe ich keinen Unterschied zwischen dem freiwilligen Auszug nach einer unwirksamen Kündigung und einem freiwilligen Aufhebungsvertrag.

Offenkundig unwirksam ist eine Kündigung aus vielerlei Gründen - und versteckt unwirksam ebenfalls. Fehlt die eigenhändige Unterschrift, kann selbst ein SB sagen: "Deshalb müssen Sie nicht ausziehen, deshalb zahlen wir keinen Cent für Umzug und teurere neue Wohnung!"

Liegen Anhaltspunkte vor, wonach die Kündigung aus sonstigen Gründen unwirksam sein könnte, könnte eine Pflicht zur Überprüfung bestehen nach § 2 SGB II . Die Kosten, das Kostenrisiko, trägt natürlich das Amt, wenn die Unwirksamkeit nicht offensichtlich ist.

Beispiel: Das Sozialamt Hamburg hat früher auf eigene Kosten den Mieterverein eingeschaltet, wenn ihm ein Mieterhöhungs-Begehren eines Vermieters unwirksam erschien.

Warum nicht auch anlässlich einer seltsam wirkenden Wohnungs-Kündigung? Wenn deren rechtliche Überprüfung billiger käme? Gar durch einen Hausjuristen?

Wer von uns kennt nicht Opfer von Vermietern, die schon bei Kleinigkeiten zu ebenso fristlosen wie wirkungslosen Kündigungen griffen, teils aus Daffke, teils aus Spekulation, sie Bude so frei zu kriege? Auch und gerade bei Eigenbedarf gibt es ablehnende Urteile wie Sand im Beton!

Ob ein Amt nun in Mietfragen zu einer "Regel-Anfrage" bei Juristen greift oder nur in äußerst dubiosen Fällen -

# keine Unterschrift, keine Vollmacht des Eigentümers, zu kurze Frist seit der letzten Mieterhöhung

# zweite oder dritte Kündigung des selben Mieters, der sich offenkundig nur verbessern möchte, bis er keine Lust mehr hat umzuziehen

einen Rechtsrat einholt, bleibt bis zu einer klaren Rechts(prechungs)lage ja dem Amt überlassen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

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#15
 Von 
dem User always known as Mortinghale
Status:
Lehrling
(1906 Beiträge, 356x hilfreich)

quote:
Aber so falsch sind die Angaben ja nicht. Im Falle meines Kumpels stimmt es ja auch, das ist sein derzeitiger Arbeitgeber.
Soll hier aber jetzt eigentlich nicht das Thema sein

In einer Selbstauskunft wird doch nicht nur nach dem Arbeitgeber, sondern auch nach der Verdiensthöhe gefragt.
Außerdem sind Gehaltsabrechnungen vorzulegen.
WIEVIEL falsche Angaben wurden denn da gemacht ?
Wurden mglw. auch "frisierte" Belege vorgelegt ?



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#16
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

Hallo Gerd,

von einem Aufhebungsvertrag ist vorliegend mit keiner Silbe die Rede. Vielmehr liegen Kündigungen durch die Vermieter vor.

In einem Fall wegen Eigenbedarfs. Zumindest die Begründung scheint hier erstmal schlüssig zu sein. Ob die Kündigung formell korrekt ist, wäre ggf. zu prüfen.

Im zweiten Fall existiert nur ein Untermietvertrag und der Hauptmietvertrag wurde (von seiten des Hauptmierters?) gekündigt. Ich kann's zwar nicht mit Sicherheit sagen, könnte mir aber sehr gut vorstellen, dass damit automatisch auch der Untermietvertrag erlischt. Zumindest dann, wenn der Untermieter den Hauptmietvertrag nicht übernehmen kann/will.

Das eine Kündigung ohne Unterschrift nicht wirksam sein kann, dürfte wohl jedem klar sein. Allerdings wäre der Fehler wohl sehr schnell und einfach zu beseitigen. Solange das nicht geschieht, stimme ich Dir zu, dass ein Umzug sicher nicht erforderlich wäre.

Ich wage doch sehr zu bezweifeln, dass die Jobcenter ernsthaft berechtigt sein sollen, einen Leistungsempfänger - außer eben bei offensichtlicher Unwirksamkeit der Kündigung - ernsthaft darauf verweisen können, jede Kündigung durch den Vermieter juristisch prüfen zu lassen. Was passiert denn, wennn der befragte Anwalt/Mieterbund der Auffassung ist, die Kündigung sei unwirksam? Dann wird widersprochen, der Vermieter schaltet ebenfalls einen Anwalt ein, es wird Räumungsklage erhoben..... Soll das ernsthaft noch wirtschaftlich für das Jobcenter sein? Von der Frage, ob dem LE ein solches Vorgehen zumutbar ist, mal ganz abgesehen.

