Widerspruch Teilhabe am Arbeitsleben

9. August 2012 Thema abonnieren
 Von 
fb335827-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch Teilhabe am Arbeitsleben

Hallo,
ich habe eine Frage, jedoch nicht wegen der Erfolgsaussichten einer Klage, den die sind durchaus gegeben in diesem Fall, es geht hier eher um Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts.

Es muss hier Klage vorm SG eingereicht werden. Wenn nun der Anwalt meiner Wahl in Urlaub ist, kann man dann die Klage erstmal zur Fristwahrung (Rechtsmittelbelehrung fehlt übrigens im Bescheid der DRV!) selber einreichen, gleich PKH-Antrag stellen unter Beiordnung des Anwalts, der sich im Urlaub befindet, oder wie wäre sonst das Vorgehen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

:forum:

Ihre Fragen dürften unter Verfahrensrecht besser passen.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@fb....:

Auch wenn @hamburgerin Recht hat, antworte ich trotzdem mal:

Die fristwahrende Klageerhebung und gleichzeitige Beantragung von Prozesskostenhife ist möglich. Eine Begründung ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Allerdings hängt die Bewilligung von PKH unter anderem auch von den Erfolgsaussichten einer Klage ab, die das Gericht natürlich nur dann beurteilen kann, wenn der Sachverhalt umfassend dargelegt und der Klageanspruch substantiiert begründet ist.

Wenn Du Dir eine solche Begründung zutraust, solltest Du die mit abgeben. Ansonsten kannst Du fristwahrend und ohne Begründung Klage einreichen und die Klagebegründung nebst PKH-Antragstellung dem Rechtsanwalt überlassen. Dann solltest Du in die Klage allerdings reinschreiben, dass Du beabsichtigst, einen RA hinzuziehen, der sich aber derzeit im Urlaub befindet und deshalb die Klagebegründung nachgereicht wird.

Du gehst dabei natürlich immer das Risiko ein, dass PKH abgelehnt wird und Du auf den Anwaltskosten sitzen bleibst.

quote:
Rechtsmittelbelehrung fehlt übrigens im Bescheid der DRV


1. In den Bescheiden der DRV ist die Belehrung oftmals in umfangreichen Texten ein wenig versteckt. Also bitte nochmals genau prüfen, ob die tatsächlich nicht dabei ist.

2. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung tatsächlich, wäre zunächst mal zu prüfen, ob es sich überhaupt tatsächlich um einen Verwaltungsakt/Bescheid oder nur um ein Informationsschreiben handelt. Wenn es sich um einen Bescheid handelt, ist das dann der Bescheid auf Deinen Antrag oder hast Du bereits Widerspruch eingelegt und es handelt sich um einen Widerspruchsbescheid?

3. Bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Widerspruchs- oder Klagefrist auf ein Jahr, sodass Du auch die Rückkehr Deines Anwaltes in Ruhe abwarten könntest.

Gruß,

Axel

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"Ausführliche Infos zu ALG II finden Sie auf meiner Website: http://www.axelkrueger.info "

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