Wohnraumsuche bei Behinderung und Grundsicherung

2. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
mandolin1
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)
Wohnraumsuche bei Behinderung und Grundsicherung

Ich bin körperbehindert und Grundsicherungsempfänger.
Meine Frage:
Darf das Sozialamt das Anmieten einer billigeren aber nicht perfekt für mich geeigneten Wohnung ablehnen?. Die neue Wohnung ist genau wie die alte nicht Rollstuhlgerecht sondern lediglich barrierearm, jedoch besser geeignet als die alte und halt noch erschwinglich , während Rollstuhlgerechte Wohnungen rar und sehr teuer sind. Zudem habe ich dem Sozialamt gegenüber klargemacht dass ich selbst für anfallende Kosten , wie die Umzugskosten oder die Kaution der alten Wohnung aufkomme, durch einen Kredit des Sozialamtes an mich und eine zu vereinbahrende Ratenzahlung.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17270x hilfreich)

Darf das Sozialamt das Anmieten einer billigeren aber nicht perfekt für mich geeigneten Wohnung ablehnen? Nö.
Zudem habe ich dem Sozialamt gegenüber klargemacht dass ich selbst für anfallende Kosten , wie die Umzugskosten oder die Kaution der alten Wohnung aufkomme, durch einen Kredit des Sozialamtes an mich und eine zu vereinbahrende Ratenzahlung. Ich wüßte jetzt aber nicht, warum das Amt Ihnen diesen Kredit gewähren sollte. Das darf das Amt durchaus ablehnen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mandolin1
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo muemmel,
danke erstmal, aber vieleicht kannst du die Antwort mit etwas mehr Informationen versehen. Hat das Sozialamt da generell kein Mitspracherecht? Oder liegt es am Preis, weil die neue Wohnung billiger wird?
Ein passender Gesetztestext oder ein Grundsatzurteil wärern auch klasse.
Auf jeden Fall brauche ich etwas mehr als "NÖ", so vielsagend das auch ist, wenn ich meinen Widerspruch zu dem Bescheid mit der Absage schreibe.
mandolin1

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#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Zitat:
Darf das Sozialamt das Anmieten einer billigeren aber nicht perfekt für mich geeigneten Wohnung ablehnen?.

Sie dürfen ohne Zustimmung des Sozialamtes umziehen, was erlaubt ist steht hier in keinem Gesetz. Es gibt eben keine Pflicht, das SA um Zustimmung zu bitten für einen Umzug,außer man ist unter 25 Jahre alt.
Sie haben einen schriftlichen Bescheid? Was genau ist da abgelehnt, der Umzug und/oder das Darlehen?

Gibt es einen Behindertenbeauftragten in Ihrer Gemeinde/Stadt? Der kann helfen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mandolin1
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Darlehn ist nicht das Problem, da kann ich auch einen Freund anpumpen.
Der erste Satz in dem Schreiben vom Sozialamt:. Es handelt sich nicht um einen ofiziellen Bescheid. :
Ihr Antrag auf Anmietung der Wohnung in der X-Strasse in X wird nicht zugestimmt.

Begründung: Bla bla bla ...

Das Problem ist, dass die Wohnungsbaugesellschaft mir ein Formlat zum Unterzeichnung durch das Sizialamt gegeben hat in dem das Sozialamt aufgefordert wird die Mietkostenüberrnahme zu bestätigen.
Ist das Sozialamt verpflichtet mir dieses Formular zun unterschreiben?

Einen Sozialbeauftragten: Ich weiss nicht.

mandolin1

-- Editiert von mandolin1 am 02.03.2016 22:25

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Nein, das Sozialamt ist nicht verpflichtet, dieses Formular zu unterschreiben. Aber das Gericht wird sicherlich sofort dafür sorgen, dass das Sozialamt unterschreibt.
Einstweiliger Rechtsschutz nennt sich das. Suchen Sie einfach morgen mit den vorhanden Unterlagen: Bescheid des SA, Wohnungsunterlagen. das Sozialgericht auf. Die Rechtsantragsstelle hilft Ihnen formal, die formulieren Ihren Antrag und dann geht das ganz schnell.
Wo leben Sie?
Es gibt keine "Sozialbeauftragten", es gibt "BEHINDERTENBEAUFTRAGTE" und deren Auftrag ist nunmal, Menschen wie Ihnen zu helfen!! Das ist der einzige Grund, weshalb es die gibt!

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mandolin1
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Das Problem ist wohl, dass die neue Wohnung, auch wenn sie günstiger ist als die in der ich z.Zt. lebe dennoch teurer ist, als eine Wohnung eigentlich kostn darf. Wieviel das leitet sich wohl von den Harz4 Regeln her. Und wenn der bestehende Kostenrahmen überschritten wird, dann ist die Finanzierung eine Einzelfallentscheidung des Sozialamtes. Und deshalb hat das Sozialamt ein Mitspracherecht bei der Entscheidung ob ich in die neue Wohung einziehen darf oder nicht, So sagt es zumindest mein BEW Helfer. (Betreutes Einzelwohnen).
Was sagen Sie zu dieser Überlegung?
Ich lebe übrigens mitten in Berlin, hier gibt es alles. Natürlich auch einen Behindertenbeauftragten. Aber oft ist man verwirrt ob der Fülle der Angebote.
mandolin1

-- Editiert von mandolin1 am 04.03.2016 17:23

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)

Und Einzelfallentscheidungen sind nicht willkürlich zu fällen von dem jeweiligen Sachbearbeiter. Wie hat der das entschieden, hat er sich die Wohnung angesehen? Kennt er Ihre bisherige Wohnung?
Sie können gegen die Entscheidung klagen und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Eilantrag) stellen. Das geht dann schnell! Dazu müßten Sie nur die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts aufsuchen, der Rechtspfleger vor Ort formuliert die Klage für Sie.
Fragen Sie mal Ihren BEW-Helfer, ob er die Durchführungsrichtlinien von Berlin kennt, siehe den LInk.

https://www.berlin.de/sen/soziales/berliner-sozialrecht/land/av/av_wohnen2015_11.html#angemessen

Zitat:
3.5.2 - Angemessenheit bei besonderen Wohnformen oder Wohnerfordernissen
....
(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie und der individuellen Behinderung entsprechende Wohnungen), insbesondere solche für Rollstuhlbenutzerinnen oder Rollstuhlbenutzer, ist die Angemessenheit stets individuell und unabhängig von den Richtwerten nach Nummer 3.2 zu bestimmen. Dabei sind Dringlichkeit der Anmietung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung, die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbare Tatbestände angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung ist anzuerkennen, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur vorübergehend auch innerhalb der Wohnung benötigt wird.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mandolin1
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen, vielen Dank.
Dann werde ich am Mo, wohl mal zum Sozialgericht rollern.
mandolin

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