Versorgungsrente aus Straftat

2. Januar 2008 Thema abonnieren
 Von 
silvana
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 18x hilfreich)
Versorgungsrente aus Straftat

hallo
Wir haben folgendes Problem. Meine Tochter und ich bilden eine Bedarfsgemeinschft und beziehen ALG2. Meine Tochter holt zur Zeit ihren Schulabschluß nach. Vor 4jahren ist sie Opfer einer schweren Straftat geworden. Wir haben jetzt letzen Monat eine Nachzahlung der Versorgungsrente für 4jahre bekommen.
Klar das das die monatlichen Zahlungen auf das Alg angerechnet werden aber wie wird die Nachzahlung angerechnet? Und die Nachzahlung umfasst ja auch ca 2Jahre wo meine Tochter keine sozialen Leistungen bezogen hat. Wird diese Zeit trotzdem voll mit eingerechnet oder werden die Jahre von der Summe abgezogen? vielen Dank

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36 Antworten
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#1
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@silvana

laut sgb II, §11, abs. 3, nr 2 dürfen entschädigungen, die nicht vermögensschäden ausgleichen, nicht angerechnet werden. sollte die zuständige arge das versuchen, würde ich unbedingt einen anwalt aufsuchen. ist nämlich rechtswidrig, aber unwissende sb versuchen das vielleicht.


sunbee

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#2
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Die Versorgungsrente wird allerdings nicht auf Grund von § 253 BGB gezahlt, sondern auf Grund des Opferentschädigungsgesetzes. Durch § 253 BGB würden Zahlungen des Täters erfasst. Im Ergebnis stimme ich aber Sunbee zu, denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 ist die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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#3
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vorgeschrieben:

§ 1 Anspruch auf Versorgung

(1) 1Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 2Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrunds gehandelt hat.

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#4
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Und hier § 11 SGB 2:

§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.

(2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge

a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,

soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

2Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. 3Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen

1.
Einnahmen, soweit sie als

a)
zweckbestimmte Einnahmen,
b)
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege

einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
2.
Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Elterngeldes, der die nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge übersteigt, in voller Höhe berücksichtigt.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wird der Teil des Pflegegeldes nach dem Achten Buch, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird,

1.
für das erste und zweite Pflegekind nicht,
2.
für das dritte Pflegekind zu 75 vom Hundert,
3.
für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

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#5
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Anrechnungsfrei ist allerdings nur die "Grundrente" nach § 31 BVG:

§ 31

(1) 1Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 30 vom Hundert von 119 Euro,
um 40 vom Hundert von 162 Euro,
um 50 vom Hundert von 219 Euro,
um 60 vom Hundert von 276 Euro,
um 70 vom Hundert von 383 Euro,
um 80 vom Hundert von 463 Euro,
um 90 vom Hundert von 556 Euro,
bei Erwerbsunfähigkeit von 624 Euro.

2Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit

um 50 und 60 vom Hundert um 24 Euro,
um 70 und 80 vom Hundert um 30 Euro,
um 90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit um 37 Euro.

(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt.

(3) 1Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. 2Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.

(4) 1Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. 2Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.

(5) 1Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I 71 Euro,
Stufe II 148 Euro,
Stufe III 222 Euro,
Stufe IV 296 Euro,
Stufe V 369 Euro,
Stufe VI 444 Euro.

2Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

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#6
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

silvana: Ich nehme aber an, dass du mit "Versorgungsrente" die Grundrente meinst, also bleibt es dabei, dass diese nicht auf das ALG 2 oder Sozialgeld angerechnet wird.