Meines Erachtens überspannst Du die Rechte der Jobcenter, bzw. die Pflichten der Leistungsempfänger hier ganz erheblich.

@Morti:

Ich denke, dem TE ist klar, dass er sich hinsichtlich der Angaben in der Selbstauskunft wohl nicht korrekt verhalten hat. Das ist aber eigentlich nicht Thema der Fragestellung hier.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG 2 auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info"

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#17
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
WIEVIEL falsche Angaben wurden denn da gemacht ?


Auch wenn es mich, wie auch Axel eben schon geschrieben hat, bei meiner Frage nicht weiterbringt, werde ich trotzdem noch etwas dazu sagen, damit Ruhe ist.

Im Selbstauskunftsbogen, den uns der Eigentümer bei der Besichtigung in die Hand gedrückt hat, wird u.a. folgendes gefragt:

- Beruf
- Arbeitgeber
- Netto-Gesamteinkünfte, incl. Kindergeld, Beihilfen, u.s.w.

Da ich, wie schon erwähnt, zu 99% ab September wieder Vollzeit arbeite und auch dem JC bereits eine Einstellungszusage vom Arbeitgeber vorliegt, habe ich dies angegeben. Ich werde auch, bevor ich irgendeinen Mietvertrag unterschreibe, nochmal den potentiellen Arbeitgeber fragen, ob es möglich ist, schon jetzt den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.

Verdienstnachweise wurden nicht verlangt.

Darüber hinaus frage ich mich sowieso, was das alles bringen soll. Es gibt jede Menge gewissenlose Besserverdiener, die ihre Miete nicht zahlen, und davon, dass auch Berufstätige ganz schnell von Arbeitslosigkeit betroffen sein können, ganz zu schweigen...

Es ist m.E. eine Diskriminierung seitens der Makler und Vermieter gegenüber den Arbeitslosen, dass diese sofort abgewiesen werden. Wen wundert es da wirklich, dass oft falsche Angaben gemacht werden?

Aber nun bitte weg von den "Nebenkriegsschauplätzen" und zurück zum eigentlichen Geschehen!


Derzeit beziehe ich ALG1, aufgestockt durch ALG2.
Dazu habe ich noch eine Frage bezüglich eventueller Freibeträge.
Mein Resturlaub wurde mir nun endlich ausgezahlt. Da mein Antrag auf ALG1 erst kürzlich bewilligt werden konnte (nachdem sich der EX-Arbeitgeber wochenlang Zeit gelassen hat, die Arbeitsbescheinigung auszufüllen), ging das JC in Vorkasse und bekommt nun das vorgeschossene Geld von mir, abzüglich eines Freibetrages, zurück.

Die SB sagte mir etwas von 150 Eu bei ALG2, die ich vom Resturlaub behalten kann, beim ALG1 wären es dann nur 30%.
Mit dieser Aussage kann ich nichts anfangen, wollte auch nicht weiter nachhaken, weil ich wegen der Wohnungsabsage eh schon bedient war.
Bedeutet das evtl, dass das ALG1 auch irgendwelche Freibeträge abwirft, ich also doch etwas mehr Geld rausbekomme als den üblichen Regelsatz?
Das widerum wäre ja nicht schlecht, generell und in erster Linie für die neue Wohnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Bei der Berechnung der Höhe des ALG II sind vom Einkommen an ALG I abzuziehen:

"(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
(...)
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
(...)
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,"

Laut Rechtsprechung also meist nur 30,- im Monat für die Versicherungsbeitragspauschale (ob man eine hat oder nicht) und die Mindestbeiträge für die Riesterrente, wenn man eine hat.

quote:<hr size=1 noshade>Die SB sagte mir etwas von 150 Eu bei ALG2, die ich vom Resturlaub behalten kann, beim ALG1 wären es dann nur 30%. <hr size=1 noshade>


Frag sie, was sie damit meint. Entschädigungen für nicht genommenen Urlaub sind als einmaliges Einkommen anzurechnen.

Gruß aus Berlin, Gerd

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"I shot the sheriff,
but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
In einem Fall wegen Eigenbedarfs. Zumindest die Begründung scheint hier erstmal schlüssig zu sein. Ob die Kündigung formell korrekt ist, wäre ggf. zu prüfen.



Soweit ich weiß wurde, als mein Kumpel dem JC damals die Kündigung vorgelet hat, er erstmal damit zum Wohnungsamt geschickt. Die empfanden es als korrekt und haben ihn direkt auf ihre Liste der Wohnungssuchenden gesetzt, was er auch schriftlich hat. Allerdings hat auch er noch keine schriftliche Umzugsbewilligung vom JC.

quote:
Im zweiten Fall existiert nur ein Untermietvertrag und der Hauptmietvertrag wurde (von seiten des Hauptmierters?) gekündigt. Ich kann's zwar nicht mit Sicherheit sagen, könnte mir aber sehr gut vorstellen, dass damit automatisch auch der Untermietvertrag erlischt. Zumindest dann, wenn der Untermieter den Hauptmietvertrag nicht übernehmen kann/will.


Richtig, der Hauptmieter hat die Wohnung und zeitgleich auch meinen Untermietvertrag gekündigt.
Diese Wohnung zu übernehmen stünde aufgrund ihrer Größe und der hohen Miete erstrecht in keinem Verhältnis gemessen an den als angemessen anzusehenden Grundmieten des JC.
Davon abgesehen hat sich der Vermieter schon damals nur schwer von einer Untervermietung überzeugen lassen und um diese Wohnung finanziell übernehmen zu können, müsste ich jetzt noch 2-3 Leute einziehen lassen - da macht der niemals mit, er sagte damals schon, er will keine WGs!


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-- Editiert am 13.06.2011 08:32

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Laut Rechtsprechung also meist nur 30,- im Monat für die Versicherungsbeitragspauschale (ob man eine hat oder nicht) und die Mindestbeiträge für die Riesterrente, wenn man eine hat.


Das bedeutet jetzt für mich, das JC holt sich das vorgelegte Geld erstmal komplett vom Arbeitsamt zurück, denn die ALG1 Bewilligung läuft rückwirkend ab Antragsstellung.

Das Arbeitsamt fordert dieses Geld dann, wegen meines Resturlaubs, bis auf 30 Eu widerum von mir zurück und ich wäre eigentlich besser gefahren, wenn ich den Urlaub noch während meiner Anstellung genommen hätte, also die letzten 3 Wochen nicht mehr gearbeitet sondern Urlaub gemacht hätte? Ist das fair?

Und ansonsten zählt ALG1 nicht als Einkommen und es bleibt mir künftig doch nur der ALG2-Regelsatz, oder sind das dann zusätzlich noch diese 30 EU mehr?

(Ich habs nicht so mit Zahlen...)




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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

Auf die Höhe des ALG I hat der ausgezahlte Urlaub keinen Einfluss.

Das ALG I wird aber auf das ALG II natürlich angerechnet. Dabei wird das ALG I um die Versicherungspauschale von monatlich 30,- € bereinigt. Erhälst Du also z.B. 400,- € ALG I, werden davon 370,- € auf das ALG II angerechnet.

Was die Zeit zurück bis zur ALG I Antragstellung betrifft, so wird das Jobcenter einen Erstattungsanspruch gegenüber der AfA angemeldet haben. Die Nachzahlung des ALG I wird also direkt an das Jobcenter gezahlt und nicht an Dich. In der Praxis wird dabei häufig die Versicherungspauschale "vergessen", was natürlich nicht korrekt ist. Darauf solltest Du also achten.

Der ausgezahlte Urlaub dürfte als einmaliges Einkommen zu werten sein, welches im Monat des Zuflusses auf das ALG II anzurechnen ist. Wann hast Du diese Zahlung erhalten?

Grundsätzlich sind Einmalzahlungen auch in einer Summe auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Insbesondere weil Du auch ALG I erhälst, ist allerdings die Wahrscheinlichkeit relativ hoch, dass im Monat der Einmalzahlung der Anspruch auf ALG II vollständig entfällt. Falls das der Fall sein sollte, wird das einmalige Einkommen auf 6 Monate verteilt angerechnet.

quote:
Die SB sagte mir etwas von 150 Eu bei ALG2, die ich vom Resturlaub behalten kann, beim ALG1 wären es dann nur 30%.


Das verstehe ich auch nicht wirklich und wäre durchaus erklärungsbedürftig.

Gruß,

Axel

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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für eure Hilfe hier, echt super!!!

Das Urlaubsgeld wurde mir 6 Wochen nach Auslauf meines Vertrages überwiesen, genauso lang dauerte es auch, bis der Arbeitgeber endlich die Arbeitsbescheinigung ausgefüllt hat und ich den Antrag komplett abgeben konnte.