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#7
 Von 
silvana
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 18x hilfreich)

ersteinmal vielen Dank für die Antworten.
Also wie die Rente genau heißt weiß ich noch garnicht, weil ich zwar schon Geld erhalten habe (Nachzahlung und für Januar ) aber ich habe noch keinen Bescheid darüber. Sie hat aufgrund der Straftat erhebliche psychische Probleme. Ich denke auch das es eine rente aufgrund des Opferentschädigungsgesetztes ist. Allerdings habe ich vom JobCenter die Antwort bekommen das die Rente voll als Einkommen angerechnet wird und die Nachzahlung als Vermögen zählt und das gesamte Geld erst aufgebraucht werden muß ehe wir wieder Alg2 beziehen können

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#8
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wurde bei der Tochter vom Versorgungsamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt? Wenn ja, wie hoch ist der Prozentsatz? Wie hoch ist die monatliche Versorgungsrente?

Vom JobCenter hast du bisher nur eine "Antwort" auf eine Anfrage von dir bekommen? Also noch keinen schriftlichen Bescheid?

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 14:07:36

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#9
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Welchen Schulabschluss holt die Tochter nach? Welche Schulart besucht sie? Bekommt sie Bafög? Hat sie Fahrtkosten? Welche Kosten entstehen für den Schulbesich?

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#10
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Wieso hat es eigentlich vier Jahre gedauert, bis die Rente nachgezahlt wurde?

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#11
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

kannst du bitte mal aufhören zig beiträge, die nur verwirren, einzustellen? editiere bitte, wenn du was anzufügen hast an deine posts.

(fast) alle rentenanträge dauern im schnitt 3 jahre. was also soll die unsinnige frage?

bitte um den § aus welchen sgb nach dem d. versorgungsamt eine erwerbsminderung feststellt? danke.

@silvana

fakt ist, eine opferentschädigungsrente o. ä. ist definitiv NICHT zum einkommen zu rechnen. ebenso handelt es sich nicht um vermögen.
ob ein sb dir mündlich was sagt oder ein chinese in der nase popelt, es bedeutet nix. sollte sich die arge erdreisten, die rente aus der straftat anrechnen zu wollen, geh dringend zu einem anwalt. der ist mit beratungsschein kostenlos. beratungsscheine gibt es b. amtsgericht.

sollte es sich um eine rente wegen voller oder teil erwerbsminderung handeln, gilt sowieso das sgb II nicht mehr und die tochter müßte wegen leistungen zum sozialamt. das wäre dann sgb XII.

sunbee

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#12
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:

Ob meine Texte auf mehrere Postings verteilt werden, oder auf ein Posting im Bandwurmformat konzentriert werden, dürfte sich auf die Verständlichkeit kaum auswirken.

Die Editierfunktion ist auf 15 min beschränkt, oft fällt mir später noch was ein. Dann muss ich halt neu posten.

Für die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ist das Versorgungsamt zuständig:

http://www.berlin.de/SenGesSozV/lageso/pdf/oegflyer.pdf

http://wildwasser-bochum.de/oeg.htm

Möglicherweise gibt es ja in deinem Bundesland andere Zuständigkeiten.


-- Editiert von nataly am 03.01.2008 16:30:01

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 16:31:42

-- Editiert von nataly am 03.01.2008 16:40:44

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

"sollte es sich um eine rente wegen voller oder teil erwerbsminderung handeln"

Um eine Rente nach dem SGB 6 handelt es sich hier nicht, es handelt sich um eine Rente nach dem OEG.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

ich hatte gefragt, nach welchem sgb und welcher § eine erwerbsminderung festgestellt wird seitens d. versorgungsamtes. du schreibst in e. posting, dass d. versorgungsamt die erwerbsminderung feststellt u. hierzu hätte ich gern das sgb mit dem §.

ich hatte nicht nach renten gefragt.

sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Da es in keinem SGB sondern im OEG geregelt ist, kann ich dir keinen § aus einem SGB nennen.

Mir scheint, du bist sauer auf mich.
Aber hier geht es nicht darum, persönliche Animositäten auszufechten, es geht darum, den Fragestellern zu helfen.