Das JC trat ab dem ersten Tag meiner Arbeitslosigkeit in Vorkasse, überwies mir den Regelsatz und die kompletten KdU und sagte mir auch, dass sie sich das Geld dann direkt bei der AfA zurückholen.

Die AfA bewilligte mir jetzt das ALG1 aber erst zum 20ten, nicht zum 1sten des Monats, da ich bis dahin von meinem Resturlaub leben sollte. In einem weiteren Schreiben wurde ich darauf hingewiesen, dass ich 20 Tage lang weder kranken- noch rentenversichert war. Ich gehe davon aus, dass dies allerdings vom JC im Zuge der Vorkasse geregelt ist?

Die SB vom JC kopierte meine letzte (Urlaubsgeld)-Abrechnung und kündigte die Rückforderung der ausgezahlten Leistung für 20 Tage an.
Darauf fragte ich sie, ob ich einen Freibetrag auf das Urlabsgeld bekomme und dann kam eben der Satz mit den 150 (?) EU bei ALG2 und den 30 EU (nicht %, sorry!) beim ALG1.





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-- Editiert am 13.06.2011 16:44

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

So langsam verzieht sich der Nebel, man sieht etwas Land.

165,- beträgt laut § 141 SGB III der Freibetrag für Erwerbs einkommen beim Bezug von ALG eins, beim ALG zwei steht das am Ende von § 11 SGB II : 100,- pauschal, vom Rest meist 20 %.

Dann gibt es Urlaubsgeld als freiwillige oder tarifliche Zusatzleistung der Firma, und dann gibt es Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Urlaub laut dem Bundesurlaubsmindestgesetz oder wie das heißt.

Beides ist Erwerbs einkommen. Dafür gibt es beim ALG zwei mehr als die genannten 30,- Euro Versicherungspauschale frei. Die gibt es bei Nicht-Erwerbs-Einkommen wie Zinsezins, Lottogewinn oder Erbschaft.

Beides ist aber keine laufende Einnahme, deshalb kann beides aufgeteilt werden auf mehrere Monate des Bedarfs an ALG II, falls ein Monatsbedarf überschritten wird.

Beim ALG eins sieht es aber ganz anders aus. Kommt da die Sonnenbräun-Prämie namens Urlaubsgeld verspätet, wird diese gar nicht angerechnet auf den Bedarf an ALG I, falls sie vor dem Bedarf schon erwirtschaftet, aber verspätet ausbezahlt wurde. Also wenn der Urlaub schon genommen worden war.

Sonst muss man kucken, ob das Urlaubsgeld parallel ausgezahlt wird zur Urlaubsabgeltung . Für letztere gibt es extra einen §:

"SGB III § 143 Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung
(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat.
(2) Hat der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsabgeltung erhalten oder zu beanspruchen, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs. Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Ende des die Urlaubsabgeltung begründenden Arbeitsverhältnisses.
(3) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Hat der Arbeitgeber die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder an einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten."

Gruß aus Berlin, Gerd

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but I did not shoot the deputy."

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
So langsam verzieht sich der Nebel, man sieht etwas Land.


Danke Gerd!

Zurück zum eigentlichen Thema:

Gibt es irgendwelche Urteile oder festgeschriebene Regeln dazu, dass das JC bei einem notwendigen Umzug eine eigene Zuzahlung vom Regelsatz auf die zu hohe Kaltmiete der "Wunschwohnung" verweigern darf und somit die Übernahme der KdU bis zur Höchstgrenze rechtswidrig abgelehnt wurde?

Dazu konnte ich bei meinen Recherchen nichts finden und wäre für eine Verlinkung zu den entsprechenden Urteilen sehr dankbar!

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

Ein solches Urteil kann es nicht geben, weil solch ein Fall spätestens bei der Widerspruchsstelle kein Fall mehr wäre.

Eine Zuzahlung des Leistungsempfängers zur Miete ist dessen vertragliche Pflicht aus dem Mietvertrag. Denn soweit ein Dritter nicht leistet, muss der Mietschuldner selber leisten: Pacta sunt servanda.

Und das JobCenter darf auch nicht weniger als die angemessenen "§ 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung" übernehmen: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Ausnahme im nächsten Satz: "Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Auch hier kann eine Zuzahlung nicht verboten werden!

Eine Zusicherung für eine Kostenübernahme nach Absatz 4 § 22 SGB II muss es aber nur für eine angemessene Wohnung geben,

anders für Umzugskosten, Kaution usw. nach Absatz 6.