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#16
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

um 'sauer' zu sein, muss der mensch in m. leben von bedeutung sein. das sind du und ich einander mit sicherheit nicht. das hier ist die virtuelle welt.

wenn du allerdings dich 'angegriffen' fühlst durch nachfragen, solltest du d. sozialkompetenz mal überprüfen. ich versuche u.a. hier natürlich neues zu lernen u. das geht nur durch nachhaken.

zu d. antwort: es gibt also durch das oeg die möglichkeit, eine erwerbsminderung gerichtsfest, feststellen zu lassen? super. welche voraussetzungen? hast du da einen link o.ä.?

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 04.01.2008 10:05:43

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#17
 Von 
silvana
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 18x hilfreich)

Ich versuche mal alle Fragen zu beantworten. Warum das 4jahre gedauert hat weiß ich nicht. Ihr Anwalt hat alle Anträge gestellt. Sie wurde auch erst im letzten Jahr begutachtet. Hängt vielleicht auch damit zusammen das meine Tochter damals in einer anderen Stadt gelebt hat und dort ist das auch passiert. Sie holt übrigens jetzt den Realschulabschluß nach den sie damals aufgrund der Tat nicht beenden konnte.
Wie gesagt ich habe noch immer keinen Bescheid von der BFA kann also auch nichts dazu sagen ob und wie hoch eine Erwerbsminderung festgestellt wurde. Kann das sein das der Bescheid zum Anwalt ging?
Blöd ist nur das ich jetzt den neuen Folgeantrag auf ALG2 abgeben musste und ich die Rente dort natürlich angeben muß bzw angegeben habe. Sie bekommt übrigens 105 euro.

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#18
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:

Zur Befugnis des Versorgungsamts, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheid festzustellen, wunschgemäß nachfolgend einige Links:

http://www.vincentz.net/haeuslichepflege/arbeitsrecht2.cfm?ID=460

http://www.dvbs-online.de/spezial/2006-4-102-8-101-103.htm

http://www.zbfs.bayern.de/sozentsch/sozentsch.html

http://www.jusline.de/index.php?cpid=6d44c6cd2f88632271f33c6fcd336a73&law_id=40&paid=69&feed=14420&suchbegriff=&absatz=1

http://vsbinfo.de/content/view/194/10/


-- Editiert von nataly am 04.01.2008 13:12:40

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Silvana:

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Rente von der BfA (Deutsche Rentenversicherung Bund) kommt. Die ist für Renten nach dem OEG nicht zuständig.
Welcher Auftraggeber ist denn auf den Überweisungen in den Kontoauszügen angegeben?
Ich empfehle, beim Rechtsanwalt nachzufragen, ob er den Bescheid erhalten hat und auf welcher Rechtsgrundlage die Rente gezahlt wird, insbesondere, ob es sich um eine Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) handelt.

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#20
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Zur Zuständigkeit des Versorgungsamtes siehe auch folgender Ausschnitt, dort der letzte Satz:

Juraforum
News-Robot Registrierungsdatum: Nov 2004
Beiträge: 3.271


SG Köln: Versorgungsrente für Opfer einer Geiselnahme

--------------------------------------------------------------------------------

Mit Urteil vom 11.5.2005 hat die 14. Kammer des Sozialgerichts Köln dem Kläger, der im Dezember 1999 Opfer einer Geiselnahme wurde, wegen der daraus hervorgegangenen psychischen Folgen eine monatliche Versorgungsrente nach dem Opferentschädigungsgesetz zugesprochen.

Der Kläger schuldete dem Inhaber eines Nürnberger Fitness-Studios 280.000 DM aufgrund eines Darlehnsvertrags. Die vereinbarten Rückzahlungstermine hielt der Kläger nicht ein.