Gruß aus Berlin, Gerd

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

Auch wenn ihr mich jetzt langsam echt für begriffsstutzig halten werdet, nochmal für "Blöde" oder Angsthasen (wie mich...)

quote:<hr size=1 noshade>Eine Zusicherung für eine Kostenübernahme nach Absatz 4 § 22 SGB II muss es aber nur für eine angemessene Wohnung geben,
<hr size=1 noshade>


Die mir angebotene Wohnung ist NICHT angemessen, weil zu teuer.
Die generelle Zustimmung zum Umzug seitens des JC liegt mir jetzt schriftlich vor, aktuell angebotene Wohnung wurde aber wegen der 55 Euro Nettokaltmiete zuviel abgelehnt.

Bedeutet also, ich bekäme dann doch nur die bisher für die alte Wohnung gezahlten KdU, wenn ich trotzdem einziehe?
Oder doch die "angemessenen" und was mit dem Überhang passiert, muss/darf/kann ich selbst regeln?



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-- Editiert am 16.06.2011 16:39

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Gerd aus Berlin
Status:
Lehrling
(1480 Beiträge, 798x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die generelle Zustimmung zum Umzug seitens des JC liegt mir jetzt schriftlich vor, aktuell angebotene Wohnung wurde aber wegen der 55 Euro Nettokaltmiete zuviel abgelehnt. <hr size=1 noshade>


Eine generelle Zustimmung zum Umzug ist nett, rechtlich aber unverbindlich. Wenn der Umzug vom Amt für erforderlich gehalten wird, dann greift das da natürlich nicht:
"Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt."

Wenn man also gekündigt wurde oder die alte Bude war unbewohnbar oder unangemessen teuer, dann spielt die bisherige Miethöhe keine Rolle mehr. Dann darf man sich eine aussuchen im Rahmen der Angemessenheit.

Eine Zusicherung zur vollen Kostenübernahme der neuen Bude nach Absatz 4 § 22 SGB II kann es aber nicht geben, wenn die Kosten nicht voll übernommen werden wegen Überschreitens der Angemessenheitsgrenze.

Ob das Amt aber zusichert, wieviel es übernehmen wird von der neuen Bude, bleibt dem Amt überlassen. Es muss nichts zusichern, wenn die Bude unangemessen ist. Vergleiche dazu auch diesen aktuellen Blogspot.

Gruß aus Berlin, Gerd

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1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
modiano
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Ob das Amt aber zusichert, wieviel es übernehmen wird von der neuen Bude, bleibt dem Amt überlassen.


Somit kann ich also auch nicht erwarten, dass zumindest die für die Qm angemessene/festgelegte Obergrenze übernommen wird, wenn die absolut nicht wollen.

Klingt echt nach Willkür, denn meinem potentiellen WG-Kumpel wurde es bewilligt. Liegt aber wohl daran, dass er für seine Hütte momentan noch mehr zahlt und sich "verbessern" würde, bei mir müssten sie allerdings etwa 1/4 zur bisherigen Zahlung drauflegen...

Ganz schön schräg!!!

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-- Editiert am 16.06.2011 17:44

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@modiano:

quote:
Somit kann ich also auch nicht erwarten, dass zumindest die für die Qm angemessene/festgelegte Obergrenze übernommen wird, wenn die absolut nicht wollen.


Doch, kannst Du. Der Umzug ist notwendig. Das ist zum einen klar belegbar durch Vorlage des entsprechenden Kündigungsschreibens und zum zweiten auch vom Jobcenter schriftlich bestätigt. Im Gegensatz zu @Gerd bin auch der Meinung, dass die Bestätigung des Jobcenters durchaus verbindlich ist. Es kann ja schließlich nicht sein, dass Du Dich auf eine Zusage verlässt und anschließend als der Dumme dastehst, weil das Jobcenter plötzlich seine Meinung ändert. Außerdem hat auch die Angemessenheit der neuen Wohnung nichts mit der Notwendigkeit des Umzuges zu tun.

Die Notwendigkeit unterliegt darüber hinaus auch der vollen Überprüfbarkeit durch das zuständige Sozialgericht. Bei einem notwendigen Umzug gibt es keinerlei Rechtsgrundlage dafür, dass das Jobcenter nicht zumindest die max. angemessene Miete übernimmt. Ehrlich gesagt ist für mich schwer bis gar nicht vorstellbar, dass das Jobcenter hier tatsächlich auch nur versuchen wird weniger als die max. angemessene Miete zu übernehmen. Spätestens der Sozialrichter, wahrscheinlich schon die Widerspruchsstelle, würde dem SB diese Entscheidung um die Ohren hauen.

Gruß,

Axel

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