Als der Inhaber des Fitness-Studios keine Möglichkeit mehr sah, sich sein Geld auf legalem Wege zurück zu beschaffen, entschloss er sich, den Kläger entführen zu lassen. Er ging davon aus, den Kläger auf diese Weise zur Rückzahlung veranlassen zu können. Zu diesem Zweck beauftragte er einen Dritten gegen sofortige Zahlung von 10.000,- DM und ein Erfolgshonorar von 20 % der ausstehenden Summe den Kläger zu entführen und unter Druck zu setzen. Am Morgen des 13.12.1999 wurde der Kläger von einem Hotelparkplatz in der Eifel vor einem Geschäftstermin in ein bereitstehendes Auto gestoßen und von insgesamt drei Männern entführt. Der Kläger, der im Verlauf der Entführung mit einer Schreckschusspistole und einer Bombenattrappe bedroht wurde, konnte erst am nächsten Tag von Polizeibeamten ausfindig gemacht und befreit werden.

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz lehnte die Zahlung einer Versorgungsrente ab, weil die psychischen Folgen der Entführung nicht schwerwiegend seien.

Das Gericht hat auf der Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens der Klage statt gegeben und das beklagte Land zur Zahlung der Versorgungsrente verurteilt. In seiner mündlichen Urteilsbegründung erklärte der Vorsitzende, dass die psychischen Folgen der Entführung für den Kläger so gravierend seien, dass eine Versorgungsrente gerechtfertigt sei. Der Kläger leide aufgrund der Entführung an den Restsymptomen einer sog. "posttraumatischen Belastungsstörung", im Sinne von generalisierten Ängsten und einem Vermeidungsverhalten.

Hinsichtlich der Rentenhöhe sprach das Gericht dem Kläger eine sog. "Minderung der Erwerbsfähigkeit" in Höhe von 30 % zu. Dies entspricht derzeit einer monatlichen Grundrente von 118 Euro.

Ob das beklagte Land gegen die Entscheidung Berufung einlegen wird, ist noch offen.

Erläuterung:
Nach dem Opferentschädigungsgesetz erhalten Opfer von Straftaten, die in erheblichem Maße geschädigt wurden, monatliche Versorgungsleistungen. Die Verwaltungszuständigkeit liegt bei den Versorgungsämtern. Die gerichtliche Zuständigkeit ist den Sozialgerichten zugewiesen.

Urteil, Sozialgericht Köln vom 11.5.2005; Az.: S 14 VG 94/04 - nicht rechtskräftig -

http://www.juraforum.de/forum/t27464/s.html

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#21
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:

Könntest du bitte Links posten, aus denen sich ergibt, dass die Versorgungsämter nicht berechtigt sind den GdB/MdE festzustellen?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

was soll der schwachsinn?
viell. solltest du deinen beiträge mal lesen, bevor du so einen unfug schreibst.

DU hast geschrieben, dass das versorgungsamt eine erwerbsminderung feststellen könnte. dein posting v. 03.01. 14.06uhr
darauf fragte ich dich nach dem entsprechenden sgb. alle angelegenheiten d. versorg.amt betreffend sind im sgb festgelegt.
ich habe zu keiner zeit und in keinem post behauptet, dass versorgungsämter nicht den gdb feststellen. im gegenteil. dann würde ich ja einen großteil meiner bisherigen beiträge ad absurdum führen.
hier geht es die ganze zeit um erwerbsminderung.

also: bitte den § und das sgb in dem steht, dass das versorgungsamt die erwerbsminderung und allein um die geht es hier, festlegen kann/ darf.

@silvana

solltet ihr mit einem bescheid der bfa, heute drv bund, rechnen, dann handelt es sich um einen antrag auf rente wegen erwerbsminderung. diese hat nichts mit einer entschädigung wg der straftat zu tun. diese entschädigung kommt von anderer stelle.
sollte es, das schrieb ich bereits, um eine sogenannte eu rente handeln ist für eine aufstockung sowieso nicht mehr alg2(also das sgb2) zuständig, sondern sozialhilfe nach sgb XII.
viell. verwechselst du begriffe? schau mal nach, was in der bestätigung für den eingang d. antragessteht und poste das hier.

sunbee

-- Editiert von sunbee1 am 04.01.2008 18:40:18

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#23
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Sunbee:
Geht es dir darum, dass du einen Unterschied zwischen den Begriffen "Grad der Behinderung -GdB-" und "Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE-" machen willst?

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ich habe den Eindruck, dass unsere Diskussion silvana in keiner Weise nützt.
Wir sollten sie am besten beenden.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@nataly

ein grad der behinderung (gdb) und eine minderung der erwerbsfähigkeit ( mde) sind zwei vollkommen unterschiedliche dinge :augenroll:


man kann einen gdb von 100 plus merkzeichen haben, ein blinder zum beispiel und trotzdem zu 100% erwerbsfähig sein.
man kann aber auch völlig ohne gdb erwerbsgemindert sein.

erwerbsminderung stellt die drv bund fest, gdb das versorgungsamt. ersteres ist in sgb VI geregelt, zweites in sgb IX

ob ich es stehen lasse, wenn du begriffe durcheinander wirfst, mußt du wohl oder übel mir überlassen.
dem threadsteller wird sicher nicht geholfen, wenn man auf etwas beharrt, dass (sorry= totaler quatsch ist.

ich ahnte es, aber da ich hier bin auch um zu lernen, fragte ich nach, wie das versorgungsamt eine erwerbsminderung (u. die dazu gehörige rente) feststellen soll, wenn das versogungsamt nie der träger einer erwerbsminderungsrente sein kann. hätte ja sein können...dass du da andere regelungen benennen kannst.
das würde tausenden von menschen das rentenverfahren erleichtern.


sunbee

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

GdB und MdE - Was ist der Unterschied?
Neben dem GdB gibt es auch noch die MdE, die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die beiden Begriffe sagen im Prinzip das Gleiche aus und werden nach den gleichen Grundsätzen bemessen.

GdB und MdE unterscheiden sich nur dadurch, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur auf Schädigungsfolgen bezogen ist (kausal), der Grad der Behinderung GdB hingegen auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von der Ursache (final). Außerdem wird der GdB in 10er-Graden angegeben (zum Beispiel: "Er hat einen GdB von 50"), die MdE in sogenannten "Vomhundersätzen" ("Er hat eine MdE von 50 vom Hundert").

http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9216

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#27
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

In speziellen Bereichen der sozialen Entschädigung (Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz) und bei der gesetzlichen Unfallversicherung spielt die MdE noch heute eine Rolle.
http://www.vdk.de/cgi-bin/cms.cgi?ID=de9216

Also: In den Bereichen Bundesversorgungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatenversorgungsgesetz, Opferentschädigungsgesetz wird der Begriff "Minderung der Erwerbsfähigkeit -MdE" verwendet. Zuständig für die Festsetzung der MdE ist in diesen Bereichen das Versorgungsamt.


-- Editiert von nataly am 04.01.2008 23:43:11

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Zu den Begriffen MdE und GdB siehe auch folgendes Dokument auf Seiten 28 ff.

http://www.vdk.de/cms/mime/915D1182246444.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Zu den Begriffen MdE und GdB siehe auch folgendes Dokument auf Seiten 28 ff.

http://www.vdk.de/cms/mime/915D1182246444.pdf

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
nataly
Status:
Lehrling
(1238 Beiträge, 611x hilfreich)

Ich habe nie behauptet, dass das Versorgungsamt Erwerbsminderungsrenten auszahlt. Zutreffend ist aber, dass das Versorgungsamt sowohl Feststellungen über den GdB als auch über die MdE trifft.
Beispiel 1:
Blindheit beruht auf Krankheit. Dann wird nach dem Schwerbehindertenrecht der GdB festgestellt.
Beispiel 2: Blindheit beruht auf einem Unfall im Wehr- oder Zivildienst oder auf einer Stratat. Dann stellt das Versorgungsamt auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes, des Zivildienstgesetzes oder des Opferentschädigungsgesetzes die MdE fest.

Deine Äußerungen lassen deutlich erkennen, dass du -im Gegensatz zu mir- noch nie ein Versorgungsamt von innen gesehen hast (vermutlich nicht mal von außen).

-- Editiert von nataly am 05.01.2008 00:17:30

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